RS Uvs 2011/8/11 KUVS-K8-1520/22/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2011
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

BVergG 2006 §68
BVergG 2006 §73
BVergG 2006 §141
LVergRG Krnt 2003 §15 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28b
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993

Rechtssatz

Handelt es sich - wie beim gegenständlichen Dienstleistungsauftrag von der Auftragsgegnerin angeführt - um eine Dienstleistung der Kategorie 23 des Anhanges IV zum BVergG, liegt eine nicht prioritäre Dienstleistung vor, woraus folgt, dass nach § 141 BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen; insbesondere ist § 68 BVergG 2006 (Ausschlussgründe) nicht zwingend anzuwenden.Handelt es sich - wie beim gegenständlichen Dienstleistungsauftrag von der Auftragsgegnerin angeführt - um eine Dienstleistung der Kategorie 23 des Anhanges römisch vier zum BVergG, liegt eine nicht prioritäre Dienstleistung vor, woraus folgt, dass nach Paragraph 141, BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen; insbesondere ist Paragraph 68, BVergG 2006 (Ausschlussgründe) nicht zwingend anzuwenden.

Auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ist der öffentliche Auftraggeber an den Inhalt der Ausschreibung gebunden, sodass im vorliegenden Fall die Zuverlässigkeit anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen ist, wobei hier hinsichtlich der allgemeinen und besonderen beruflichen Zuverlässigkeit der § 68 BVergG 2006 zitiert ist und auch hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit auf § 73 BVergG 2006 verwiesen wird; so wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass das Erfordernis der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit dann nicht erfüllt wird, wenn sich aus der Abfrage der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen die berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters iSd § 73 BVergG 2006 ergibt. Gegenständlich hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung vor der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung keine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG eingeholt. Aufgrund des im Nachprüfungsverfahren hervorgekommenen Umstandes, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft fünf Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden ist, wäre die Antragsgegnerin nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Bieter verpflichtet gewesen, das Angebot der mitbeteiligten Partei iSd § 73 BVergG 2006 zu prüfen und da die Antragsgegnerin diese erforderliche Prüfung vor der Erlassung der Zuschlagsentscheidung unterlassen hat, hat sie gegen die in ihrer Ausschreibung festgelegten Bestimmungen (insbesondere § 73 BVergG) verstoßen, sodass eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen vorliegt. Da der gegenständliche Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, (falls die Prüfung ergeben sollte, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllen sollte, wäre dieses Angebot auszuscheiden bzw. die Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren auszuschließen) war die gegenständliche Zuschlagsentscheidung iSd § 15 Abs. 1 K-VergRG für nichtig zu erklären.Auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ist der öffentliche Auftraggeber an den Inhalt der Ausschreibung gebunden, sodass im vorliegenden Fall die Zuverlässigkeit anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen ist, wobei hier hinsichtlich der allgemeinen und besonderen beruflichen Zuverlässigkeit der Paragraph 68, BVergG 2006 zitiert ist und auch hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit auf Paragraph 73, BVergG 2006 verwiesen wird; so wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass das Erfordernis der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit dann nicht erfüllt wird, wenn sich aus der Abfrage der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen die berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters iSd Paragraph 73, BVergG 2006 ergibt. Gegenständlich hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung vor der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung keine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG eingeholt. Aufgrund des im Nachprüfungsverfahren hervorgekommenen Umstandes, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft fünf Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden ist, wäre die Antragsgegnerin nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Bieter verpflichtet gewesen, das Angebot der mitbeteiligten Partei iSd Paragraph 73, BVergG 2006 zu prüfen und da die Antragsgegnerin diese erforderliche Prüfung vor der Erlassung der Zuschlagsentscheidung unterlassen hat, hat sie gegen die in ihrer Ausschreibung festgelegten Bestimmungen (insbesondere Paragraph 73, BVergG) verstoßen, sodass eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen vorliegt. Da der gegenständliche Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, (falls die Prüfung ergeben sollte, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllen sollte, wäre dieses Angebot auszuscheiden bzw. die Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren auszuschließen) war die gegenständliche Zuschlagsentscheidung iSd Paragraph 15, Absatz eins, K-VergRG für nichtig zu erklären.

Schlagworte

Ausscheidung des Angebots, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, Dienstleistungsauftrag, Nicht prioritäre Dienstleistung, Berufliche Zuverlässigkeit, Unzuverlässigkeit, Prüfung, Zentrale Verwaltungsstrafevidenz, Ausländerbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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