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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KA-AZG §8 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs 1 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen keine Anwendung, wenn 1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Nach § 11 Abs 2 KA-AZG hat der Dienstgeber die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs 1 gesondert aufzuzeichnen. Dem KA-AZG ist nicht zu entnehmen, dass die Annahme eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Falles im Sinn des § 8 Abs 1 KA-AZG voraussetze, dass die Vornahme der entsprechenden Arbeiten gesondert aufgezeichnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anzeigepflicht nach § 20 Abs 2 AZG im Erkenntnis vom 09.03.1992, Zl. 91/19/0361, ausgesprochen, dass das Unterbleiben der Anzeige im Sinn des § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG betreffend die Vornahme von Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen führe. Diese Judikatur kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Da es sich bei der Erkrankung des Patienten um eine Form einer Enzephalopathie (Hirnstörung) handelte, die dem Arzt noch nicht untergekommen war und (wohl eine Arbeitshypothese entwickelt, aber) keine Diagnose gefunden werden konnte, lag unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Aufzeichnungspflicht nach § 11 Abs 2 KA-AZG ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vor, der dazu führte, dass § 4 KA-AZG nicht anzuwenden war. Somit durfte die Arbeitszeit beim verlängerten Dienst mehr als 72 Stunden betragen, soweit das durch die bei der Behandlung dieses Patienten angefallenen Mehrzeiten bedingt war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) finden die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 7 in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen keine Anwendung, wenn 1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Nach Paragraph 11, Absatz 2, KA-AZG hat der Dienstgeber die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen. Dem KA-AZG ist nicht zu entnehmen, dass die Annahme eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Falles im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG voraussetze, dass die Vornahme der entsprechenden Arbeiten gesondert aufgezeichnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anzeigepflicht nach Paragraph 20, Absatz 2, AZG im Erkenntnis vom 09.03.1992, Zl. 91/19/0361, ausgesprochen, dass das Unterbleiben der Anzeige im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, AZG an das Arbeitsinspektorat nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AZG betreffend die Vornahme von Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen führe. Diese Judikatur kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Da es sich bei der Erkrankung des Patienten um eine Form einer Enzephalopathie (Hirnstörung) handelte, die dem Arzt noch nicht untergekommen war und (wohl eine Arbeitshypothese entwickelt, aber) keine Diagnose gefunden werden konnte, lag unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 2, KA-AZG ein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Fall vor, der dazu führte, dass Paragraph 4, KA-AZG nicht anzuwenden war. Somit durfte die Arbeitszeit beim verlängerten Dienst mehr als 72 Stunden betragen, soweit das durch die bei der Behandlung dieses Patienten angefallenen Mehrzeiten bedingt war.
Schlagworte
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz; Arbeiten; außergewöhnlicher Fall; Anzeige; Aufzeichnungen; UnterbleibenZuletzt aktualisiert am
22.12.2011