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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn F P, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Pe Fr, W St, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 21.04.2011, GZ.: 15.1 77/2011, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn F P, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Pe Fr, W St, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 21.04.2011, GZ.: 15.1 77 aus 2011,, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 in Verbindung mit § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung in beiden Spruchpunkten keine Folge gegeben, der obzitierte, angefochtene Bescheid somit bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung in beiden Spruchpunkten keine Folge gegeben, der obzitierte, angefochtene Bescheid somit bestätigt.
Der angefochtene Bescheid wird im Spruch I dahingehend richtiggestellt, dass die Wortfolge . Wiederaufnahme auf den vorigen Stand durch die Wortfolge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird.Der angefochtene Bescheid wird im Spruch römisch eins dahingehend richtiggestellt, dass die Wortfolge . Wiederaufnahme auf den vorigen Stand durch die Wortfolge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird.
Sonst bleiben die Sprüche unberührt.
Text
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2011, GZ.: 15.1 77/2011, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen, sowie gemäß Spruchpunkt II der gegen die Strafverfügung vom 08.02.2011 eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2011, GZ.: 15.1 77 aus 2011,, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, sowie gemäß Spruchpunkt römisch zwei der gegen die Strafverfügung vom 08.02.2011 eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen.
Das dagegen erhobene Berufungsvorbringen durch den ausgewiesenen Vertreter stützt sich zusammengefasst auf folgende Begründung:
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erläutert, dass der Beschuldigtenvertreter den Einspruch fristgerecht abfertigte und der Kanzleileiterin mit dem Auftrag übergab, diesen per Einschreiben bei der Post aufzugeben. Es erfolgte die Kuvertierung und Frankierung durch die Kanzleileiterin. Sämtliche Postaufgabestücke werden von der Kanzleileiterin täglich in die Ablage für die Postaufgabe gelegt. Durch ein nicht mehr nachvollziehbares unvorhergesehenes Ereignis rutschte das Poststück hinsichtlich des Einspruches unter die Plastikablage und wurde dieser Umstand erst am 07.03.2011 bemerkt.
Die erstinstanzliche Behörde hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unrichtig rechtlich beurteilt. Bei einem einmaligen Versehen des Rutschens eines Schriftstückes unter eine Plastikablage kann nicht von einer sorglosen Vorgangsweise gesprochen werden. Selbst unter Zugrundelegung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes und einem funktionierenden Kontrollsystem können derartige menschliche Unvorhersehbarkeiten auftreten. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte daher jedenfalls stattgegeben werden müssen.
Aus den genannten Gründen beantragte der Berufungswerber die Stattgebung der Berufung.
Als festgestellt war dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere auch schon den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall das Fristende eines noch rechtzeitig zu erhebenden Einspruches gegen die Strafverfügung vom 08.02.2011 mit 03.03.2011 anzunehmen war. Der Einspruch des Berufungswerbers selbst erfolgte mit 07.03.2011, somit 4 Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist. Laut im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlicher eidesstattlicher Erklärung der Kanzleikraft K Pa hatte sie den Auftrag, einen unterfertigten Einspruch zur Post zu bringen. Diese werde vom Rechtsanwalt Mag. Fr immer zentral in einem Fach aufbewahrt. Durch einen für sie nicht nachvollziehbaren Umstand sei es dazu gekommen, dass der gegenständliche frankierte und abgefertigte Brief unter die Postablage für die Postaufgabe gerutscht ist, was für sie nicht erklärlich sei.
Nachdem diese Umstände evident aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt bzw. der Aussage der Kanzleikraft anzunehmen waren, konnten sie einer rechtlichen Wertung unterworfen werden. Auch in Anbetracht dieser Sachverhaltsannahme hat der Rechtsvertreter auf die zunächst beantragte Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung keinen Wert mehr gelegt. Es war von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte durch einen für die Kanzleikraft nicht mehr nachvollziehbaren Umstand ein Herabrutschen eines abzufertigenden Briefes unter eine Plastikablage für die Postaufgabe, was für den Berufungswerber als sogenannter Ausreißerschaden bezeichnet wird. Unbestrittenerweise war davon auszugehen, dass der bezeichnete Vorgang im Büro des Rechtsanwaltes passierte, was nicht zuletzt aus seinen eigenen Angaben hervorgeht.
