TE Uvs Bescheid 2011/8/11 30.12-34/2010

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Veröffentlicht am 11.08.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

KA-AZG §4 Abs4
KA-AZG §12 Abs1 Z1
UG §29 Abs4 Z1
UG §31 Abs1
UG §22 Abs1
VStG §9 Abs1
  1. KA-AZG § 4 heute
  2. KA-AZG § 4 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2021
  3. KA-AZG § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014
  4. KA-AZG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003
  5. KA-AZG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  6. KA-AZG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999
  1. KA-AZG § 12 heute
  2. KA-AZG § 12 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014
  3. KA-AZG § 12 gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  4. KA-AZG § 12 gültig von 01.09.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2008
  5. KA-AZG § 12 gültig von 01.08.2002 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  6. KA-AZG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. KA-AZG § 12 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001
  1. UG § 29 heute
  2. UG § 29 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 29 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 29 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2018
  5. UG § 29 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 29 gültig von 01.01.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 29 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 29 gültig von 07.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  9. UG § 29 gültig von 01.10.2009 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 29 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 31 heute
  2. UG § 31 gültig ab 07.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  3. UG § 31 gültig von 19.08.2009 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  4. UG § 31 gültig von 01.10.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  5. UG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2004
  1. UG § 22 heute
  2. UG § 22 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 22 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 22 gültig von 17.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 22 gültig von 01.02.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 22 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 22 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 22 gültig von 07.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  9. UG § 22 gültig von 01.10.2009 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 22 gültig von 24.05.2007 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  11. UG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 23.05.2007
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Univ.-Prof. Dr. G B, geb. am, vertreten durch N-K Rechtsanwälte, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.06.2010, GZ.: A2-St 1057/2008/1008, betreffend Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis erkannte die erstinstanzliche Behörde den nunmehrigen Berufungswerber als verantwortlichen Beauftragten der S Ka Ges.m.b.H. schuldig, dass 10 in bestimmten Kliniken des L Gr beschäftigte Ärzte in einem 72 Stunden pro Woche übersteigenden Ausmaß beschäftigt worden seien, wodurch § 4 Abs 4 Z 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG verletzt worden sei. Nach § 12 Abs 1 KA-AZG wurden 10 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiter sprach die erstinstanzliche Behörde nach § 9 Abs 7 VStG aus, dass die S Ka Ges.m.b.H. für die über den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen im Gesamtbetrag von € 2.398,00 zur ungeteilten Hand hafte, dies mit folgender Begründung: Gegen die auf Grund des Strafantrages des Arbeitsinspektorates Gr vom 25.11.2008 erlassene Strafverfügung vom 21.01.2009 habe der Beschuldigte Einspruch erhoben und ausgeführt, dass die genannten Personen nicht ArbeitnehmerInnen bzw. überlassene Personen der S Ka Ges.m.b.H. bzw. des Landes Steiermark seien und allfällige Verletzungen des KA-AZG nicht in die Sphäre des Beschuldigten fielen. Hiezu sei Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte sei verantwortlicher Beauftragter der Ka Ges. Nach § 29 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 - UG 2002 habe die Medizinische Universität unter anderem die Verpflichtung, ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs als Einrichtung in der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.Mit Straferkenntnis erkannte die erstinstanzliche Behörde den nunmehrigen Berufungswerber als verantwortlichen Beauftragten der S Ka Ges.m.b.H. schuldig, dass 10 in bestimmten Kliniken des L Gr beschäftigte Ärzte in einem 72 Stunden pro Woche übersteigenden Ausmaß beschäftigt worden seien, wodurch Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG verletzt worden sei. Nach Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG wurden 10 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiter sprach die erstinstanzliche Behörde nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG aus, dass die S Ka Ges.m.b.H. für die über den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen im Gesamtbetrag von € 2.398,00 zur ungeteilten Hand hafte, dies mit folgender Begründung: Gegen die auf Grund des Strafantrages des Arbeitsinspektorates Gr vom 25.11.2008 erlassene Strafverfügung vom 21.01.2009 habe der Beschuldigte Einspruch erhoben und ausgeführt, dass die genannten Personen nicht ArbeitnehmerInnen bzw. überlassene Personen der S Ka Ges.m.b.H. bzw. des Landes Steiermark seien und allfällige Verletzungen des KA-AZG nicht in die Sphäre des Beschuldigten fielen. Hiezu sei Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte sei verantwortlicher Beauftragter der Ka Ges. Nach Paragraph 29, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 - UG 2002 habe die Medizinische Universität unter anderem die Verpflichtung, ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs als Einrichtung in der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe eindeutig hervor, dass die Mitwirkung der Universitätsärzte im Bereich der Einrichtungen der Krankenanstalt (im vorliegenden Fall Ka Ges) und nicht der Universität zuzurechnen sei. Inhaltlich habe der Beschuldigte keine Stellungnahme zu den Übertretungen abgegeben und diese nicht bestritten. Daher sei der strafbare Tatbestand erfüllt. Weitere Ausführungen betreffen die Strafbemessung.

