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82.05.22 Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzgesetzNorm
Verordnung (EG) 852/2004 Art3Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen das innerstaatlich unmittelbar anwendbare Unionsrecht den Anforderungen an das strafrechtliche Legalitätsprinzip nicht genügt, bedarf es des Dazwischentretens eines Bescheides – wie dies in § 39 Abs1 LMSVG entsprechend vorgesehen ist –, mit dem die generellen Anordnungen (hier: des Art3, des Art4 und des Anh II Kap II Z2 LMHV-EG) im Wege der Vorschreibung spezifischer Maßnahmen entsprechend konkretisiert werden, sodass in der Folge deren Nichtumsetzung gemäß § 90 Abs4 Z3 LMSVG verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann.In jenen Fällen, in denen das innerstaatlich unmittelbar anwendbare Unionsrecht den Anforderungen an das strafrechtliche Legalitätsprinzip nicht genügt, bedarf es des Dazwischentretens eines Bescheides – wie dies in Paragraph 39, Abs1 LMSVG entsprechend vorgesehen ist –, mit dem die generellen Anordnungen (hier: des Art3, des Art4 und des Anh römisch zwei Kap römisch zwei Z2 LMHV-EG) im Wege der Vorschreibung spezifischer Maßnahmen entsprechend konkretisiert werden, sodass in der Folge deren Nichtumsetzung gemäß Paragraph 90, Abs4 Z3 LMSVG verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011