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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KA-AZG §4 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) sind Dienstgeber/innen, die Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im konkreten Fall wurde dem ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses (LKH) G., der zum verantwortlichen Beauftragten des Krankenanstaltsträgers (KAGES) bestellt worden war, vorgeworfen, dass zehn Ärzte, die auf Grund von Dienstverhältnissen mit der Medizinischen Universität G. in bestimmten Kliniken des LKH G. tätig waren, entgegen § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG in einem 72 Stunden übersteigenden Ausmaß beschäftigt worden seien. Die Regelung des § 29 Abs 4 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) bewirkte nicht, dass die Mitwirkung des ärztlichen Personals bei Erfüllung der Aufgaben des klinischen Bereichs dem Anstaltsträger organisatorisch zuzurechnen ist, sondern stellt lediglich klar, dass durch die Mitwirkung ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt nicht begründet wird. Damit stimmt auch § 31 Abs 1 UG überein, wonach die Einrichtungen des Klinischen Bereiches (lediglich) funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind. Dass die an sich "universitätsfremde" Mitwirkung an den Aufgaben des klinischen Bereiches durch Übertragung zur eigenen Aufgabe der medizinischen Universität wird, ergibt sich auch deutlich aus den Erläuternden Bemerkungen, RV 1134 d.B.XXI. GP, S. 83 f. Da auch keine Überlassung der Ärzte an die Krankenanstaltenbetreibergesellschaft stattgefunden hatte (so auch Binder/Marx/Szymanski, Krankenanstalten-Arbeitszeitrecht [2009], 107; ausführlich UVS Wien 16.02.2010, GZ 06/59/6331/2009), kann als gesichert gelten, dass Dienstgeberin der bei ihr angestellten Ärzte die Medizinische Universität geblieben war, dessen Rektorat, das gemäß § 22 Abs 1 UG 2002 die Universität leitet und nach außen vertritt, für die genannten Arbeitszeitüberschreitungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) sind Dienstgeber/innen, die Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen, dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im konkreten Fall wurde dem ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses (LKH) G., der zum verantwortlichen Beauftragten des Krankenanstaltsträgers (KAGES) bestellt worden war, vorgeworfen, dass zehn Ärzte, die auf Grund von Dienstverhältnissen mit der Medizinischen Universität G. in bestimmten Kliniken des LKH G. tätig waren, entgegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG in einem 72 Stunden übersteigenden Ausmaß beschäftigt worden seien. Die Regelung des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) bewirkte nicht, dass die Mitwirkung des ärztlichen Personals bei Erfüllung der Aufgaben des klinischen Bereichs dem Anstaltsträger organisatorisch zuzurechnen ist, sondern stellt lediglich klar, dass durch die Mitwirkung ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt nicht begründet wird. Damit stimmt auch Paragraph 31, Absatz eins, UG überein, wonach die Einrichtungen des Klinischen Bereiches (lediglich) funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind. Dass die an sich "universitätsfremde" Mitwirkung an den Aufgaben des klinischen Bereiches durch Übertragung zur eigenen Aufgabe der medizinischen Universität wird, ergibt sich auch deutlich aus den Erläuternden Bemerkungen, Regierungsvorlage 1134 d.B.XXI. GP, S. 83 f. Da auch keine Überlassung der Ärzte an die Krankenanstaltenbetreibergesellschaft stattgefunden hatte (so auch Binder/Marx/Szymanski, Krankenanstalten-Arbeitszeitrecht [2009], 107; ausführlich UVS Wien 16.02.2010, GZ 06/59/6331/2009), kann als gesichert gelten, dass Dienstgeberin der bei ihr angestellten Ärzte die Medizinische Universität geblieben war, dessen Rektorat, das gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 die Universität leitet und nach außen vertritt, für die genannten Arbeitszeitüberschreitungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.
Schlagworte
Dienstgeber; Universitätsgesetz; Medizinische Universität; Rektorat; Verantwortlichkeit; Universitätsklinik; KrankenanstaltZuletzt aktualisiert am
22.12.2011