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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
Verordnung (EG) 852/2004 Art3Rechtssatz
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Festlegung, dass die Umsetzung der gemäß § 39 Abs1 LMSVG vorgeschriebenen Maßnahmen "innerhalb von 2 Monaten ab Erlassung des Bescheides zu erfolgen" hat, ist – wenn und weil der Berufung mangels eines entsprechenden expliziten Ausschlusses gemäß § 64 Abs2 AVG eine aufschiebende Wirkung zukam und die vorliegende, auf § 66 Abs4 AVG fußende Entscheidung nunmehr an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG III § 66 Rz 93ff mwN) – nunmehr so zu verstehen, dass diese Zweimonatsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnt.Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Festlegung, dass die Umsetzung der gemäß Paragraph 39, Abs1 LMSVG vorgeschriebenen Maßnahmen "innerhalb von 2 Monaten ab Erlassung des Bescheides zu erfolgen" hat, ist – wenn und weil der Berufung mangels eines entsprechenden expliziten Ausschlusses gemäß Paragraph 64, Abs2 AVG eine aufschiebende Wirkung zukam und die vorliegende, auf Paragraph 66, Abs4 AVG fußende Entscheidung nunmehr an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 93ff mwN) – nunmehr so zu verstehen, dass diese Zweimonatsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011