Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ForstG §33 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn T D, geb. am, Db, Dbw, vertreten durch Mag. C S, Rechtsanwältin, A, Ir, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.06.2010, GZ: BHLI-15.1-821/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn T D, geb. am, Db, Dbw, vertreten durch Mag. C S, Rechtsanwältin, A, römisch eins r, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.06.2010, GZ: BHLI-15.1-821/2009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses abgewiesen.
Der Spruch wird dahingehend korrigiert, dass der Wald ohne Bewilligung des Eigentümers befahren wurde.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 16,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 16,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt 2.) behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt 2.) behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 03.12.2008, 03.01.2009 und 07.01.2009 mit dem Pistengerät Kässbohrer PB 100, Typ Nr. WKU4821 MAGL011026, Motornummer MP, ohne Bewilligung des Besitzers den Wald auf dem Grundstück Nr., KG Dbw befahren, obwohl das Befahren von Wald nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig ist. Eine solche Erlaubnis habe er nicht besessen.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz (ForstG) i.V.m. § 33 Abs 3 ForstG verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, Forstgesetz (ForstG) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, ForstG verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Zu Punkt 2.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe das KFZ im freien Gelände verwendet, obwohl dies verboten sei. Er wäre auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für die von ihm gewählte Fahrtroute auf dem Grundstück Nr. KG Dbw gewesen.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs 1 Geländefahrzeuggesetz LGBl Nr. 139/72 verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 30,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 12 Abs 1 Geländefahrzeuggesetz verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, Geländefahrzeuggesetz LGBl Nr. 139/72 verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 30,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Geländefahrzeuggesetz verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass wie bereits in umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, seitens der Aw das Befahren des Grundstückes Nr. durch den Beschuldigten immer gestattet gewesen sei und hätte es auch eine klare Zustimmung von I D, der Rechtsvorgängerin der Zeugin Ch H gegeben. Das vom Berufungswerber betriebene Kleinwasserkraftwerk am Sch und die zusätzlich errichtete Wehranlage seien zu warten, zu erhalten und allenfalls zu reparieren. Es sei unumgänglich das Grundstück Nr. im Miteigentum der Ch H zu befahren, um im Winter eine lawinensichere Zufahrt zu dem Kraftwerk zu haben. Diese Vorgangsweise sei bis zur jüngsten Vergangenheit auch von Ch H akzeptiert worden, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass ihre Mutter die Zustimmung erteilt habe. Bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse sei es befremdlich, wenn Ch H davon spreche, dass ein öffentlicher Weg vorhanden sei. Es sei unzumutbar den im Routenplan vorgesehenen öffentlichen Weg zu verwenden, da bei entsprechender Schneelage oft während des gesamten Winters massive Lawinengefahr bestehe. Die Kleinwasserkraftanlage sei keineswegs wartungsfrei, es liege keine Kameraüberwachung vor. Es handle sich im vorliegenden Fall um ordentliche Verwaltung, sodass die einfache Mehrheit der Stimmen entscheide. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass eine außerordentliche Verwaltung vorliege, sei dies unrichtig. Die gelegentliche Nutzung eines Weges im Winter führe zu keinerlei Beeinträchtigung der Liegenschaft, sodass von einer außerordentlichen Verwaltung nicht ausgegangen werden könne. Die angesprochene Benützungsregelung § 834 ABGB betreffe eine Benützungsregelung zwischen den einzelnen Miteigentümern, keinesfalls jedoch gegenüber Dritten. Sollte man davon ausgehen, dass Einstimmigkeit vorliegen müsse, so könne Ch H nunmehr nicht einseitig die Zustimmung der von I D erteilten Genehmigung widerrufen, zumal die Aw nie einen Widerruf der mündlichen Zusage getätigt habe. Zu Punkt 2.) wird ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs 1 lit. c und g Geländefahrzeuggesetz die Verwendung von Geländefahrzeugen zu Fahrten