Norm
StVO 1960 §42 Abs2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 43,60 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 43,60 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden wie folgt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: *** – 17:40 Uhr
Tatort: Ortsgebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst
Strkm. *** in Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: LKW, ***
Tatbeschreibung
Das Fahrzeug gelenkt, obwohl an Samstagen von 15 bis 24 Uhr, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit LKWs, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist.“
Dadurch habe er sich einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 schuldig gemacht und wurde hiefür mit Geldstrafe in der Höhe von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, ***, innerhalb offener Frist nachstehende
BERUFUNG
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach bekämpft und im Einzelnen hiezu ausgeführt wie folgt:
Entgegen der Ansicht der Behörde 1. Instanz ist die Vorgehensweise des Beschuldigten sehrwohl von der Rechtswohltat des § 42 Abs. 3 StVO umfasst, da der Ausschluss der gegenständlichen Bestimmungen auf Fahrten lautet, welche zur Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten dienen.Entgegen der Ansicht der Behörde 1. Instanz ist die Vorgehensweise des Beschuldigten sehrwohl von der Rechtswohltat des Paragraph 42, Absatz 3, StVO umfasst, da der Ausschluss der gegenständlichen Bestimmungen auf Fahrten lautet, welche zur Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten dienen.
Zur Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten zählt auch das Mitführen von Heurigenbänken, da diese insofern zur Getränkeversorgung gehören, als entsprechende Sitzplätze geliefert bzw. mitgeliefert werden.
Es ist daher zwingend davon auszugehen, dass die Vorgangsweise des Beschuldigten in keiner Weise inkriminierend gewesen ist, und dem Sondertatbestand des § 42 Abs. 3 StVO zu unterstellen ist.Es ist daher zwingend davon auszugehen, dass die Vorgangsweise des Beschuldigten in keiner Weise inkriminierend gewesen ist, und dem Sondertatbestand des Paragraph 42, Absatz 3, StVO zu unterstellen ist.
Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der
ANTRAG
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, ***, ersatzlos aufzuheben.“
In der Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber aus:
„Ich habe am *** um 17.40 Uhr im Ortsgebiet *** den LKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt. Ich hatte in *** für zwei Kunden geladen. Für das Pfarrfest in *** hatte ich ca. 3 Bierfässer und alkoholfreie Getränke (20 bis 25 Kisten) geladen. Für das Kirchplatzfest in *** hatte ich Bierzeltgarnituren und 4 Kisten Getränke geladen. Die Hauptlieferung für dieses Kirchplatzfest hatte ich bereits vorher durchgeführt. Es war ursprünglich Schlechtwetter angesagt und dann hat der Wetterbericht ein kurzfristiges gutes Wetter angesagt, weshalb beschlossen wurde, das Fest doch durchzuführen, weshalb es zu diesem Transport gekommen ist. Nach Entladung der Getränke in *** bin ich auf die *** Richtung *** gefahren. Ich wurde von der Polizei angehalten und hatte kein schlechtes Gewissen, da nach meiner Ausbildung Getränkefahrten auch am Wochenende erlaubt sind. Der Beamte hat mir erklärt, dass die Kontrolle wegen des Wochenendfahrverbotes stattfinde und ich habe ihm gesagt, dass für mich Getränkelieferungen erlaubt sind. Der Beamte hat gesagt, dass er mich anzeigen würde. Ich habe gemeint, dass die Bierzeltgarnituren auch zur Getränken zählen und habe dem Beamten nicht gesagt, dass ich zusätzlich Getränke geladen hatte. Der Beamte hat lediglich die Ladefläche kontrolliert, auf welcher sich nur die Bierzeltgarnituren befanden.
Ich hatte die Getränkekisten in der Fahrerkabine, da sie dort „eingezwickt“ sind und auf der Ladefläche ungesichert gewesen wären. Ich betreibe einen Getränkehandel in ***.“
Der Anzeigenleger führte als Zeuge aus:
„Ich kann mich an die, dem Verfahren zugrunde liegende Kontrolle noch in groben Zügen erinnern. Nach der Anhaltung habe ich dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er innerhalb des Wochenendefahrverbotes fährt, worauf er angegeben hat, dass er dies wisse, die Bestellung jedoch kurzfristig bekommen habe und zum Sonnwendfest fahre. Auf der Ladefläche waren Heurigenbänke geladen. Ich kann mich nicht erinnern, ob der BW angegeben hat, kein schlechtes Gewissen zu haben, da am Wochenende Getränkelieferungen erlaubt seien. Wenn er diese Äußerung gemacht hätte, hätte ich jedenfalls die Ladefläche nach dem Vorhandensein von Getränken überprüft. Wenn mir der BW gesagt hätte, dass er in der Fahrerkabine hätte, hätte ich mich davon überzeugt.
Wenn jemand innerhalb des Wochenendfahrverbotes angehalten wird und behauptet, einen erlaubten Transport durchgeführt zu haben und auf dem Rückweg zu sein, verlange ich entsprechende Belege.“
Vorgelegt wurden zwei Getränkerechnungen betreffend die Lieferung vom *** zu welchen der Rechtsmittelwerber ergänzend angab:
„Die Rechnung für das Gasthaus *** enthält sowohl die oben erwähnte Hauptlieferung als auch die Nachlieferung, bei welcher die Anhaltung stattgefunden hat. Für die Lieferung gab es Lieferscheine. Die Lieferscheine werden nach Verrechnung weggeworfen.“
Das Verfahren gründet auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, laut welcher bei der am *** um 17.40 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** (Ortsgebiet) bei Strkm. *** erfolgten Kontrolle des gegenständlichen LKWs der nunmehr vorgehaltene Sachverhalt festgestellt worden war und der Lenker angegeben hat, dass er noch Heurigenbänke anlässlich eines Sonnwendfeuers ausliefern müsse.
