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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Postaufgabetisch mit einer darauf befindlichen Plastikablage, der auch für fristgebundene Eingaben bestimmt ist und ein Herabrutschen fristgebundener Eingaben unter diese Ablage nicht ausschließt, stellt einen Organisationsmangel einer Rechtsanwaltskanzlei dar, der nicht als minderer Grad des Versehens nach § 71 Abs 1 AVG bezeichnet werden kann. (Dasselbe gilt nach VwGH 30.05.1997, 96/02/0608, 0613, für ein Herabrutschen fristgebundener Schriftstücke hinter einen - auch für fristgebundene Eingaben bestimmten - Postaufgabetisch, der diesen Organisationsmangel nicht ausschließt). Somit liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn in einer Rechtsanwaltskanzlei ein kuvertierter und frankierter Einspruch unter eine auf einem solchen Tisch befindliche Plastikablage rutscht und folglich erst vier Tage nach dem Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt wird.Ein Postaufgabetisch mit einer darauf befindlichen Plastikablage, der auch für fristgebundene Eingaben bestimmt ist und ein Herabrutschen fristgebundener Eingaben unter diese Ablage nicht ausschließt, stellt einen Organisationsmangel einer Rechtsanwaltskanzlei dar, der nicht als minderer Grad des Versehens nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG bezeichnet werden kann. (Dasselbe gilt nach VwGH 30.05.1997, 96/02/0608, 0613, für ein Herabrutschen fristgebundener Schriftstücke hinter einen - auch für fristgebundene Eingaben bestimmten - Postaufgabetisch, der diesen Organisationsmangel nicht ausschließt). Somit liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn in einer Rechtsanwaltskanzlei ein kuvertierter und frankierter Einspruch unter eine auf einem solchen Tisch befindliche Plastikablage rutscht und folglich erst vier Tage nach dem Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt wird.
Schlagworte
Wiedereinsetzungsgrund; Versehen; Rechtsanwaltskanzlei; Postaufgabetisch; PlastikablageZuletzt aktualisiert am
29.06.2012