RS Uvs 2011/8/5 34/11131/2-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64a Abs2
VwRallg
FSG §4 Abs1 lita
  1. FSG § 4 heute
  2. FSG § 4 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 4 gültig von 01.08.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  4. FSG § 4 gültig von 01.07.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  5. FSG § 4 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 4 gültig von 01.09.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  7. FSG § 4 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 4 gültig von 01.10.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 4 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 4 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 4 gültig von 25.05.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 4 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  13. FSG § 4 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Rechtssatz

Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, mit dem ihr ein schwerer innerhalb ihrer gesetzlichen Führerscheinprobezeit begangener Verstoß gegen die StVO (Fahrerflucht gemäß § 4 Abs 1 lit a FSG) zur Last gelegt worden ist, auf Grund ihres Rechtsmittels und gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, da die Berufung gegen das Straferkenntnis mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden ist. Da ein Vorlageantrag gemäß § 64a Abs 2 AVG von der rechtsanwaltlich vertretenen Berufungswerberin nicht gestellt worden ist, ist die Berufungsvorentscheidung über die Zurückweisung der Berufung und damit auch das Straferkenntnis - unbeschadet davon, dass im Wiedereinsetzungsverfahren noch ein Rechtsmittel eingebracht worden ist - in Rechtskraft erwachsen.Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, mit dem ihr ein schwerer innerhalb ihrer gesetzlichen Führerscheinprobezeit begangener Verstoß gegen die StVO (Fahrerflucht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, FSG) zur Last gelegt worden ist, auf Grund ihres Rechtsmittels und gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, da die Berufung gegen das Straferkenntnis mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden ist. Da ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG von der rechtsanwaltlich vertretenen Berufungswerberin nicht gestellt worden ist, ist die Berufungsvorentscheidung über die Zurückweisung der Berufung und damit auch das Straferkenntnis - unbeschadet davon, dass im Wiedereinsetzungsverfahren noch ein Rechtsmittel eingebracht worden ist - in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte

In Rechtskraft erwachsen, Berufungsvorentscheidung, Vorlageantrag

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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