im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der Zufahrtswege, sowie zur Errichtung und insbesondere Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen nicht vom Verbot des § 2 Abs 1 erfasst sei. Es wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass wie bereits in umfangreichen Stellungnahmen dargelegt, seitens der Aw das Befahren des Grundstückes Nr. durch den Beschuldigten immer gestattet gewesen sei und hätte es auch eine klare Zustimmung von römisch eins D, der Rechtsvorgängerin der Zeugin Ch H gegeben. Das vom Berufungswerber betriebene Kleinwasserkraftwerk am Sch und die zusätzlich errichtete Wehranlage seien zu warten, zu erhalten und allenfalls zu reparieren. Es sei unumgänglich das Grundstück Nr. im Miteigentum der Ch H zu befahren, um im Winter eine lawinensichere Zufahrt zu dem Kraftwerk zu haben. Diese Vorgangsweise sei bis zur jüngsten Vergangenheit auch von Ch H akzeptiert worden, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass ihre Mutter die Zustimmung erteilt habe. Bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse sei es befremdlich, wenn Ch H davon spreche, dass ein öffentlicher Weg vorhanden sei. Es sei unzumutbar den im Routenplan vorgesehenen öffentlichen Weg zu verwenden, da bei entsprechender Schneelage oft während des gesamten Winters massive Lawinengefahr bestehe. Die Kleinwasserkraftanlage sei keineswegs wartungsfrei, es liege keine Kameraüberwachung vor. Es handle sich im vorliegenden Fall um ordentliche Verwaltung, sodass die einfache Mehrheit der Stimmen entscheide. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass eine außerordentliche Verwaltung vorliege, sei dies unrichtig. Die gelegentliche Nutzung eines Weges im Winter führe zu keinerlei Beeinträchtigung der Liegenschaft, sodass von einer außerordentlichen Verwaltung nicht ausgegangen werden könne. Die angesprochene Benützungsregelung Paragraph 834, ABGB betreffe eine Benützungsregelung zwischen den einzelnen Miteigentümern, keinesfalls jedoch gegenüber Dritten. Sollte man davon ausgehen, dass Einstimmigkeit vorliegen müsse, so könne Ch H nunmehr nicht einseitig die Zustimmung der von römisch eins D erteilten Genehmigung widerrufen, zumal die Aw nie einen Widerruf der mündlichen Zusage getätigt habe. Zu Punkt 2.) wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und g Geländefahrzeuggesetz die Verwendung von Geländefahrzeugen zu Fahrten im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der Zufahrtswege, sowie zur Errichtung und insbesondere Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen nicht vom Verbot des Paragraph 2, Absatz eins, erfasst sei. Es wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Aw G-und V GmbH übermittelte eine aufgrund einer örtlichen Begehung am 10.10.2007 getroffene Vereinbarung zwischen der Aw G-und V GmbH und dem Berufungswerber, über die Präparierung einer Schipiste über die Webbermannwiese und einem Verbindungsweg Mörsbachweg-Stegerwald, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit der Anteilsinhaberin Ch H ebenfalls eine Vereinbarung zu treffen sei. In der hiezu gewährten Stellungnahme wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt, dass ursprünglich eine mündliche Zustimmung der Frau I D vorgelegen habe und dass seiner Meinung nach eine einfache Mehrheit der Liegenschaftseigentümer ausreiche.Die Aw G-und römisch fünf GmbH übermittelte eine aufgrund einer örtlichen Begehung am 10.10.2007 getroffene Vereinbarung zwischen der Aw G-und römisch fünf GmbH und dem Berufungswerber, über die Präparierung einer Schipiste über die Webbermannwiese und einem Verbindungsweg Mörsbachweg-Stegerwald, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit der Anteilsinhaberin Ch H ebenfalls eine Vereinbarung zu treffen sei. In der hiezu gewährten Stellungnahme wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt, dass ursprünglich eine mündliche Zustimmung der Frau römisch eins D vorgelegen habe und dass seiner Meinung nach eine einfache Mehrheit der Liegenschaftseigentümer ausreiche.