Insbesondere muss der betroffene Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes - hiebei ist nicht nur die personelle Organisation, sondern auch die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, wozu auch ein Postaufgabetisch gehört - so einrichten, dass die richtige und zeitgerechte Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen sichergestellt wird. Ein Postaufgabetisch mit einer darauf befindlichen Plastikablage, der offensichtlich auch für fristgebundene Eingaben bestimmt ist, allerdings ein Herabrutschen unter eine solche Ablage nicht ausschließt und dadurch in weiterer Folge das Wahrnehmen eines darunter befindlichen - herabgerutschten - Poststückes verhindert, stellt einen Organisationsmangel einer Rechtsanwaltskanzlei, der nicht als minderer Grad eines Versehens bezeichnet werden kann, dar (vgl. sinngemäß VwGH 30.05.1997, 96/02/0608, 0613). Auch wenn der Berufungswerber nicht näher beschrieben hat, durch welche Kontrollmaßnahmen ein solcher Mangel verhindert hätte werden können, war dies für die betreffende Causa insoferne nicht von relevanter Bedeutung, da offensichtlich ein Auffinden eines unter eine Plastikablage gerutschten Schriftstückes auch durch besondere Kontrollmaßnahmen nicht verhinderbar ist, vielmehr handelt es sich bei dem vom Berufungswerber gewählten Modus der Postaufgabe (Tisch mit Plastikablage) um einen solchen, der nicht geeignet ist, ein zwischenzeitiges Verschwinden von Schriftstücken hintanzuhalten, woraus der oben beschriebene Organisationsmangel resultiert.Insbesondere muss der betroffene Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes - hiebei ist nicht nur die personelle Organisation, sondern auch die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, wozu auch ein Postaufgabetisch gehört - so einrichten, dass die richtige und zeitgerechte Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen sichergestellt wird. Ein Postaufgabetisch mit einer darauf befindlichen Plastikablage, der offensichtlich auch für fristgebundene Eingaben bestimmt ist, allerdings ein Herabrutschen unter eine solche Ablage nicht ausschließt und dadurch in weiterer Folge das Wahrnehmen eines darunter befindlichen - herabgerutschten - Poststückes verhindert, stellt einen Organisationsmangel einer Rechtsanwaltskanzlei, der nicht als minderer Grad eines Versehens bezeichnet werden kann, dar vergleiche sinngemäß VwGH 30.05.1997, 96/02/0608, 0613). Auch wenn der Berufungswerber nicht näher beschrieben hat, durch welche Kontrollmaßnahmen ein solcher Mangel verhindert hätte werden können, war dies für die betreffende Causa insoferne nicht von relevanter Bedeutung, da offensichtlich ein Auffinden eines unter eine Plastikablage gerutschten Schriftstückes auch durch besondere Kontrollmaßnahmen nicht verhinderbar ist, vielmehr handelt es sich bei dem vom Berufungswerber gewählten Modus der Postaufgabe (Tisch mit Plastikablage) um einen solchen, der nicht geeignet ist, ein zwischenzeitiges Verschwinden von Schriftstücken hintanzuhalten, woraus der oben beschriebene Organisationsmangel resultiert.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass durch den vorliegenden Organisationsmangel ein Bemerken des unter die Postaufgabe gerutschten Schriftstückes erst 4 Tage nach dem Fristende dokumentiert ist.
Aus den genannten Gründen war somit mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses bzw. auch der Annahme eines nur minderen Grades des Versehens der Berufung aus den genannten Gründen ein Erfolg verwehrt.
Schlagworte
Wiedereinsetzungsgrund; Versehen; Rechtsanwaltskanzlei; Postaufgabetisch; PlastikablageZuletzt aktualisiert am
29.06.2012