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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §68Rechtssatz
Handelt es sich - wie beim gegenständlichen Dienstleistungsauftrag von der Auftragsgegnerin angeführt - um eine Dienstleistung der Kategorie 23 des Anhanges IV zum BVergG, liegt eine nicht prioritäre Dienstleistung vor, woraus folgt, dass nach § 141 BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen; insbesondere ist § 68 BVergG 2006 (Ausschlussgründe) nicht zwingend anzuwenden.Handelt es sich - wie beim gegenständlichen Dienstleistungsauftrag von der Auftragsgegnerin angeführt - um eine Dienstleistung der Kategorie 23 des Anhanges römisch vier zum BVergG, liegt eine nicht prioritäre Dienstleistung vor, woraus folgt, dass nach Paragraph 141, BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen; insbesondere ist Paragraph 68, BVergG 2006 (Ausschlussgründe) nicht zwingend anzuwenden.
Auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ist der öffentliche Auftraggeber an den Inhalt der Ausschreibung gebunden, sodass im vorliegenden Fall die Zuverlässigkeit anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen ist, wobei hier hinsichtlich der allgemeinen und besonderen beruflichen Zuverlässigkeit der § 68 BVergG 2006 zitiert ist und auch hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit auf § 73 BVergG 2006 verwiesen wird; so wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass das Erfordernis der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit dann nicht erfüllt wird, wenn sich aus der Abfrage der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen die berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters iSd § 73 BVergG 2006 ergibt. Gegenständlich hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung vor der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung keine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG eingeholt. Aufgrund des im Nachprüfungsverfahren hervorgekommenen Umstandes, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft fünf Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden ist, wäre die Antragsgegnerin nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Bieter verpflichtet gewesen, das Angebot der mitbeteiligten Partei iSd § 73 BVergG 2006 zu prüfen und da die Antragsgegnerin diese erforderliche Prüfung vor der Erlassung der Zuschlagsentscheidung unterlassen hat, hat sie gegen die in ihrer Ausschreibung festgelegten Bestimmungen (insbesondere § 73 BVergG) verstoßen, sodass eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen vorliegt. Da der gegenständliche Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, (falls die Prüfung ergeben sollte, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllen sollte, wäre dieses Angebot auszuscheiden bzw. die Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren auszuschließen) war die gegenständliche Zuschlagsentscheidung iSd § 15 Abs. 1 K-VergRG für nichtig zu erklären.Auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ist der öffentliche Auftraggeber an den Inhalt der Ausschreibung gebunden, sodass im vorliegenden Fall die Zuverlässigkeit anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen ist, wobei hier hinsichtlich der allgemeinen und besonderen beruflichen Zuverlässigkeit der Paragraph 68, BVergG 2006 zitiert ist und auch hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit auf Paragraph 73, BVergG 2006 verwiesen wird; so wird in der Ausschreibung ausgeführt, dass das Erfordernis der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit dann nicht erfüllt wird, wenn sich aus der Abfrage der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen die berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters iSd Paragraph 73, BVergG 2006 ergibt. Gegenständlich hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung vor der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung keine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG eingeholt. Aufgrund des im Nachprüfungsverfahren hervorgekommenen Umstandes, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft fünf Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden ist, wäre die Antragsgegnerin nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Bieter verpflichtet gewesen, das Angebot der mitbeteiligten Partei iSd Paragraph 73, BVergG 2006 zu prüfen und da die Antragsgegnerin diese erforderliche Prüfung vor der Erlassung der Zuschlagsentscheidung unterlassen hat, hat sie gegen die in ihrer Ausschreibung festgelegten Bestimmungen (insbesondere Paragraph 73, BVergG) verstoßen, sodass eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen vorliegt. Da der gegenständliche Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, (falls die Prüfung ergeben sollte, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllen sollte, wäre dieses Angebot auszuscheiden bzw. die Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren auszuschließen) war die gegenständliche Zuschlagsentscheidung iSd Paragraph 15, Absatz eins, K-VergRG für nichtig zu erklären.
Schlagworte
Ausscheidung des Angebots, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, Dienstleistungsauftrag, Nicht prioritäre Dienstleistung, Berufliche Zuverlässigkeit, Unzuverlässigkeit, Prüfung, Zentrale Verwaltungsstrafevidenz, AusländerbeschäftigungZuletzt aktualisiert am
16.11.2012