RS Uvs 2011/8/8 VwSen-240819/2/Gf/Mu/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2011
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Index

19.05.06/005 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
82.02.25 Tabakgesetz

Norm

7. ZPMRK Art4
Tabakgesetz §13
Tabakgesetz §13a
Tabakgesetz §13b
Tabakgesetz §13c
Tabakgesetz §14 Abs4
VStG §44a Z1

Beachte

gleichlautende Entscheidung zu VwSen-240837/2/Gf/Mu/Rt und 240838/2/Gf/Mu/Rt vom 8. August 2011

Rechtssatz

Dem Einwand des Bf, dass eine generelle Delegation der Verantwortung von den primären Verursachern auf einen Lokalbetreiber unzulässig sei, kommt im Ergebnis lediglich eine rechtspolitische, nicht jedoch auch eine verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu: Denn dass die belangte Behörde aus allein von dieser zu vertretenden Motiven jene Personen, die unmittelbar gegen das TabakG verstoßen haben – nämlich die von ihren Erhebungsorganen im Café angetroffenen Raucher –, offenbar unbehelligt gelassen hat, stellt zwar möglicherweise einen (in anderer Weise rechtlich geltend zu machenden) Ermessens- oder sogar Amtsmissbrauch dar, berührt jedoch in keiner Weise den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber auch selbst und völlig unabhängig davon in einer ganz konkreten Weise – nämlich gemäß § 13c Abs1 und 2 TabakG – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Dem Einwand des Bf, dass eine generelle Delegation der Verantwortung von den primären Verursachern auf einen Lokalbetreiber unzulässig sei, kommt im Ergebnis lediglich eine rechtspolitische, nicht jedoch auch eine verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu: Denn dass die belangte Behörde aus allein von dieser zu vertretenden Motiven jene Personen, die unmittelbar gegen das TabakG verstoßen haben – nämlich die von ihren Erhebungsorganen im Café angetroffenen Raucher –, offenbar unbehelligt gelassen hat, stellt zwar möglicherweise einen (in anderer Weise rechtlich geltend zu machenden) Ermessens- oder sogar Amtsmissbrauch dar, berührt jedoch in keiner Weise den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber auch selbst und völlig unabhängig davon in einer ganz konkreten Weise – nämlich gemäß Paragraph 13 c, Abs1 und 2 TabakG – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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