Norm
AWG 2002 §38 Abs8Spruch
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V.m. § 38 Abs. 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 abgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 8, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der x die Schließung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage im Bereich des Parkplatzes *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 62 Abs. 2a und 2c Abfallwirtschaftsgesetz 2002, mit sofortiger Wirkung verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der x die Schließung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage im Bereich des Parkplatzes *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c Abfallwirtschaftsgesetz 2002, mit sofortiger Wirkung verfügt.
Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:
„Beim Lokalaugenschein am *** wurde festgestellt, dass auf der Freifläche mit der Bezeichnung „Parkplatz ***" des Grundstückes Nr ***, KG ***, Abfälle, insbesondere Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte abgestellt und gesammelt, und Behandlungstätigkeiten an diversen Altfahrzeugen durchgeführt wurden.
Beispielsweise wurde im Bereich des „Parkplatzes ***“ eine Altfahrzeugbehandlung an einem weißen Nissan wahrgenommen. Weiters wurden in einem roten Lkw, einem ehemaligen Pferdetransporter, vorgefunden, welcher mit Elektroaltgeräte und Bildschirmgeräten, befüllt war.
Für die „Parkfläche ***“, weiche eine Gesamtfläche von 1000 m² aufweisen, wurde zwischen dem Liegenschaftseigentümer *** und ***, ***, ***, ein Mietvertrag abgeschlossen. Herr *** war bei der behördlichen Überprüfung nicht anwesend.
Eine Genehmigung nach § 25 AWG 2002 bzw eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 37 AWG 2002 liegt für die angeführten Tätigkeiten nicht vor.Eine Genehmigung nach Paragraph 25, AWG 2002 bzw eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 liegt für die angeführten Tätigkeiten nicht vor.
Bei der Verhandlung am *** hat der Amtssachverständige für Abfallchemie folgende Stellungnahme abgegeben:
Aufgrund der am heutigen Tag festgestellten Wahrnehmungen kann festgestellt werden, dass auf der von *** vermieteten betonierten Teilflächen Sammlungs- und Behandlungstätigkeiten an Altfahrzeugen in Form der Entnahme von Karosserieteilen, Reifen und Motorblöcken, sowie Ablassungen von Betriebsflüssigkeiten an Altfahrzeugen vorgenommen werden. Die Tätigkeiten wurden anhand von einzelnen Altfahrzeugen, die nachstehend beschrieben sind, festgestellt:
…
Parkplatz ***:
…
ua wurde eine Altfahrzeugbehandlung an einem weißem Nissan wahrgenommen. Weiters wurden in einem roten Lkw, ehem. Pferdetransporter, vorgefunden, welcher mit Elektroaltgeräte und Bildschirmgeräten, befüllt war. …
Für sämtliche abgetrennten Anlagenbereiche kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Art der Lagerung der entnommenen Fahrzeugbestandteile, sowie die Trockenlegung der Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik im Sinne der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO vorgenommen wird. Insbesondere wurden keine Behältnisse vorgefunden, in welchen entnommene Betriebsflüssigkeiten ordnungsgemäß gelagert werden. Auch die Lagerung der entnommenen verwertbaren Bestandteile (zB der Reifen, Karosserieteile) erfolgt nicht ordnungsgemäß.
Laut Auskunft der Vertreter der BH y existiert über diese Fläche keine Betriebsanlagengenehmigung, lediglich wurden Maßnahmen zum Schutz des Grundwasser durch Errichtung von Kanälen, die zu einem Ölabscheider führen, vorgenommen. Für die Durchführung dieser Sammler- und Behandlertätigkeiten ist jedenfalls eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erforderlich. Ebenso konnte keinerlei Aufzeichnungen über die Übernahme von Altfahrzeugen als gefährliche Abfälle vorgelegt werden.Laut Auskunft der Vertreter der BH y existiert über diese Fläche keine Betriebsanlagengenehmigung, lediglich wurden Maßnahmen zum Schutz des Grundwasser durch Errichtung von Kanälen, die zu einem Ölabscheider führen, vorgenommen. Für die Durchführung dieser Sammler- und Behandlertätigkeiten ist jedenfalls eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich. Ebenso konnte keinerlei Aufzeichnungen über die Übernahme von Altfahrzeugen als gefährliche Abfälle vorgelegt werden.