In seiner dagegen gerichteten Berufung brachte der Beschuldigte Folgendes vor: Das Straferkenntnis werde dem gesamten Umfang nach angefochten. Der Beschuldigte habe zu Recht den Einwand erhoben, dass keine der in der Strafverfügung genannten Personen ArbeitnehmerIn der S Ka Ges.m.b.H. bzw. des Landes Steiermark sei. Nach der Regierungsvorlage 2002 zu § 29 Abs 4 Z 1 UG habe zwar auch an Universitätskliniken für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärzten übernähmen aber auch die Universitätsärztinnen im Sinn der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung. Auf Grund dessen werde kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet. Der Hintergrund dieser Regelung liege darin, dass die Haftung aus dem Behandlungsvertrag den Rechtsträger der Krankenanstalt treffe. Es solle aber keineswegs ein weiteres Dienstverhältnis begründet werden, dies gerade mit dem Ziel, dass der Bund Dienstgeber der UniversitätsärztInnen bleibe. Es sei keinesfalls die Ambition des Gesetzgebers gewesen, die Verpflichtungen aus ArbeitnehmerInnenschutzgesetzen auf die Krankenanstaltenträger zu überwälzen. Es sei nach Stärker, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, KA-AZG3 (2006), § 12 RZ 19 zu differenzieren, wer Dienstgeber im Sinn des KA-AZG sei. Handle es sich um der Universität zur dauernden Dienstleistung zugeordnete Bedienstete, sei die Verhängung von Geldstrafen nicht möglich. Auch der Versuch, über § 6 AÜG zu einer Strafbarkeit zumindest des Krankenanstaltenträgers zu kommen, scheitere daran, dass diese Norm nach § 1 AÜG auf Arbeitskräfteüberlassungen durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nicht zulässig sei.In seiner dagegen gerichteten Berufung brachte der Beschuldigte Folgendes vor: Das Straferkenntnis werde dem gesamten Umfang nach angefochten. Der Beschuldigte habe zu Recht den Einwand erhoben, dass keine der in der Strafverfügung genannten Personen ArbeitnehmerIn der S Ka Ges.m.b.H. bzw. des Landes Steiermark sei. Nach der Regierungsvorlage 2002 zu Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG habe zwar auch an Universitätskliniken für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärzten übernähmen aber auch die Universitätsärztinnen im Sinn der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung. Auf Grund dessen werde kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet. Der Hintergrund dieser Regelung liege darin, dass die Haftung aus dem Behandlungsvertrag den Rechtsträger der Krankenanstalt treffe. Es solle aber keineswegs ein weiteres Dienstverhältnis begründet werden, dies gerade mit dem Ziel, dass der Bund Dienstgeber der UniversitätsärztInnen bleibe. Es sei keinesfalls die Ambition des Gesetzgebers gewesen, die Verpflichtungen aus ArbeitnehmerInnenschutzgesetzen auf die Krankenanstaltenträger zu überwälzen. Es sei nach Stärker, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, KA-AZG3 (2006), Paragraph 12, RZ 19 zu differenzieren, wer Dienstgeber im Sinn des KA-AZG sei. Handle es sich um der Universität zur dauernden Dienstleistung zugeordnete Bedienstete, sei die Verhängung von Geldstrafen nicht möglich. Auch der Versuch, über Paragraph 6, AÜG zu einer Strafbarkeit zumindest des Krankenanstaltenträgers zu kommen, scheitere daran, dass diese Norm nach Paragraph eins, AÜG auf Arbeitskräfteüberlassungen durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nicht zulässig sei.

