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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ForstG §33 Abs3Rechtssatz
Das Befahren eines fremden Waldgrundstücks mit einem Pistengerät geht über die jedermann erlaubte Benützung des Waldes zu Erholungszwecken im Sinne des § 33 Abs 1 ForstG hinaus und bedarf gemäß § 33 Abs 3 ForstG der Zustimmung des Waldeigentümers. Beim Befahren eines im Miteigentum gelegenen Waldgrundstücks lag lediglich die Zustimmung des Dreivierteleigentümers zum Befahren vor, die nicht als ausreichende Zustimmung nach § 33 Abs 3 ForstG zu werten war. So kann die Bestimmung des § 33 Abs 3 ForstG in Zusammenschau sämtlicher Bestimmungen des Forstgesetzes und insbesondere nach ihrem Zweck nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine über Abs 1 hinausgehende Benützung des Waldes nur dann zulässig ist, wenn jeder Anteilseigentümer, somit auch der Minderheitseigentümer, seine Zustimmung erteilt hat.Das Befahren eines fremden Waldgrundstücks mit einem Pistengerät geht über die jedermann erlaubte Benützung des Waldes zu Erholungszwecken im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG hinaus und bedarf gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ForstG der Zustimmung des Waldeigentümers. Beim Befahren eines im Miteigentum gelegenen Waldgrundstücks lag lediglich die Zustimmung des Dreivierteleigentümers zum Befahren vor, die nicht als ausreichende Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG zu werten war. So kann die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG in Zusammenschau sämtlicher Bestimmungen des Forstgesetzes und insbesondere nach ihrem Zweck nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine über Absatz eins, hinausgehende Benützung des Waldes nur dann zulässig ist, wenn jeder Anteilseigentümer, somit auch der Minderheitseigentümer, seine Zustimmung erteilt hat.
Schlagworte
Walde; Befahren; Zustimmung; Miteigentum; MinderheitseigentümerZuletzt aktualisiert am
10.02.2012