Im Bereich des Parkplatzes *** wurde ein roter Kastenwagen, der vormals als Pferdetransporter verwendet wurde, vorgefunden, der im Inneren vollständig mit Bildschirmgeräte und Elektroaltgeräten befüllt war. Die vorgefundenen Bildschirmgeräte stellen gefährliche Abfälle da und weisen darauf hin, dass eine Sammlertätigkeit, welche eine Erlaubnis nach § 25 AWG erfordert, vorgenommen wird. Über den zukünftigen Verbleib dieser derart gelagerten Abfälle konnte nichts in Erfahrung gebracht werden, da der Mieter dieser Box bei der Überprüfung nicht anwesend war.Im Bereich des Parkplatzes *** wurde ein roter Kastenwagen, der vormals als Pferdetransporter verwendet wurde, vorgefunden, der im Inneren vollständig mit Bildschirmgeräte und Elektroaltgeräten befüllt war. Die vorgefundenen Bildschirmgeräte stellen gefährliche Abfälle da und weisen darauf hin, dass eine Sammlertätigkeit, welche eine Erlaubnis nach Paragraph 25, AWG erfordert, vorgenommen wird. Über den zukünftigen Verbleib dieser derart gelagerten Abfälle konnte nichts in Erfahrung gebracht werden, da der Mieter dieser Box bei der Überprüfung nicht anwesend war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig zu verfügen, wenn offenkundig ist, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen. Nach § 62 Abs. 2c AWG sind Bescheide gemäß Abs. 2a sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig zu verfügen, wenn offenkundig ist, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß Paragraph 25, zu verfügen. Nach Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG sind Bescheide gemäß Absatz 2 a, sofort vollstreckbar.
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage der Genehmigung durch die Behörde. Gemäß § 37 Abs 3 Z 4a AWG 2002 sind Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage der Genehmigung durch die Behörde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4 a, AWG 2002 sind Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
Eine Behandlungsanlage ist laut § 2 Abs 7 Z 1 leg cit eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlage.Eine Behandlungsanlage ist laut Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, leg cit eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlage.
Die Legaldefinition des § 2 Z 6 AltfahrzeugeVO bestimmt, dass die „Behandlung von Altfahrzeugen" Tätigkeiten darstellen, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbestandteilen. Der Anhang 1 der AltfahrzeugeVO bestimmt die technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen.Die Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 6, AltfahrzeugeVO bestimmt, dass die „Behandlung von Altfahrzeugen" Tätigkeiten darstellen, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbestandteilen. Der Anhang 1 der AltfahrzeugeVO bestimmt die technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen.
Abfälle der Abfallart „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl}" mit der Schlüsselnummer 35203 gemäß Anhang 5 zur AbfallverzVO stellen gefährliche Abfälle dar.
Nach § 25 AWG 2002 bedarf wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.Nach Paragraph 25, AWG 2002 bedarf wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
Aufgrund der obigen Feststellungen ergibt sich, dass Herr *** eine Abfallbehandlungsanlage betreibt, ohne über die erforderlichen Genehmigungen gemäß §§ 25 und 37 AWG 2002 zu besitzen.Aufgrund der obigen Feststellungen ergibt sich, dass Herr *** eine Abfallbehandlungsanlage betreibt, ohne über die erforderlichen Genehmigungen gemäß Paragraphen 25 und 37 AWG 2002 zu besitzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Der Bescheid des x. *** vom *** wurde am *** zugestellt.
Innerhalb offener Frist wird nachstehende
BERUFUNG
erhoben.
Der bezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Es wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.