Die mit dem ergänzenden Vorbringen vom 01.08.2011 geltend gemachte Abweichung bei Berechnung der Wochenarbeitszeit im Sinn des § 4 Abs 6 KA-AZG und die daraus resultierende abweichende Wochenstundenzahl kann - wie sich ergibt - auf sich beruhen, weil dieses Argument nicht mehr zum Tragen kommt.Die mit dem ergänzenden Vorbringen vom 01.08.2011 geltend gemachte Abweichung bei Berechnung der Wochenarbeitszeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, KA-AZG und die daraus resultierende abweichende Wochenstundenzahl kann - wie sich ergibt - auf sich beruhen, weil dieses Argument nicht mehr zum Tragen kommt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 15.07.2011 und 03.08.2011, wobei DI M F (Arbeitsinspektorat Gr), Ass.-Prof. Dr. H Br, Sen. Scientist Dr. A Ho, Priv.-Doz. Dr. Ch C, Dr. T P, Mag. Th Bf, Mag. D Sch, Priv.-Doz. Dr. J Sa, Dr. U Se und Dr. Mi Tr als Zeugen und der Berufungswerber als Partei vernommen wurden. Auf Grund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen:

Univ. Prof. Dr. G B war ab 01.07.2008 auf Grund eines provisorischen, auf sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses supplierender ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums des L Gr. Mit dem Schreiben vom 16.07.2008 wurde dem Arbeitsinspektorat Gr bekannt gegeben, dass Univ. Prof. B zum verantwortlichen Beauftragten der Ka Ges bestellt worden sei. Das Universitätsklinikum des L Gr umfasst 7200 Mitarbeiter, davon 1200 Ärzte, die in 20 Kliniken tätig sind, die teilweise in Abteilungen untergliedert sind, sodass sich 70 Organisationseinheiten ergeben. Jeder Organisationseinheit steht ein Klinikvorstand oder Abteilungsleiter vor, die Bundesbedienstete und zugleich Primarärzte sind. Alleiniger Dienstgeber der Leiter der Organisationseinheiten ist das Rektorat der Medizinischen Universität Gr - MUG.

Nach § 13 Abs 2, erster Satz der Anstaltsordnung (Beilage ./23) umfasst der Wirkungsbereich des Ärztlichen Direktors des Klinikums die Planung, Organisation und Überwachung der mit der Ausübung der Medizin im Klinikum zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Erteilung von Weisungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches. § 14 Abs 1 der Anstaltsordnung legt (u.a.) fest, dass dem Ärztlichen Direktor insbesondere die Planung, Organisation und Überwachung des gesamten ärztlichen Dienstes im Einvernehmen mit den leitenden Organen (Z 1), sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen und innerbetrieblichen Regelungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches obliegen (Z 3).Nach Paragraph 13, Absatz 2,, erster Satz der Anstaltsordnung (Beilage ./23) umfasst der Wirkungsbereich des Ärztlichen Direktors des Klinikums die Planung, Organisation und Überwachung der mit der Ausübung der Medizin im Klinikum zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Erteilung von Weisungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches. Paragraph 14, Absatz eins, der Anstaltsordnung legt (u.a.) fest, dass dem Ärztlichen Direktor insbesondere die Planung, Organisation und Überwachung des gesamten ärztlichen Dienstes im Einvernehmen mit den leitenden Organen (Ziffer eins,), sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen und innerbetrieblichen Regelungen im Rahmen seines Wirkungsbereiches obliegen (Ziffer 3,).

Für die Dienstplanerstellung sind die Leiter der Organisationseinheiten zuständig. Die Ärzteschaft in den einzelnen Kliniken und klinischen Abteilungen setzt sich mit geringen Abweichungen gleichteilig aus Landes- und Bundesbediensteten zusammen. Für beide Kategorien von Dienstnehmern gibt es einen einheitlichen Dienstplan.

Im Jahr 2006 oder 2007 wurde damit begonnen, die Dienstpläne als graphische Dienstpläne - GraphDi zu erstellen. Deren Entwicklung steckte im Jahr 2008 noch in den Kinderschuhen und erwies sich als mühselig, weil die MUG die Daten der bei ihr beschäftigten Ärzte nicht bekannt geben wollte. Die Soll-Pläne, die vier Wochen vor Beginn des Monats, auf den sie sich beziehen, erstellt und vom Abteilungsleiter frei gegeben werden müssen, werden auf allen Stationen vor Beginn des betreffenden Monats ausgedruckt. Änderungen wurden im September 2008 noch handschriftlich in die ausgedruckten Soll-Pläne eingetragen und am Ende des Monats vom Ersteller des Dienstplans als Ist-Pläne der Personalabteilung des Universitätsklinikums übermittelt.