Gegen die vorerst erlassene Strafverfügung erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Einspruch mit der Begründung, dass der Beschuldigte Getränkelieferungen durchgeführt habe, welche vom Wochenendfahrverbot nicht umfasst sind.
Dazu gab der Anzeigenleger folgende Stellungnahme ab:
„Zu do. Auftrag zur Stellungnahme vom ***, do GZ: *** wird wie folgt berichtet:
Der Lenker *** transportierte zum Tatzeitpunkt ausschließlich Heurigenbänke und KEINERLEI Getränke. Dies wurde durch die Abgaben des Lenkers sowie durch die Nachschau auf der Ladefläche festgestellt. Die gesamte einsehbare Ladefläche war mit Heurigenbänke beladen!
Auch gab *** bei der Befragung zum Sachverhalt vor Ort an, dass er wisse, dass er während des Wochenendfahrverbotes unterwegs sei. Die Bestellung der Heurigenbänke sei jedoch erst spät bei ihm eingelangt, wodurch eine frühere Auslieferung nicht möglich war.“
Auf Vorhalt dieser Stellungnahme gab der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom *** an, dass er zuerst die Pfarre *** mit Getränken beliefert und in der Folge von *** Richtung *** fahrend die gegenständlichen Heurigenbänke mit sich genommen habe, wobei im Führerhaus des Fahrzeuges auch noch restlich bestellte Getränke für das Gasthaus *** „***“ mitgeführt worden sind, wobei es sich konkret um zwei Kisten Frucade und zwei Kisten Almdudler, welche seitens des Gasthauses noch nachbestellt worden sind, gehandelt hat.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 218,-- bis € 2.180,-- zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsordnung verstößt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2 a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 218,-- bis € 2.180,-- zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des Paragraph 42, oder einer auf Grund des Paragraph 42, erlassenen Fahrverbotsordnung verstößt.
Gemäß § 42 Abs. 2 StVO 1960 ist es an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, StVO 1960 ist es an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
Gemäß § 42 Abs. 3 StVO 1960 sind von dem im Abs. 2 angeführten Verbot Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz an Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StVO 1960 sind von dem im Absatz 2, angeführten Verbot Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz an Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
Außer Streit steht, dass der Rechtsmittelwerber am Samstag, dem *** um 17.40 Uhr im Ortsgebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** war.
Er vertritt jedoch im Berufungsschriftsatz die Rechtsansicht, dass das Mitführen von Heurigenbänken auch zur Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten zähle, da diese insofern zur Getränkeversorgung gehören, als entsprechende Sitzbänke geliefert bzw. mitgeliefert werden und behauptet in seinem Einspruch und in der Berufungsverhandlung, Getränkelieferungen, welche vom Wochenendfahrverbot ausgenommen seien, durchgeführt zu haben.
Dem wird entgegnet, dass sich die Ausnahme des § 42 Abs. 3 StVO 1960 ausschließlich auf Fahrten, die der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten dienen, bezieht und keinesfalls das Mitführen von Heurigenbänken umfasst.Dem wird entgegnet, dass sich die Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3, StVO 1960 ausschließlich auf Fahrten, die der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten dienen, bezieht und keinesfalls das Mitführen von Heurigenbänken umfasst.
Die erkennende Behörde wertet die Behauptung, dass der Rechtsmittelwerber bei dieser Fahrt Getränkelieferungen durchgeführt hat, als Schutzbehauptung. Dies deshalb, da der Rechtsmittelwerber bei der Beanstandung nach eigenen Angaben lediglich vorgebracht hat, dass für ihn Getränkelieferungen erlaubt seien und gemeint habe, dass die Bierzeltgarnituren (Heurigenbänke) auch zu den Getränken zähle und dem Beamten nicht gesagt hat, dass er zusätzlich Getränke geladen hatte. Die Behauptung, Getränkelieferungen durchgeführt zu haben, hat der Rechtsmittelwerber erstmalig in seinem Einspruch vorgebracht und dafür auch in der Berufungsverhandlung keinen Beweis vorlegen können, da aus der vorgelegten Rechnung nicht zu entnehmen ist, dass Teile der auf der Rechnung angeführten Waren auf der gegenständlichen Fahrt mitgeführt wurden.
Es steht daher mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.
Es muss einem berufsmäßigen Kraftfahrer auch zugemutet werden, über die Wochenendfahrverbote genau Bescheid zu wissen, weshalb das Vorbringen, gemeint zu haben, dass die Bierzeltgarnituren auch zu den Getränken zählen, nicht als Milderungs- oder gar Schuldausschließungsgrund gewertet werden kann.
Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.
Die Behörde erster Instanz hat die vom Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt. Ein erhebliches Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe ist nicht ersichtlich, weshalb das Unterschreiten dieser Mindestgeldstrafe nicht möglich ist.
Es war daher der Berufung keine Folge zu geben, weshalb der Rechtsmittelwerber auch den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen hat.
Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013