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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
FSG §1 Abs3Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Bei Ungehorsamsdelikten ist ein Tatbildirrtum dann schuldausschließend, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Wird einem Rechtsanwalt ein Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zugestellt, der auch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines zur Folge hat und sein Mandant lenkt ein Kraftfahrzeug ohne von der Entziehung der Lenkberechtigung zu wissen, weil er von seinem Vertreter nicht verständigt wurde, hat er eine Übertretung des § 1 Abs3 iVm § 37 Abs4 Z1 FSG nicht zu verantworten.Bei Ungehorsamsdelikten ist ein Tatbildirrtum dann schuldausschließend, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Wird einem Rechtsanwalt ein Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zugestellt, der auch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines zur Folge hat und sein Mandant lenkt ein Kraftfahrzeug ohne von der Entziehung der Lenkberechtigung zu wissen, weil er von seinem Vertreter nicht verständigt wurde, hat er eine Übertretung des Paragraph eins, Abs3 in Verbindung mit Paragraph 37, Abs4 Z1 FSG nicht zu verantworten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012