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Feststellungen ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Berufungswerber hat mit einem im Straferkenntnis näher bezeichneten Pistengerät am 03.12.2008, 03.01.2009 und 07.01.2009 das Grundstück Nr. KG Dbw befahren. Bei diesem Grundstück handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Das Grundstück Nr. ist der EZ Grundbuch Dbw zugeschrieben. Zu einem Viertel ist der Eigentümer der EZ und zu drei Viertel Eigentümer der EZ , Eigentümer dieser, der E KG Dbw zugeschriebenen Grundstücke, wobei Eigentümer der EZ Ch H ist und der EZ die Aw G-und V GmbH. Ch H hat keine Zustimmung erteilt, dass der Berufungswerber über das Waldgrundstück Nr. KG Dbw fährt. Die Aw G-und V GmbH erteilte in schriftlicher Form die Zustimmung der Präparierung einer Schipiste über die Webbermannwiese und Meixen bis zur Einmündung in die Forststraße und den Verbindungsweg Mörsbachweg-Stegerwald und wies gleichzeitig darauf hin, dass mit der zweiten Anteilsinhaberin von 2/8 der Agrargemeinschaft Vm Ch H ebenfalls eine Vereinbarung zu treffen sei. In der Vergangenheit bestanden keine schriftlichen Zusagen hinsichtlich der Benutzung des Grundstückes Nr. KG Dbw. Der Berufungswerber betreibt ein Kleinkraftwerk.Der Berufungswerber hat mit einem im Straferkenntnis näher bezeichneten Pistengerät am 03.12.2008, 03.01.2009 und 07.01.2009 das Grundstück Nr. KG Dbw befahren. Bei diesem Grundstück handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Das Grundstück Nr. ist der EZ Grundbuch Dbw zugeschrieben. Zu einem Viertel ist der Eigentümer der EZ und zu drei Viertel Eigentümer der EZ , Eigentümer dieser, der E KG Dbw zugeschriebenen Grundstücke, wobei Eigentümer der EZ Ch H ist und der EZ die Aw G-und römisch fünf GmbH. Ch H hat keine Zustimmung erteilt, dass der Berufungswerber über das Waldgrundstück Nr. KG Dbw fährt. Die Aw G-und römisch fünf GmbH erteilte in schriftlicher Form die Zustimmung der Präparierung einer Schipiste über die Webbermannwiese und Meixen bis zur Einmündung in die Forststraße und den Verbindungsweg Mörsbachweg-Stegerwald und wies gleichzeitig darauf hin, dass mit der zweiten Anteilsinhaberin von 2/8 der Agrargemeinschaft römisch fünf m Ch H ebenfalls eine Vereinbarung zu treffen sei. In der Vergangenheit bestanden keine schriftlichen Zusagen hinsichtlich der Benutzung des Grundstückes Nr. KG Dbw. Der Berufungswerber betreibt ein Kleinkraftwerk.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten hat, mit dem näher beschriebenen Pistengerät Kässbohrer das Grundstück Nr. an den genannten Tagen befahren zu haben. Er vermeint jedoch, dass die Zustimmung des Waldeigentümers vorliege. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich konnte er nicht vorlegen, den Einwand dass Ch H ihre mündliche Zustimmung erteilt habe, hielt der Berufungswerber nach Einvernahme der Zeugin H im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufrecht. Die Frage, ob eine faktische Notwendigkeit für den Berufungswerber vorliege, zu seinem Kleinkraftwerk über das Grundstück Nr. zu fahren, da eine andere Zufahrt im Winter lawinengefährdet sei und das Kleinkraftwerk nicht wartungsfrei sei, war im hier durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren nicht zu klären, weil rechtlich nicht relevant, weshalb diesbezüglich auch keine Beweise aufgenommen wurden.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses auszuführen, dass gemäß § 33 Abs 3 ForstG eine über Abs 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig ist. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Eine darüberhinausgehende Benutzung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung der Loipen ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs 10 ersichtlich gemacht wurde. Unter einer Forststraße ist gemäß § 59 Abs 2 ForstG eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder, sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen, im Wesentlichen zu verstehen. Dass der Berufungswerber eine solche Forststraße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder dient, benutzt hat, ist dem gesamten Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Dass er allenfalls einen Weg selbst angelegt hat, um zu seinem Wasserkraftwerk zu gelangen, kann dahingestellt bleiben, da es sich dabei dann nicht um eine der Bringung dienliche Forststraße handelt. Der Berufungswerber hat durch das Befahren des Grundstückes Nr. KG Dbw den Wald jedenfalls nicht zu Erholungszwecken betreten, wie er selbst wiederholt darlegte, sodass eine darüberhinausgehende Benützung im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG vorlag. Zum Tatzeitpunkt lag ausschließlich die Zustimmung des Dreivierteleigentümers vor, nicht jedoch des weiteren Eigentümers (1/4 Ch H). § 33 Abs 3 ForstG spricht ausschließlich vom Waldeigentümer und konkretisiert nicht, ob hiebei die Mehrheit der Waldeigentümer bei einer Eigentumsgemeinschaft für die Zustimmung ausreichend ist. Dabei ergibt sich in Zusammenschau sämtlicher Bestimmungen des Forstgesetzes unter Zugrundelegung insbesondere des Zweckes der Bestimmung, dass bei Auslegung dieser Bestimmung nur davon ausgegangen werden kann, dass jeder Anteilseigentümer seine Zustimmung zu erteilen hat. Der Berufungswerber behauptet ein Wegerecht am Grundstück Nr. der KG Dbw im Sinne des § 492 ABGB zu besitzen. Gemäß § 474 ABGB setzen Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, den einen als Verpflichtenden, den anderen als Berechtigten. Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird verbunden zum Vorteil des Anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Einschränkung des Eigentums durch eine Dienstbarkeit ist jedenfalls der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen, da eine Belastung des Eigentums (Dulden oder Unterlassen) Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und dem Interesse aller Miteigentümer dienen, jedenfalls übersteigt (vgl. VwGH 19.12.1988, 88/10/0153). Von der Einräumung einer Dienstbarkeit kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses auszuführen, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ForstG eine über Absatz eins, hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig ist. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Eine darüberhinausgehende Benutzung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung der Loipen ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich gemacht wurde. Unter einer Forststraße ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ForstG eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder, sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen, im Wesentlichen zu verstehen. Dass der Berufungswerber eine solche Forststraße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder dient, benutzt hat, ist dem gesamten Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Dass er allenfalls einen Weg selbst angelegt hat, um zu seinem Wasserkraftwerk zu gelangen, kann dahingestellt bleiben, da es sich dabei dann nicht um eine der Bringung dienliche Forststraße handelt. Der Berufungswerber hat durch das Befahren des Grundstückes Nr. KG Dbw den Wald jedenfalls nicht zu Erholungszwecken betreten, wie er selbst wiederholt darlegte, sodass eine darüberhinausgehende Benützung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG vorlag. Zum Tatzeitpunkt lag ausschließlich die Zustimmung des Dreivierteleigentümers vor, nicht jedoch des weiteren Eigentümers (1/4 Ch H). Paragraph 33, Absatz 3, ForstG spricht ausschließlich vom Waldeigentümer und konkretisiert nicht, ob hiebei die Mehrheit der Waldeigentümer bei einer Eigentumsgemeinschaft für die Zustimmung ausreichend ist. Dabei ergibt sich in Zusammenschau sämtlicher Bestimmungen des Forstgesetzes unter Zugrundelegung insbesondere des Zweckes der Bestimmung, dass bei Auslegung dieser Bestimmung nur davon ausgegangen werden kann, dass jeder Anteilseigentümer seine Zustimmung zu erteilen hat. Der Berufungswerber behauptet ein Wegerecht am Grundstück Nr. der KG Dbw im Sinne des Paragraph 492, ABGB zu besitzen. Gemäß Paragraph 474, ABGB setzen Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, den einen als Verpflichtenden, den anderen als Berechtigten. Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird verbunden zum Vorteil des Anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Einschränkung des Eigentums durch eine Dienstbarkeit ist jedenfalls der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen, da eine Belastung des Eigentums (Dulden oder Unterlassen) Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und dem Interesse aller Miteigentümer dienen, jedenfalls übersteigt vergleiche VwGH 19.12.1988, 88/10/0153). Von der Einräumung einer Dienstbarkeit kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Der vom Berufungswerber erhobene Einwand, dass eine mündliche Zusage der Rechtsvorgängerin der Ch H, nämlich I D, vorgelegen habe, ist entgegenzuhalten, dass derartige Zustimmungen, insbesondere wenn sie mündlich erteilt sind, jederzeit widerrufen werden können. Insbesondere liegt keine Vereinbarung vor, dass die Zustimmung der I D auch für ihre Rechtsnachfolger gilt. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob eine rechtswirksame Zustimmung der I D in der Vergangenheit vorgelegen hat. Zum Tatzeitpunkt war I D nicht mehr Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Waldes, sodass von einer Zustimmung des Waldeigentümers zum Befahren im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG für den Berufungswerber zu den Tatzeitpunkten nicht ausgegangen werden kann. Dabei bleibt es auch völlig unerheblich, ob es dem Berufungswerber zumutbar ist, über den öffentlichen Weg zu seinem Kleinkraftwerk zu fahren und ob dieser allenfalls lawinengefährdet ist. Die zivilrechtliche Frage einer Einräumung eines Notweges ist im hier durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren nicht zu klären, ebenso wenig wie die Frage, ob das Kleinwasserkraftwerk wartungsfrei ist oder gemacht werden kann und muss darauf verwiesen werden, dass allenfalls bei Errichtung der Kleinwasserkraftanlage durch den Berufungswerber bereits dafür Sorge zu tragen gewesen wäre, dass er auch bei Lawinengefahr eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit hat. Ein Servitut wurde weder im Grundbuch eingetragen noch ist ein solches in schriftlicher Form vorhanden und die ausschließlich allenfalls mündlich erteilte Zustimmung im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG ist wie bereits dargelegt nicht auf die Rechtsnachfolger übertragbar und auch jederzeit widerrufbar und muss von jedem Miteigentümer erteilt und eingeholt werden. § 43 ForstG bewirkt eine - im Interesse der Allgemeinheit liegende - gesetzliche Beschränkung des Waldeigentums, die für den Eigentümer eine bedeutsame Belastung darstellt. Das Betreten von Wald aus anderen Gründen als zur Erholung, etwa zwecks Zugangs zu einem Haus, zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken, zu Schulungs- oder Ausbildungszwecken etc., kann nicht auf den Rechtsanspruch nach § 33 Abs 1 ForstG gestützt werden und hat der Berufungswerber daher, da ein anderer Rechtstitel und die Zustimmung des Waldeigentümers nicht bestand, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Gemäß § 174 Abs 3 lit. a ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs 2 oder ohne die gemäß Abs 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt. Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 150,00 zu bestrafen.Der vom Berufungswerber erhobene Einwand, dass eine mündliche Zusage der Rechtsvorgängerin der Ch H, nämlich römisch eins D, vorgelegen habe, ist entgegenzuhalten, dass derartige Zustimmungen, insbesondere wenn sie mündlich erteilt sind, jederzeit widerrufen werden können. Insbesondere liegt keine Vereinbarung vor, dass die Zustimmung der römisch eins D auch für ihre Rechtsnachfolger gilt. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob eine rechtswirksame Zustimmung der römisch eins D in der Vergangenheit vorgelegen hat. Zum Tatzeitpunkt war römisch eins D nicht mehr Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Waldes, sodass von einer Zustimmung des Waldeigentümers zum Befahren im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG für den Berufungswerber zu den Tatzeitpunkten nicht ausgegangen werden kann. Dabei bleibt es auch völlig unerheblich, ob es dem Berufungswerber zumutbar ist, über den öffentlichen Weg zu seinem Kleinkraftwerk zu fahren und ob dieser allenfalls lawinengefährdet ist. Die zivilrechtliche Frage einer Einräumung eines Notweges ist im hier durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren nicht zu klären, ebenso wenig wie die Frage, ob das Kleinwasserkraftwerk wartungsfrei ist oder gemacht werden kann und muss darauf verwiesen werden, dass allenfalls bei Errichtung der Kleinwasserkraftanlage durch den Berufungswerber bereits dafür Sorge zu tragen gewesen wäre, dass er auch bei Lawinengefahr eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit hat. Ein Servitut wurde weder im Grundbuch eingetragen noch ist ein solches in schriftlicher Form vorhanden und die ausschließlich allenfalls mündlich erteilte Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG ist wie bereits dargelegt nicht auf die Rechtsnachfolger übertragbar und auch jederzeit widerrufbar und muss von jedem Miteigentümer erteilt und eingeholt werden. Paragraph 43, ForstG bewirkt eine - im Interesse der Allgemeinheit liegende - gesetzliche Beschränkung des Waldeigentums, die für den Eigentümer eine bedeutsame Belastung darstellt. Das Betreten von Wald aus anderen Gründen als zur Erholung, etwa zwecks Zugangs zu einem Haus, zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken, zu Schulungs- oder Ausbildungszwecken etc., kann nicht auf den Rechtsanspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG gestützt werden und hat der Berufungswerber daher, da ein anderer Rechtstitel und die Zustimmung des Waldeigentümers nicht bestand, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, oder ohne die gemäß Absatz 3, vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt. Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 150,00 zu bestrafen.