Im September 2008 wurden auf Grund von Dienstverhältnissen mit der Medizinischen Universität Gr an nachstehenden Organisationseinheiten folgende Ärzte beschäftigt:

Klinische Abteilung für Kar:

Ass.-Prof. Dr. H Br, Beamter;

Ass.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Di v Le, Angestellter

Klinische Abteilung für allgemeine Kch:

Sen.Scientist Priv.-Doz. Dr. R E, Angestellter;

Priv.-Doz. Dr. Em Hx, Angestellter;

Sen.Scientist Dr. A Ho, Angestellter;

Ass.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Gg Si, Angestellter;

Priv.-Doz. Dr. Ch C, Angestellter;

Universitätsklinik für Uch:

Univ.-Ass. Dr. Ra Gu, Angestellter;

Univ.-Ass. Dr. Ki Ta, Angestellte;

Dr. T P, Angestellter.

Die Beschäftigung dieser Ärzte erfolgte in jenem zeitlichen Ausmaß, das sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Position des Berufungswerbers als verantwortlicher Beauftragter aus der Mitteilung an das Arbeitinspektorat vom 16.07.2008, bezüglich seiner Bestellung als ärztlicher Direktor und der Gliederung der Kliniken aus der Aussage des Berufungswerbers, hinsichtlich der Weisungsbefugnis aus der Anstaltsordnung, Beilage ./23, hinsichtlich der Dienstplanerstellung aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und der Zeugen Mag. Bf und Dr. Se und hinsichtlich des Ausmaßes der Wochenarbeitszeit aus der Aussage des DI M F, der am 13.10.2008 die entsprechenden Erhebungen durchgeführt hat und das Ermittlungsergebnis vor der Berufungsbehörde bezeugte. Die Dienstverhältnisse der betreffenden Ärzte mit der Medizinischen Universität Gr ergeben sich aus deren Schreiben vom 30.06.2011.

Die Würdigung der Aussagen der weiteren Zeugen ist aus den unten angeführten Gründen nicht erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 KA-AZG:Paragraph eins, KA-AZG:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in

1. Allgemeinen Krankenanstalten,

als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 1691. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169

§ 2 KA-AZG:Paragraph 2, KA-AZG:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1.Ziffer eins
    Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
  2. 2.Ziffer 2
    Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. 3.Ziffer 3
    Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 4 KA-AZG:Paragraph 4, KA-AZG:

(1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

(2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.(2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.

(3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.(3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Absatz eins, für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

(4) Bei verlängerten Diensten darf

1. die Arbeitszeit der

  1. a)Litera a
    Ärzte/Ärztinnen,
  2. b)Litera b
    Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 undApotheker/innen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, und
  3. c)Litera c
    pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,pharmazeutische Hilfskräfte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Apothekengesetzes, soweit diese unter Paragraph eins, Absatz eins, letzter Halbsatz fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,
    1. 2.Ziffer 2
      die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,
    2. 3.Ziffer 3
      die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und
    3. 4.Ziffer 4
      die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.

(5)

(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3 ist anzuwenden.(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 2, Ziffer 3, als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 11a KA-AZG:Paragraph 11 a, KA-AZG:

(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.

(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 12 KA-AZG:Paragraph 12, KA-AZG:

(1) Dienstgeber/innen, die

  1. 1.Ziffer eins
    Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
  2. 2.Ziffer 2
    Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
  3. 3.Ziffer 3
    die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
  4. 4.Ziffer 4
    die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
  5. 5.Ziffer 5
    die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von €218,00 bis €2.180,00, im Wiederholungsfall von € 360,00 bis € 3 600,00 zu bestrafen.die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von €218,00 bis €2.180,00, im Wiederholungsfall von € 360,00 bis € 3 600,00 zu bestrafen.

(1a)

(1b)

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.(2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 4 UG 2002:Paragraph 4, UG 2002:

Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 6 UG 2002:Paragraph 6, UG 2002:

Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

2. Medizinische Universität Gr

§ 20 UG 2002 in der Fassung BGBl I Nr. 120/2002:Paragraph 20, UG 2002 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 120/2002:

(1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.

(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen.

(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1.               Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung.

§ 22 UG 2002:Paragraph 22, UG 2002:

Rektorat

(1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

5. Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;

7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;

(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.