1)
In dem angefochtenen Bescheid wird angeordnet, dass der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage im Bereich des „Parkplatzes“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres zu schliessen ist, was insbesondere bedeute, dass keine Abfälle, insbesondere Altfahrzeuge und Elektrogeräte behandelt, gesammelt und auch nicht zwischengelagert werden dürfen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Feststellung, dass auf dem Grundstück, dass unter anderem vom Berufungswerber gemietet wurde, Abfälle abgestellt seien, gesammelt und behandelt würden, unrichtig ist.
Richtig ist lediglich, dass der Berufungswerber gemeinsam mit seinem Partner *** einen Teil eines der Autohansa als Bestandgeber gehörigen Grundstückes gemietet haben.
Es gibt eine gewerberechtliche Genehmigung über die der Berufungswerber und sein Partner verfügen, die in der Verwertung von Autos besteht. Dies war dem Bestandgeber bekannt und es befinden sich auf dem vom Berufungswerber und seinem Partner gemieteten Grundstücksflächen auch die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherung von Altöl usw. Es gibt auf den gemieteten Flächen, die dem Berufungswerber zugeordnet werden können, auch keine als Abfall zu qualifizierende Elektroaltgeräte oder Bildschirmgeräte.
Die in dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Feststellungen beruhen offensichtlich auf einer Fehlinformation oder einem Missverständnis, da im übrigen auch nachweisbar falsch ist, dass der Berufungswerber bei der behördlichen Überprüfung nicht anwesend gewesen sei (Seite 2 des angefochtenen Bescheides, Mitte).
Selbstverständlich war der Berufungswerber bei der behördlichen Überrüfung anwesend und es wurde ihm auch ein Bescheid ausgehändigt, seine Ausführungen aber offenbar nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden.
Die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid sind nicht nachvollziehbar, da sie offenbar nur zum Teil Bezug zu dem Berufungswerber haben, es lässt sich aber zusammenfassend festhalten, dass richtiger Weise davon auszugehen gewesen wäre, dass der Berufungswerber und sein Partner entsprechend ihrer gewerberechtlichen Berechtigung keine Abfälle abarbeiten, sondern Fahrzeuge für den Transport zumiest nach *** vorbereiten und ausschließlich funktionierende Fernsehgeräte exportieren. Die Arbeiten an den Autos werden nur an Flächen vorgenommen, die durch die entsprechenden technischen Einrichtungen eine Verschmutzung des Grundwassers verhindern.
2)
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird betrachtet, dass der Mitmieter *** nicht verständigt wurde und nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Es ist ferner als Mangelhaftigkeit zu betrachten, dass die Existenz des Berufungswerbers bei der Verhandlung am *** völlig übersehen wurde und seine Einwendungen und Erklärungen nicht zur Kenntnis genommen wurden.
3)
Als unrichtige rechtliche Beurteilung wird betrachtet, dass der Berufungswerber und sein Partner Abfälle behandeln.
Der Berufungswerber benötigt daher auch keine Abfallbehandlungsanlage und für die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten sind sämtliche gewerberechtlichen und technischen Voraussetzungen, auch nach Umweltschutzkriterien, gegeben.
Ich stelle daher den
ANTRAG,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
allenfalls an die 1. Instanz zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen; eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, zweckmässiger Weise auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Weiters wird der
ANTRAG
gestellt, der gegenständlichen Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die sofortige Vollstreckbarkeit des genannten Bescheides aufzuheben.
