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25.01.02 Strafprozessordnung 1975Norm
StPO §117 Z2Rechtssatz
Sowohl die Personendurchsuchung gemäß § 117 Z3 StPO, als auch die Fahrzeugdurchsuchung gemäß § 117 Z2 StPO sind – unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen – nur dann rechtmäßig, wenn bereits vor dem Eingriff, hinsichtlich der Personendurchsuchung aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die durchsuchte Person, Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich hat und hinsichtlich der Fahrzeugdurchsuchung, aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich in dem Fahrzeug Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Durchsuchungen ohne einen solchen Verdacht – nur aus bestimmten Mutmaßungen oder Hoffnung, aufs Geradewohl oder um erst Verdachtsmomente zu erhalten – sind rechtswidrig. Ein aus losem zeitlichen Zusammenhang mit einer einschlägigen Amtshandlung bzw der Amtsbekanntheit abgeleiteter Generalverdacht wider eine Person, reicht dahingehend nicht aus. Selbiges gilt für die gleichbedeutenden sicherheitspolizeilichen Befugnisse.Sowohl die Personendurchsuchung gemäß Paragraph 117, Z3 StPO, als auch die Fahrzeugdurchsuchung gemäß Paragraph 117, Z2 StPO sind – unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen – nur dann rechtmäßig, wenn bereits vor dem Eingriff, hinsichtlich der Personendurchsuchung aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die durchsuchte Person, Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich hat und hinsichtlich der Fahrzeugdurchsuchung, aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich in dem Fahrzeug Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Durchsuchungen ohne einen solchen Verdacht – nur aus bestimmten Mutmaßungen oder Hoffnung, aufs Geradewohl oder um erst Verdachtsmomente zu erhalten – sind rechtswidrig. Ein aus losem zeitlichen Zusammenhang mit einer einschlägigen Amtshandlung bzw der Amtsbekanntheit abgeleiteter Generalverdacht wider eine Person, reicht dahingehend nicht aus. Selbiges gilt für die gleichbedeutenden sicherheitspolizeilichen Befugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011