§ 23 Abs 1 UG 2002:Paragraph 23, Absatz eins, UG 2002:

Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;

3. Leitung des Amts der Universität;

5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;

9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen

§ 29 UG 2002 in der Fassung BGBl I Nr.120/2002:Paragraph 29, UG 2002 in der Fassung BGBl römisch eins Nr.120/2002:

(1) Die Medizinischen Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.(1) Die Medizinischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(3) Die Medizinische Universität ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs der Krankenanstalt zu beteiligen.

(4) Die Medizinische Universität hat folgende Verpflichtungen:

1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.

(5) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß § 13 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält.(5) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Universität ausgenommen (§ 61 Abs. 3 UOG 1993).(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Universität ausgenommen (Paragraph 61, Absatz 3, UOG 1993).

§ 31 UG 2002 in der Fassung BGBl I Nr. 96/2004:Paragraph 31, UG 2002 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 96/2004:

Gliederung des Klinischen Bereichs

§ 31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.Paragraph 31, (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung Universitätsklinik.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung Klinisches Institut.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs.1 Krankenanstaltengesetz.(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz.

§ 32 UG 2002:Paragraph 32, UG 2002:

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs.4 und § 7a KAKuG) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 7 a, KAKuG) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a KAKuG) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 7 a, KAKuG) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Abs. 1 genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Absatz eins, genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.

§ 108 Abs 1 UG 2002:Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002:

Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.

§ 110 Abs 1 UG 2002:Paragraph 110, Absatz eins, UG 2002:

Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr.461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

§ 128 UG 2002 in der Fassung BGBl i Nr: 120/2002:Paragraph 128, UG 2002 in der Fassung BGBl i Nr: 120/2002:

Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.

§ 155 BDG 1979:Paragraph 155, BDG 1979:

(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.

(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).

§ 49b VBG:Paragraph 49 b, VBG:

(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.

(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).

(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (Paragraph eins, Absatz 3, KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

Nach § 12 Abs 1 KA-AZG ist der Dienstgeber für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich. Das Arbeitsinspektorat Gr, das in seinem Strafantrag vom 25.11.2008 die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Medizinische Universität Gr beantragt hatte, blieb, nachdem die erstinstanzliche Behörde eine Strafverfügung gegen Univ.Prof. B als verantwortlichen Beauftragten der Ka Ges erlassen hatte, im Schreiben von 13.03.2009 bei seiner Auffassung, dass das Verfahren gegen den Rektor der MUG als Arbeitgeber hätte eingeleitet werden müssen. Mit ihrer in der Begründung des Straferkenntnisses vertretenen Auffassung, aus dem Wortlaut des § 29 Abs 4 UG 2002 gehe eindeutig hervor, dass die Mitwirkung der Universitätsärzte (gemeint: der in einem Arbeitsverhältnis zur MUG stehenden Ärzte) an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs dem Rechtsträger und nicht der MUG zuzurechnen sei, ist die erstinstanzliche Behörde nicht im Recht.Nach Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG ist der Dienstgeber für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich. Das Arbeitsinspektorat Gr, das in seinem Strafantrag vom 25.11.2008 die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Medizinische Universität Gr beantragt hatte, blieb, nachdem die erstinstanzliche Behörde eine Strafverfügung gegen Univ.Prof. B als verantwortlichen Beauftragten der Ka Ges erlassen hatte, im Schreiben von 13.03.2009 bei seiner Auffassung, dass das Verfahren gegen den Rektor der MUG als Arbeitgeber hätte eingeleitet werden müssen. Mit ihrer in der Begründung des Straferkenntnisses vertretenen Auffassung, aus dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 4, UG 2002 gehe eindeutig hervor, dass die Mitwirkung der Universitätsärzte (gemeint: der in einem Arbeitsverhältnis zur MUG stehenden Ärzte) an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs dem Rechtsträger und nicht der MUG zuzurechnen sei, ist die erstinstanzliche Behörde nicht im Recht.

Im vorangegangenen Verfahren GZ.: A2-St 426/2008/2007 hat die erstinstanzliche Behörde ein gegen den Rektor der Medizinischen Universität Gr geführtes Verwaltungsstrafverfahren mit dem Hinweis auf diese Bestimmung eingestellt, nachdem der Rektor in seinem Einspruch auf eine geplante Novellierung des § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 (Ministerialentwurf des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2008) hingewiesen hatte, mit der folgender Satz in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 hätte eingefügt werden sollen: Diese Mitwirkung ist, auch im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr. 461/1969, und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr. 8/1997, dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen.Im vorangegangenen Verfahren GZ.: A2-St 426/2008 aus 2007, hat die erstinstanzliche Behörde ein gegen den Rektor der Medizinischen Universität Gr geführtes Verwaltungsstrafverfahren mit dem Hinweis auf diese Bestimmung eingestellt, nachdem der Rektor in seinem Einspruch auf eine geplante Novellierung des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 (Ministerialentwurf des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2008) hingewiesen hatte, mit der folgender Satz in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 hätte eingefügt werden sollen: Diese Mitwirkung ist, auch im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1997,, dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen.

Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden.

Zwar deckt sich die Meinung der erstinstanzlichen Behörde mit jener Kopetzkis in Mayer (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 2, Anm. IV.4. zu § 29, wo es heißt:Zwar deckt sich die Meinung der erstinstanzlichen Behörde mit jener Kopetzkis in Mayer (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 2, Anmerkung römisch vier.4. zu Paragraph 29,, wo es heißt:

Da die dienstliche Verwendung und die Dienstplaneinteilung in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen und daher den krankenanstaltlichen (und nicht den universitären) Funktionsbereich betreffen, muss auch das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und damit dem Krankenanstaltenträger zugerechnet werden. Die Zurechnungsnorm des § 29 Abs 4 Z 1 UG ordnet daher auch die arbeitszeitrechtliche Verantwortung nach dem KA-AZG dem Träger der Krankenanstalt (und nicht der Medizinischen Universität) zu. Mangels Zurechenbarkeit zur Medizinischen Universität kommt folglich auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung der außenvertretungsbefugten universitären Leitungsorgane gem § 9 Abs 1 VStG für Verstöße gegen das KA-AZG nicht in Betracht.Da die dienstliche Verwendung und die Dienstplaneinteilung in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen und daher den krankenanstaltlichen (und nicht den universitären) Funktionsbereich betreffen, muss auch das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und damit dem Krankenanstaltenträger zugerechnet werden. Die Zurechnungsnorm des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG ordnet daher auch die arbeitszeitrechtliche Verantwortung nach dem KA-AZG dem Träger der Krankenanstalt (und nicht der Medizinischen Universität) zu. Mangels Zurechenbarkeit zur Medizinischen Universität kommt folglich auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung der außenvertretungsbefugten universitären Leitungsorgane gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG für Verstöße gegen das KA-AZG nicht in Betracht.

Dies scheint jedoch nicht vereinbar mit folgenden Ausführungen desselben Autors in Anm. IV.5., aaO., zur Frage, ob in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 eine Arbeitskräfteüberlassung angeordnet ist:Dies scheint jedoch nicht vereinbar mit folgenden Ausführungen desselben Autors in Anmerkung römisch vier.5., aaO., zur Frage, ob in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 eine Arbeitskräfteüberlassung angeordnet ist:

Die (einem fremden Rechtsträger zuzuordnende) Aufgabe der Krankenversorgung ist zugleich eigene Organkompetenz jener universitären Organisationseinheit, in welcher der Arzt tätig ist und zu deren Wahrnehmung er auch dienst- und arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Dieses Auseinanderfallen organisatorischer und funktioneller Zurechnung lässt sich zutreffender als Form der mittelbaren Verwaltung deuten, bei der Organe eines Rechtsträgers funktionell Aufgaben eines anderen Rechtsträgers in eigener Organkompetenz besorgen. Nicht die individuelle Arbeitskraft wird also zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen (§ 1 Abs 1 ArbeitsüberlassungsG), sondern der Organisationskomplex Universitätsklinik hat eine an sich (funktionell) universitätsfremde Anstaltsaufgabe zur Besorgung in eigener Organkompetenz mitübertragen bekommen.Die (einem fremden Rechtsträger zuzuordnende) Aufgabe der Krankenversorgung ist zugleich eigene Organkompetenz jener universitären Organisationseinheit, in welcher der Arzt tätig ist und zu deren Wahrnehmung er auch dienst- und arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Dieses Auseinanderfallen organisatorischer und funktioneller Zurechnung lässt sich zutreffender als Form der mittelbaren Verwaltung deuten, bei der Organe eines Rechtsträgers funktionell Aufgaben eines anderen Rechtsträgers in eigener Organkompetenz besorgen. Nicht die individuelle Arbeitskraft wird also zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen (Paragraph eins, Absatz eins, ArbeitsüberlassungsG), sondern der Organisationskomplex Universitätsklinik hat eine an sich (funktionell) universitätsfremde Anstaltsaufgabe zur Besorgung in eigener Organkompetenz mitübertragen bekommen.