Durch eine sofortige Vollstreckbarkeit des Bescheides würde die Tätigkeit der alteingesessenen Firma ***, die seit Jahren international Autos verschifft in ihrer Existenz vernichtet werden. Dies würde einen unwiderbringlichen Schaden bedeuten, während auf der anderen Seite von dem Berufungswerber und seinem Partner keinerlei Gefährdung der Umwelt ausgeht.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat am *** hierüber eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der der Berufungswerber und der Zeuge, Herr ***, welcher als Amtssachverständiger für Abfallchemie im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, einvernommen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Berufungswerbers ausdrücklich verzichtet hat sowie durch Einsichtnahme in zwei Auszüge aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft y vom ***, laut denen der Berufungswerber die Gewebeberechtigungen für die freien Gewerbe „Autoverwerter“ und „Handelsgewerbe“ besitzt und welche als Beilagen A) und B) zum Akt genommen wurden.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers hat zu Beginn der Verhandlung folgendes ergänzend vorgebracht:
„Der BW kauft gebrauchte Autos, die abgemeldet sind, er zerlegt diese für den Transport nach Rotterdam oder Hamburg, welche dort nach Afrika verschifft werden. Die Fahrzeuge müssen zwecks besserer Unterbringung in den Containern zerlegt werden. In Afrika werden diese Kfz dann weiter verwendet.“
Anschließend hat der Berufungswerber über Befragen folgendes ausgesagt:
„Fast alle Fahrzeuge, die ich ankaufe, sind bei Vertragsabschluss noch zum Verkehr zugelassen. Ich zerlege die Autos, indem ich die Stoßstangen, die Räder, die Scheinwerfer und die Motorblöcke aus den Fahrzeugen entferne. Sämtliche noch in den Fahrzeugen befindlichen Betriebsmittel, wie Getriebe-, Motoröl, Wasser und auch die noch vorhandenen Treibstoffe werden ausgelassen. Die ausgebauten Teile werden auf Paletten am Grundstück gelagert, wobei eine Plane unter die Palette gelegt wird und anschließend über die letzte oberste Palette übergeworfen wird.
An manchen Fahrzeugen sind nicht mehr verwendbare Reifen montiert, welche nach Ungarn bzw. auch in Österreich weiterverkauft werden zum recyceln.
Ich habe einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe „Autoverwerter“ und „Handelsgewerbe“.
Die damals aufgefundenen Altelektrogeräte habe ich vom Flohmarkt und von städtischen Müllsammelstellen gekauft. Mir wurde bescheidmäßig aufgetragen, diese Elektroaltgeräte zu entsorgen, was ich auch getan und die entsprechende Bestätigung der Behörde vorgelegt habe.
Die Autos und ausgebauten Ersatzteile werden im Freien gelagert. Auf Grund der Schließung meiner Anlage lagere ich die Motoren nicht mehr im Freien, sondern in den Autos.
Für meinen Steuerberater erstelle ich eine Aufzeichnung über die gekauften Fahrzeuge.
Manchmal wird so ein Auto von mir herbeigeschafft und wird gleich wieder weiterverkauft. Wenn ein Fahrzeug zerlegt wird, dann werden dessen Teile manchmal noch in der gleichen Woche weitergeschickt. Ich habe auch einen Container, in den man auch solche Teile wie Kühler und dergleichen, aber auch Flüssigkeiten hineingeben kann. “
Der Zeuge, Herr ***, Amtsachverständiger für Abfallchemie hat über Befragen folgendes angegeben:
„Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung beim BW noch erinnern. Meine damaligen Wahrnehmungen habe ich festgehalten und sind diese auch richtig.
Ich habe damals wahrgenommen, dass am gegenständlichen Grundstück Altfahrzeuge gestanden sind, an denen Behandlungstätigkeiten in Form von Ablassen von Flüssigkeiten und Entnahme von Ersatzteilen vorgenommen wurden. Die Teile wurden ungeordnet auf den betonierten Flächen gelagert. Die Flüssigkeiten wurden behelfsmäßig in Wannen gelagert. Das Grundstück befindet sich im Freien. Die Ersatzteile waren damals nicht abgedeckt.
