RS Uvs 2011/8/3 VwSen-390312/3/AB

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Veröffentlicht am 03.08.2011
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Index

44.01.02 Zivildienstgesetz 1986

Norm

ZDG §19a ZDG
ZDG §60
  1. ZDG § 19a heute
  2. ZDG § 19a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 19a gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 19a gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 19a gültig von 01.06.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 19a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 19a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 60 heute
  2. ZDG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 60 gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 60 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 60 gültig von 11.03.1994 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 60 gültig von 01.12.1988 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  7. ZDG § 60 gültig von 01.09.1987 bis 30.11.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Da der Bw, der aufgrund eines Zuweisungsbescheides ab Beginn seiner Zuweisung am 1. Februar 2011 gemäß § 11 Abs2 ZDG formal als Zivildienstleistender zu qualifizieren war, wegen seiner – wie sich aus dem psychologischen Gutachten ergibt – durchgehend länger als 18 Tage dauernden gesundheitlich bedingten Dienstunfähigkeit jedenfalls seit 19. Februar 2011 gemäß § 19a Abs2 ZDG als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 60 ZDG naturgemäß von vornherein aus: § 60 ZDG setzt nämlich ein länger als 30 Tage dauerndes Nicht-Folge-Leisten der zivildienstlichen Zuweisung voraus. Eine Entlassung aus dem Zivildienst muss aber unter systematisch-teleologischen Gesichtspunkten mit dem Wegfall der Zuweisung verbunden sein (vgl die diesbezüglich eindeutige Regelung des § 19a Abs4 ZDG, der gemäß "nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen" hat). Ein solches länger als 30 Tage dauerndes Nicht-Folge-Leisten einer Zuweisung iSd § 60 ZDG kann daher schon aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst iSd § 19a Abs2 ZDG nicht vorliegen.Da der Bw, der aufgrund eines Zuweisungsbescheides ab Beginn seiner Zuweisung am 1. Februar 2011 gemäß Paragraph 11, Abs2 ZDG formal als Zivildienstleistender zu qualifizieren war, wegen seiner – wie sich aus dem psychologischen Gutachten ergibt – durchgehend länger als 18 Tage dauernden gesundheitlich bedingten Dienstunfähigkeit jedenfalls seit 19. Februar 2011 gemäß Paragraph 19 a, Abs2 ZDG als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt, scheidet eine Strafbarkeit nach Paragraph 60, ZDG naturgemäß von vornherein aus: Paragraph 60, ZDG setzt nämlich ein länger als 30 Tage dauerndes Nicht-Folge-Leisten der zivildienstlichen Zuweisung voraus. Eine Entlassung aus dem Zivildienst muss aber unter systematisch-teleologischen Gesichtspunkten mit dem Wegfall der Zuweisung verbunden sein vergleiche die diesbezüglich eindeutige Regelung des Paragraph 19 a, Abs4 ZDG, der gemäß "nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen" hat). Ein solches länger als 30 Tage dauerndes Nicht-Folge-Leisten einer Zuweisung iSd Paragraph 60, ZDG kann daher schon aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst iSd Paragraph 19 a, Abs2 ZDG nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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