Dass die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommende, an sich universitätsfremde Mitwirkung an den Aufgaben des klinischen Bereichs durch Übertragung zur eigenen Aufgabe der Medizinische Universität wird, ergibt sich auch deutlich aus den Erläuternden Bemerkungen, RV 1134 d.B. XXI. GP, S. 83 f:Dass die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommende, an sich universitätsfremde Mitwirkung an den Aufgaben des klinischen Bereichs durch Übertragung zur eigenen Aufgabe der Medizinische Universität wird, ergibt sich auch deutlich aus den Erläuternden Bemerkungen, Regierungsvorlage 1134 d.B. römisch 21 . GP, S. 83 f:

Im Klinischen Bereich der Medizin kann der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Der Bund betreibt jedoch keine eigenen Universitätsspitäler, sondern nützt Landeskrankenanstalten zur Durchführung seiner universitären Aufgaben in Lehre und Forschung. Die als Ärztinnen und Ärzte im Bundesdienst stehenden Universitätslehrer sind zusätzlich zu den Forschungs- und Lehraufgaben im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses auch zur Erbringung ärztlicher Leistungen im Spitalsbetrieb verpflichtet (§ 155 Abs. 5 BDG 1979, § 49b Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Dieses Prinzip soll grundsätzlich beibehalten werden.Im Klinischen Bereich der Medizin kann der Forschungs- und Lehrbetrieb nur im Zusammenwirken mit einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Der Bund betreibt jedoch keine eigenen Universitätsspitäler, sondern nützt Landeskrankenanstalten zur Durchführung seiner universitären Aufgaben in Lehre und Forschung. Die als Ärztinnen und Ärzte im Bundesdienst stehenden Universitätslehrer sind zusätzlich zu den Forschungs- und Lehraufgaben im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses auch zur Erbringung ärztlicher Leistungen im Spitalsbetrieb verpflichtet (Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979, Paragraph 49 b, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948). Dieses Prinzip soll grundsätzlich beibehalten werden.

Die Organisationsstrukturen für den Universitätsbetrieb und für den Spitalsbetrieb müssen wie bisher aufeinander abgestimmt sein. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Rektorat namens der Medizinischen Universität mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu schließen, in der insbesondere die übereinstimmende organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs festzulegen ist . Für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb hat zwar auch an Universitätskliniken primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten übernehmen aber auch die Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Sinn der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung.

Das als Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich tätige Universitätspersonal erfüllt seine Aufgaben in der Krankenversorgung funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Verpflichtung zur Erfüllung auch dieser Aufgaben ergibt sich auf Grund gesetzlicher Anordnung aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Alle im Bundesdienst stehenden Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten sind je nach Art ihres Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 oder § 49b Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben verpflichtet, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen.Das als Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich tätige Universitätspersonal erfüllt seine Aufgaben in der Krankenversorgung funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Verpflichtung zur Erfüllung auch dieser Aufgaben ergibt sich auf Grund gesetzlicher Anordnung aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Alle im Bundesdienst stehenden Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten sind je nach Art ihres Dienstverhältnisses zum Bund gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 oder Paragraph 49 b, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben verpflichtet, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen.

Auf Grund dessen wird aber kein zusätzliches Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet. Wie bisher ist die Tätigkeit der Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Spitalsbetrieb dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnen, die Haftung aus dem Behandlungsvertrag trifft daher den Rechtsträger der Krankenanstalt.

Diese Ausführungen zeigen, dass § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 keine organisatorische Zurechnung der Mitwirkung des ärztlichen Personals an den Aufgaben des klinischen Bereichs an den Anstaltsträger bewirkt hat. Damit stimmt auch § 31 Abs 1 UG 2002 überein, wonach die Einrichtungen des Klinischen Bereichs funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.Diese Ausführungen zeigen, dass Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 keine organisatorische Zurechnung der Mitwirkung des ärztlichen Personals an den Aufgaben des klinischen Bereichs an den Anstaltsträger bewirkt hat. Damit stimmt auch Paragraph 31, Absatz eins, UG 2002 überein, wonach die Einrichtungen des Klinischen Bereichs funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

Dieses Ergebnis deckt sich mit der vom Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 22.11.2006, Zl 2004/08/0275 VwSlg 17063 A/2006, gefundenen Auslegung, wonach die Universitätskliniken, die zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind, die Verpflichtung haben, neben der Forschung und Lehre auch Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Für die gesetzlichen Pflichten der universitätsangehörigen Ärzte im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses bedeutet das, dass die Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung dem jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich funktionell zugerechnet werden, was im Hinblick auf die Doppelfunktion der Universitätskliniken nur bedeuten kann, dass diese Bestimmungen in erster Linie Haftungsfragen regeln.