Die Flüssigkeiten wurden nicht dem Stand der Technik entsprechend gelagert, da keine Fässer und auch keine Gebäude vorhanden waren, in denen die Fässer hätten gelagert werden können. Von den gelagerten Flüssigkeiten ist auch eine umweltrelevante Gefährdung in dem Sinne ausgegangen, als bei Niederschlag diese Flüssigkeiten aus den Wannen hätten geschwemmt werden können und hätten diese somit über den natürlichen Lauf in den Boden gelangen können. Meines Wissens gab es auf der Liegenschaft zwar einen Ölabscheider, jedoch ist auf Grund der Vielzahl der dort befindlichen Personen, die ebenfalls gleichartige Tätigkeiten durchführen, nicht gesichert, dass dieser ausreichend dimensioniert ist. Da nicht nur Öl und andere Betriebsmittel, sondern auch Treibstoffe abgelassen wurden, ist auch bei entsprechender Unachtsamkeit von einer Brandgefahr auszugehen.
Durch die Erstbehörde wurde ich schon desöfteren dort beigezogen, so auch im gegenständlichen Fall.
Es war nicht nur das Areal, welches dem BW gehörte, sondern es waren auch in der Umgebung noch etwa acht eingeteilte Bereiche, wo in gleicher Weise diese Tätigkeiten vorgenommen wurden. Die Erstbehörde hat auf Grund der damals im Mai aufgenommenen Niederschrift dann auch gegen die anderen betroffenen Personen, bezüglich deren dortigen Lagerungen behördliche Schritte unternommen.“
Auf die Frage was dort konkret auf dem Grundstück, welches durch den BW verwendet wurde, vorgefunden wurde, gab der Zeuge an, dass dort wie angegeben, die Fahrzeuge gestanden und auch die bezeichneten Betriebsmittel dort wahrzunehmen gewesen seien. Warum dann im Bescheid von Öl und Batterieflüssigkeit nichts drinnen steht, das könne er nicht sagen.
Wenn in der Niederschrift von alten Elektrogeräten die Rede sei, dann wird es auch so gewesen sein.
In seinem Schlussvortrag erklärte der Vertreter des Berufungswerbers, dass es sich bei den gegenständlichen Kfz-Teilen um keinen Abfall handle, die Betriebsmittel ordnungsgemäß entsorgt worden seien und die Rechtsmittelanträge deshalb aufrecht erhalten würden .
Der Berufungswerber erklärte noch, dass es andere Personen gebe, die keinen Gewerbeschein hätten, die Behörden jedoch immer zu ihm und nicht zu den anderen kämen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden:
Die Bezirkshauptmannschaft y hat am *** eine unangesagte Überprüfung der gewerblichen Betriebsanlage des *** am Standort ***, *** durchgeführt und dabei den x als Abfallrechtsbehörde dem Lokalaugenschein beigezogen, da bekannt wurde, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Behandlungstätigkeiten an diversen Altfahrzeugen vorgenommen würden.
Zur Zuordnung dieser Aktivitäten auf den genannten Grundstücken wurde von der Bezirkshauptmannschaft y eine vom Liegenschaftseigentümer *** per Jänner 2008 erstellte Mieterliste der Abfallrechtsbehörde übergeben. Ein Amtsachverständiger für Abfallchemie wurde dieser Überprüfung ebenfalls beigezogen.
Die Liegenschaft ***, in KG *** ist in mehrere, nummerierte und als „Parkplätze“ bezeichnete Flächen unterteilt, welche vom Liegenschaftseigentümer an verschiedene Personen vermietet sind.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber Mieter der Fläche „Parkplatz ***“ ist. Auf allen vermieteten Teilflächen wurden im Zeitpunkt der Überprüfung Sammlungs- und Behandlungstätigkeiten an Altfahrzeugen in Form der Entnahme von Karosserieteilen, Reifen und Motorblöcken sowie Ablassungen von Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffen an Altfahrzeugen vorgenommen.
Konkret wurde auf „Parkplatz ***“ eine Altfahrzeugbehandlung an einem weißen Nissan durchgeführt.
Die abgelassenen Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffe am gegenständlichen Grundstück wurden im Zeitpunkt der Überprüfung behelfsmäßig im Freien in Wannen gelagert und die entnommenen Ersatzteile waren nicht abgedeckt, sodass eine umweltrelevante Gefährdung bestanden hat, da die Flüssigkeiten durch Niederschlag aus den Wannen hätten geschwemmt werden können und auf Grund der Vielzahl gleichartiger Tätigkeiten am Grundstück nicht gesichert war, dass der vorhandenen Ölabscheider ausreichend dimensioniert ist.
