Norm
AWG 2002 §38 Abs8Rechtssatz
Die Lagerung und Behandlung (unter anderem durch Ablassungen von Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffen) der gegenständlichen Fahrzeuge als Abfall (nach dem, auf dem EDM-Portal veröffentlichten aktuellen Abfallverzeichnis, handelt es sich dabei um gefährliche Abfälle) ist erforderlich, um die im Sinne des öffentlichen Interesses gelegene Vermeidung von Gefahren für Boden und Wasser und zur Vermeidung von Brandgefahren zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013