Es kann daher als gesichert gelten, dass die MUG Dienstgeberin ihrer Dienstnehmer geblieben ist, wobei auch keine Überlassung an die Krankenanstaltenbetreibergesellschaft stattgefunden hat (so auch Binder/Marx/Szimanski, Krankenanstalten-Arbeitszeitrecht (2009), 107; ausführlich UVS Wien 16.02.2010, GZ 06/59/6331/2009).

Für die in der klinischen Abteilung für allgemeine Kch und der Klinik für Uch als Angestellte beschäftigten Ärzte ergibt sich daraus Folgendes:

Da nach § 108 Abs 1 UG 2002 auf Arbeitsverhältnisse zur Universität, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz anzuwenden ist und nach § 126 Abs 2 UG 2002 Vertragsbedienstete des Bundes mit dem Stichtag (01.01.2004) Arbeitnehmer der Medizinischen Universität wurden, setzt die Universität die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort (Windisch-Graetz in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 7), wobei der Rektor die Funktion des obersten Vorgesetzten ausübt (§ 23 Abs 1 Z 5 UG 2002). Der Rektor ist somit auch Dienstgeber im Sinn des § 12 Abs 1 KA-AZG der angestellten Ärzte der Medizinischen Universität Gr.Da nach Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 auf Arbeitsverhältnisse zur Universität, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz anzuwenden ist und nach Paragraph 126, Absatz 2, UG 2002 Vertragsbedienstete des Bundes mit dem Stichtag (01.01.2004) Arbeitnehmer der Medizinischen Universität wurden, setzt die Universität die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort (Windisch-Graetz in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 7), wobei der Rektor die Funktion des obersten Vorgesetzten ausübt (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002). Der Rektor ist somit auch Dienstgeber im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG der angestellten Ärzte der Medizinischen Universität Gr.

Für jene Ärzte, die Angestellte der MUG sind, gilt daher, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die gegenständlichen Übertretungen das Rektorat als nach § 20 Abs 1 UG 2002 zur Vertretung nach außen berufenes Organ trifft.Für jene Ärzte, die Angestellte der MUG sind, gilt daher, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die gegenständlichen Übertretungen das Rektorat als nach Paragraph 20, Absatz eins, UG 2002 zur Vertretung nach außen berufenes Organ trifft.

Der in der klinischen Abteilung für Kar als Facharzt beschäftigte Beamte Ass.-Prof. Dr. H Br gehört im Sinn des § 125 Abs 2 UG 2002 dem Amt der Medizinischen Universität Gr an und ist dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen (solange er nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt wird). Seit der KA-AZG-Novelle 2008 ist, wenn es sich um der Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamte handelt, die Verhängung von Geldstrafen gegen den Rektor, der diesfalls als Beschäftiger und damit nach § 11a Abs 2 KA-AZG als Dienstgeber gilt, möglich (Stärker, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG5 (2011), Anm.: 32.2. zu § 12).Der in der klinischen Abteilung für Kar als Facharzt beschäftigte Beamte Ass.-Prof. Dr. H Br gehört im Sinn des Paragraph 125, Absatz 2, UG 2002 dem Amt der Medizinischen Universität Gr an und ist dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen (solange er nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt wird). Seit der KA-AZG-Novelle 2008 ist, wenn es sich um der Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamte handelt, die Verhängung von Geldstrafen gegen den Rektor, der diesfalls als Beschäftiger und damit nach Paragraph 11 a, Absatz 2, KA-AZG als Dienstgeber gilt, möglich (Stärker, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG5 (2011), Anmerkung, 32.2. zu Paragraph 12,).

Da die Ka Ges nicht Dienstgeberin jener Ärzte ist, die laut Straferkenntnis entgegen § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG beschäftigt wurden und der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Ka Ges die Übertretungen somit nicht begangen hat, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.Da die Ka Ges nicht Dienstgeberin jener Ärzte ist, die laut Straferkenntnis entgegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG beschäftigt wurden und der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Ka Ges die Übertretungen somit nicht begangen hat, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Dienstgeber; Universitätsgesetz; Medizinische Universität; Rektorat; Verantwortlichkeit; Universitätsklinik; Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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