Index
10.10.10 BVG über den Schutz der persönlichen FreiheitNorm
FPG §39 Abs3Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Festnahme und Anhaltung nach § 39 Abs3 FPG 2005 ist mit der Vorführung vor den der Fremdenpolizeibehörde zuzurechnenden Journalbeamten der BPD beendet. Wird ein Bf sodann in das PAZ verbracht und dort bis zum nächsten Tag angehalten, ohne dass über ihn die Schubhaft verhängt wird – dies erfolgte erst am nächsten Tag um ca 11:30 Uhr durch Zustellung des Schubhaftbescheides - , so erweist sich diese Anhaltung als rechtswidrig, zumal der UVS für diesen Zeitraum des Freiheitsentzugs im FPG 2005 keine gesetzliche Deckung zu erkennen vermag: Die Anhaltung während dieses Zeitraums kann aufgrund der bereits erfolgten Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde weder (noch) unter § 39 Abs3 FPG 2005 subsumiert werden, noch ist sie als im Rahmen einer faktisch notwendige Vorbereitungsphase im Vorfeld der Erstellung des Schubhaftbescheides (etwa Tätigkeiten wie Aktenstudium oder Einvernahme des Betroffenen) erfolgt zu qualifizieren; so fanden schon der Aktenlage zufolge während dieses Zeitraums überhaupt keine Tätigkeiten der Fremdenpolizeibehörde im Zusammenhang mit dem Schubhaftverfahren betreffend den Bf statt. Eine Subsumtion der nach der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgten Anhaltung unter die gesetzliche Regelung der Schubhaft nach § 76 FPG 2005 scheidet daher ebenfalls aus. Mangels gesetzlicher Deckung der Anhaltung war diese als rechtswidrig zu erklären.Die Festnahme und Anhaltung nach Paragraph 39, Abs3 FPG 2005 ist mit der Vorführung vor den der Fremdenpolizeibehörde zuzurechnenden Journalbeamten der BPD beendet. Wird ein Bf sodann in das PAZ verbracht und dort bis zum nächsten Tag angehalten, ohne dass über ihn die Schubhaft verhängt wird – dies erfolgte erst am nächsten Tag um ca 11:30 Uhr durch Zustellung des Schubhaftbescheides - , so erweist sich diese Anhaltung als rechtswidrig, zumal der UVS für diesen Zeitraum des Freiheitsentzugs im FPG 2005 keine gesetzliche Deckung zu erkennen vermag: Die Anhaltung während dieses Zeitraums kann aufgrund der bereits erfolgten Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde weder (noch) unter Paragraph 39, Abs3 FPG 2005 subsumiert werden, noch ist sie als im Rahmen einer faktisch notwendige Vorbereitungsphase im Vorfeld der Erstellung des Schubhaftbescheides (etwa Tätigkeiten wie Aktenstudium oder Einvernahme des Betroffenen) erfolgt zu qualifizieren; so fanden schon der Aktenlage zufolge während dieses Zeitraums überhaupt keine Tätigkeiten der Fremdenpolizeibehörde im Zusammenhang mit dem Schubhaftverfahren betreffend den Bf statt. Eine Subsumtion der nach der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgten Anhaltung unter die gesetzliche Regelung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG 2005 scheidet daher ebenfalls aus. Mangels gesetzlicher Deckung der Anhaltung war diese als rechtswidrig zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012