RS Uvs 2011/8/19 40.9-2/2011, 30.9-83/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Postaufgabetisch mit einer darauf befindlichen Plastikablage, der auch für fristgebundene Eingaben bestimmt ist und ein Herabrutschen fristgebundener Eingaben unter diese Ablage nicht ausschließt, stellt einen Organisationsmangel einer Rechtsanwaltskanzlei dar, der nicht als minderer Grad des Versehens nach § 71 Abs 1 AVG bezeichnet werden kann. (Dasselbe gilt nach VwGH 30.05.1997, 96/02/0608, 0613, für ein Herabrutschen fristgebundener Schriftstücke hinter einen - auch für fristgebundene Eingaben bestimmten - Postaufgabetisch, der diesen Organisationsmangel nicht ausschließt). Somit liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn in einer Rechtsanwaltskanzlei ein kuvertierter und frankierter Einspruch unter eine auf einem solchen Tisch befindliche Plastikablage rutscht und folglich erst vier Tage nach dem Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt wird.Ein Postaufgabetisch mit einer darauf befindlichen Plastikablage, der auch für fristgebundene Eingaben bestimmt ist und ein Herabrutschen fristgebundener Eingaben unter diese Ablage nicht ausschließt, stellt einen Organisationsmangel einer Rechtsanwaltskanzlei dar, der nicht als minderer Grad des Versehens nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG bezeichnet werden kann. (Dasselbe gilt nach VwGH 30.05.1997, 96/02/0608, 0613, für ein Herabrutschen fristgebundener Schriftstücke hinter einen - auch für fristgebundene Eingaben bestimmten - Postaufgabetisch, der diesen Organisationsmangel nicht ausschließt). Somit liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn in einer Rechtsanwaltskanzlei ein kuvertierter und frankierter Einspruch unter eine auf einem solchen Tisch befindliche Plastikablage rutscht und folglich erst vier Tage nach dem Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt wird.

Schlagworte

Wiedereinsetzungsgrund; Versehen; Rechtsanwaltskanzlei; Postaufgabetisch; Plastikablage

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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