Darüber bestand durch das Ablassen von Treibstoffen auch Brandgefahr. Auf sämtlichen überprüften Flächen des Grundstücks ***, KG *** , entsprach die Art der Lagerung der entnommenen Fahrzeugbestandteile, sowie die Trockenlegung der Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik im Sinn der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung.
Der Berufungswerber besitzt unbestrittenermaßen keine Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 i.d.F. BGBl I Nr. 9/2011 (vormals § 25 AWG 2002) für die festgestellten Tätigkeiten und hat eine solche auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen.Der Berufungswerber besitzt unbestrittenermaßen keine Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, (vormals Paragraph 25, AWG 2002) für die festgestellten Tätigkeiten und hat eine solche auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen.
Der Berufungswerber ist im Besitz von Berechtigungen zur Ausübung der freien Gewerbe „Autoverwertung“ und „Handelsgewerbe“.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund des vorliegenden eindeutigen Akteninhaltes, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die erstinstanzlichen Behörde vom *** sowie in Bezug auf die Aussagen des Zeugen und Amtssachverständigen für Abfallchemie, *** in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom ***, welcher als Sachverständiger dem Lokalaugenschein des erstinstanzlichen Verfahrens am *** bei gezogen wurde.
Es ist für die erkennende Berufungsbehörde kein Grund ersichtlich, an den damaligen Wahrnehmungen der erstinstanzlichen Behörde und der des Amtsachverständigen für Abfallchemie und nunmehrigen Zeugen bei der Überprüfung der Anlage vom *** zu zweifeln, der darüber hinaus in der Berufungsverhandlung vom *** diese Wahrnehmungen glaubhaft bestätigen konnte.
Diese werden auch vom Berufungswerber nur insoweit bestritten, als es sich bei den gelagerten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handeln soll.
Dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 i. d.F. BGBl I Nr. 9/2011 (vormals § 25 AWG 2002) ist und dies auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht war, ist unbestritten.Dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, (vormals Paragraph 25, AWG 2002) ist und dies auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht war, ist unbestritten.
Rechtlich folgt daraus:
§ 62 Abs. 2a AWG 2002 i.d.F. BGBl I Nr. 9/2011, welcher, bis auf den Verweis auf nunmehr § 24a, gleichlautend ist wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz, bestimmt:Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, welcher, bis auf den Verweis auf nunmehr Paragraph 24 a,, gleichlautend ist wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz, bestimmt:
„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 24a (Anm: vormals § 25) zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß Paragraph 24 a, Anmerkung, vormals Paragraph 25,) zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“
Einleitend ist auszuführen, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden. Würde nun die Berufungsinstanz auch in jenen Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des dem Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustands zurückzuführen ist, diesen Grundsatz anwenden, hätte dies zur Folge, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Im Fall der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 62 Abs. 7 AWG 2002, wie etwa hier der Behandlung von Deponiesickerwässern, wird dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Eine Änderung des Sachverhaltes während des Berufungsverfahrens, indem der Betroffene etwa die aufgetragenen Maßnahmen zum Teil oder gänzlich setzt, wäre daher in diesen Fällen unbeachtlich (vgl. zu alledem zB VwGH 19.9.1985, 82/06/0074; 26.9.1985, 83/06/0262; 13.12.1994, 91/07/0098 uva.) (UVS Tirol 30.1.2008, 2008/K6/0031-1).Einleitend ist auszuführen, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden. Würde nun die Berufungsinstanz auch in jenen Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des dem Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustands zurückzuführen ist, diesen Grundsatz anwenden, hätte dies zur Folge, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Im Fall der Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002, wie etwa hier der Behandlung von Deponiesickerwässern, wird dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Eine Änderung des Sachverhaltes während des Berufungsverfahrens, indem der Betroffene etwa die aufgetragenen Maßnahmen zum Teil oder gänzlich setzt, wäre daher in diesen Fällen unbeachtlich vergleiche zu alledem zB VwGH 19.9.1985, 82/06/0074; 26.9.1985, 83/06/0262; 13.12.1994, 91/07/0098 uva.) (UVS Tirol 30.1.2008, 2008/K6/0031-1).
