Norm
StVO 1960 §42 Abs2Rechtssatz
Die Ausnahme des § 42 Abs. 3 StVO 1960 bezieht sich ausschließlich auf Fahrten, die der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten dienen, und umfasst keinesfalls das Mitführen von Heurigenbänken.Die Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3, StVO 1960 bezieht sich ausschließlich auf Fahrten, die der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten dienen, und umfasst keinesfalls das Mitführen von Heurigenbänken.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013