Zu Punkt 1.) ist noch zu prüfen, ob die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen durch die Erstbehörde festgestellt wurde.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die in § 33 Abs 3 ForstG aufgezählten über Abs 1 der Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten, haben neben dem Zweck der Verhinderung der Gefährdung des Waldbestandes auch den Sinn die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. Jede gewünschte Verwendung durch Dritte zu eigenen Erwerbszwecken oder Ähnlichem ist an einen strengen Maßstab zu legen. Das Befahren mit einem Motorschlitten kann auch nicht mehr als geringe Einschränkung und Gefährdung derjenigen Interessen angesehen werden, deren Schutz die Strafdrohung dient.Die in Paragraph 33, Absatz 3, ForstG aufgezählten über Absatz eins, der Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten, haben neben dem Zweck der Verhinderung der Gefährdung des Waldbestandes auch den Sinn die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. Jede gewünschte Verwendung durch Dritte zu eigenen Erwerbszwecken oder Ähnlichem ist an einen strengen Maßstab zu legen. Das Befahren mit einem Motorschlitten kann auch nicht mehr als geringe Einschränkung und Gefährdung derjenigen Interessen angesehen werden, deren Schutz die Strafdrohung dient.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, wie mit Schreiben vom 05.08.2011 bekannt gegeben, ist die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 174 Abs 3 lit. a ForstG schuld- und tatangemessen, da insbesondere mehrmals mit einem Motorschlitten der Wald befahren wurde. Zum Verschulden ist auszuführen, dass zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist, zumal der Berufungswerber wusste, dass die Zustimmung Ch H nicht vorlag.Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, wie mit Schreiben vom 05.08.2011 bekannt gegeben, ist die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ForstG schuld- und tatangemessen, da insbesondere mehrmals mit einem Motorschlitten der Wald befahren wurde. Zum Verschulden ist auszuführen, dass zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist, zumal der Berufungswerber wusste, dass die Zustimmung Ch H nicht vorlag.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 174 Abs 3 lit. a ForstG ist daher die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ForstG ist daher die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zu Punkt 1.) zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zu Punkt 1.) zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass gemäß § 2 Abs 2 lit. g Geländefahrzeuggesetz LGBl Nr. 139/1973 i.d.g.F. dem Verbot des Abs 1 nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen. Dass der Berufungswerber zu einem anderen Zweck als zur Erhaltung seiner Energieversorgungsanlage (Kleinwasserkraftwerk) das Grundstück Nr. KG Dbw befahren hat, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen. Auch wenn es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, zum Kleinwasserkraftwerk zu gelangen, ist davon auszugehen, dass dem Gesetz eine solche Ausnahme von der Ausnahme nicht entnommen werden kann, sodass für solche Fahrten das Verbot des Abs 1 des § 2 Geländefahrzeuggesetz, wonach die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder befestigten Fahrwegen verboten ist, nicht gegeben ist. Es war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist in rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, Geländefahrzeuggesetz Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1973, i.d.g.F. dem Verbot des Absatz eins, nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen. Dass der Berufungswerber zu einem anderen Zweck als zur Erhaltung seiner Energieversorgungsanlage (Kleinwasserkraftwerk) das Grundstück Nr. KG Dbw befahren hat, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen. Auch wenn es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, zum Kleinwasserkraftwerk zu gelangen, ist davon auszugehen, dass dem Gesetz eine solche Ausnahme von der Ausnahme nicht entnommen werden kann, sodass für solche Fahrten das Verbot des Absatz eins, des Paragraph 2, Geländefahrzeuggesetz, wonach die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder befestigten Fahrwegen verboten ist, nicht gegeben ist. Es war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wald; Befahren; Zustimmung; Miteigentum; MinderheitseigentümerZuletzt aktualisiert am
10.02.2012