Entsprechend dieser Rechtssprechung sind auch Berufungen gegen Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz zu beurteilen, weil die Schließung als Sofortmaßnahme nur bei „Offenkundigkeit“ möglich ist und somit die Rechtmäßigkeit nur im Hinblick auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz beurteilt werden kann.Entsprechend dieser Rechtssprechung sind auch Berufungen gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz zu beurteilen, weil die Schließung als Sofortmaßnahme nur bei „Offenkundigkeit“ möglich ist und somit die Rechtmäßigkeit nur im Hinblick auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz beurteilt werden kann.
Gemäß § 2 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) sind “Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) sind “Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die im Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die im Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 bestimmt:Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestimmt:
„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
Da, wie oben festgestellt, durch das Ablassen von Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffen aus den Fahrzeugen und deren unsachgemäße Lagerung sowohl Gefahren für den Boden und das Grundwasser als auch Brandgefahr verursacht werden konnten, war die Lagerung und Behandlung der Fahrzeuge als Abfall jedenfalls erforderlich, um die öffentlichen Interessen nicht zu gefährden. Es handelte sich somit um Altfahrzeuge im Sinne des § 2 Z. 2 der Altfahrzeugeverordnung.Da, wie oben festgestellt, durch das Ablassen von Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffen aus den Fahrzeugen und deren unsachgemäße Lagerung sowohl Gefahren für den Boden und das Grundwasser als auch Brandgefahr verursacht werden konnten, war die Lagerung und Behandlung der Fahrzeuge als Abfall jedenfalls erforderlich, um die öffentlichen Interessen nicht zu gefährden. Es handelte sich somit um Altfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, der Altfahrzeugeverordnung.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes gefährliche Abfälle jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes gefährliche Abfälle jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß § 1 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den im Abschnitt III der Anlage 5 angeführten Änderungen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den im Abschnitt römisch drei der Anlage 5 angeführten Änderungen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. In dem, auf dem genannten EDM-Portal veröffentlichen aktuellen Abfallverzeichnis, sind unter der Schlüsselnummer 35203 als Abfallart Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) aufgelistet.
Gemäß § 4 der Abfallverzeichnisverordnung gelten jene Abfallarten als gefährliche Abfälle, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind. Die oben genannten Abfallarten unter Schlüsselnummer 35203 sind als gefährlicher Abfall gekennzeichnet.Gemäß Paragraph 4, der Abfallverzeichnisverordnung gelten jene Abfallarten als gefährliche Abfälle, die im Abfallverzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem „g“ versehen sind. Die oben genannten Abfallarten unter Schlüsselnummer 35203 sind als gefährlicher Abfall gekennzeichnet.
Der Amtsachverständigen für Abfallchemie hat bei der verfahrensgegenständlichen Überprüfung vom *** festgestellt, dass auf sämtlichen überprüften Flächen des Grundstücks ***, KG *** , Sammlungs- und Behandlungstätigkeiten unter anderem durch Ablassungen von Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffen durchgeführt wurden, wobei die Art der Lagerung der entnommenen Fahrzeugbestandteile, sowie die Trockenlegung der Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik im Sinn der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung entsprachen.
Eine derartige Feststellung ist einem Amtssachverständigen für Abfallchemie durchaus zuzumuten.
Die Lagerung und Behandlung der, bei der Überprüfung wahrgenommenen Fahrzeuge ist demnach, auf Grund der darin befindlichen Betriebsmittel als Abfall erforderlich, um die im Sinne des öffentlichen Interesses gelegene Vermeidung von Gefahren für Boden und Wasser und zur Vermeidung von Brandgefahren zu gewährleisten.
Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich nach dem, auf dem EDM-Portal veröffentlichten aktuellen Abfallverzeichnis, um gefährliche Abfälle.
Mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass die gelagerten und behandelten Autos nicht als Abfall im Sinne des AWG anzusehen seien, zumal diese nur zum Weitertransport nach *** auf der gegenständlichen Fläche behandelt und gelagert würden, ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann , wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.Mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass die gelagerten und behandelten Autos nicht als Abfall im Sinne des AWG anzusehen seien, zumal diese nur zum Weitertransport nach *** auf der gegenständlichen Fläche behandelt und gelagert würden, ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann , wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 5 AWG 2002 umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AWG 2002 umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
In Anhang 2 ist unter R4, Spalte 1, die Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen genannt, welche unter Spalte 2 lit. d mit „Altautoverwertung“ noch weiter spezifiziert wird.In Anhang 2 ist unter R4, Spalte 1, die Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen genannt, welche unter Spalte 2 Litera d, mit „Altautoverwertung“ noch weiter spezifiziert wird.
Gemäß § 2 Z 6 Altfahrzeugeverordnung sind unter “Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten zu verstehen, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Altfahrzeugeverordnung sind unter “Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten zu verstehen, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen.
Beim verfahrensgegenständlichen Lokalaugenschein vom *** durch die erstinstanzliche Behörde unter Beiziehung eines Amtsachverständigen für Abfallchemie wurde unmittelbar wahrgenommen und war es somit offenkundig, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft derartige Abfallbehandlungen im Sinn der Verwertung von Altfahrzeugen durchgeführt wurden, in dem diese zerlegt und Betriebsflüssigkeiten und Treibstoffe abgelassen wurden, um diese zum Teil nach Nigeria zu exportieren und zum Teil um Ersatzteile zu gewinnen.
Für diese Tätigkeit ist der Berufungswerber auch im Besitz einer Berechtigung für das freie Gewerbe „Autoverwertung“.
„Autoverwertung“ oder „Autorecycling“ ist eine Betriebsform der Kraftfahrzeugbranche und ein Rohstoffrückgewinnungsverfahren.
Da es für die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortsaugenscheins am *** offenkundig war, dass der Berufungswerber gefährliche Abfälle auf der Fläche „Parkplatz ***“ der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 24a AWG 2002 i.d.F. BGBl I Nr. 9/2011 (vormals: § 25 AWG 2002) zu verfügen, hat die erstinstanzliche Behörde zurecht die Schließung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit sofortiger Wirkung verfügt.Da es für die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortsaugenscheins am *** offenkundig war, dass der Berufungswerber gefährliche Abfälle auf der Fläche „Parkplatz ***“ der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, (vormals: Paragraph 25, AWG 2002) zu verfügen, hat die erstinstanzliche Behörde zurecht die Schließung des Betriebes der Abfallbehandlungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit sofortiger Wirkung verfügt.
Auf die Abfalleigenschaft der zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Elektroaltgeräte musst nicht mehr eingegangen werden, da bereits auf Grund der festgestellten Abfallbehandlung an Fahrzeugen spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung war als unzulässig zurückzuweisen, da die belangte Behörde über die Aberkennung der aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid gar nicht abgesprochen, sondern lediglich einen Hinweis darin aufgenommen hat, dass der Bescheid sofort vollstreckbar sei. Dass Bescheide gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 sofort vollstreckbar sind, ergibt sich ex lege aus § 62 Abs. 2c AWG 2002. Einen Aufschub sieht weder § 62 AWG 2002 noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes vor.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung war als unzulässig zurückzuweisen, da die belangte Behörde über die Aberkennung der aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid gar nicht abgesprochen, sondern lediglich einen Hinweis darin aufgenommen hat, dass der Bescheid sofort vollstreckbar sei. Dass Bescheide gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 sofort vollstreckbar sind, ergibt sich ex lege aus Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002. Einen Aufschub sieht weder Paragraph 62, AWG 2002 noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013