RS Uvs 2011/8/24 41.11-38/2011

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §7 Abs6

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7 Abs 6 StMSG sieht vor, dass eine Kürzung der Mindestsicherungsleistung nur dann zulässig ist, wenn die Hilfe suchende Person trotz schriftlicher Ermahnung die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder nicht an einer von der Behörde oder dem AMS vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt. Die von der Erstbehörde vorgenommene Kürzung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätte also vorausgesetzt, dass der Berufungswerber nach der schriftlichen Ermahnung nicht an Vermittlungsmaßnahmen mitgewirkt hätte. Jedoch ergab das Ermittlungsverfahren, dass der am 28.6.2011 schriftlich ermahnte Berufungswerber (dieser hatte die Niederschrift über die Ermahnung unterfertigt und damit die Ermahnung schriftlich zur Kenntnis genommen) vor dieser Ermahnung lediglich einen Beratungstermin beim AMS sowie einige Jobangebote nicht wahrgenommen hatte. Ein derartiges Nichtmitwirken an Vermittlungsmaßnahmen nach dem 28.6.2011 konnte nicht festgestellt werden. Daher war die von der Erstbehörde ausgesprochene Kürzung der Mindestsicherungsleistung um 15% (vorgenommen ab Juli 2011) aufzuheben.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, StMSG sieht vor, dass eine Kürzung der Mindestsicherungsleistung nur dann zulässig ist, wenn die Hilfe suchende Person trotz schriftlicher Ermahnung die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder nicht an einer von der Behörde oder dem AMS vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt. Die von der Erstbehörde vorgenommene Kürzung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätte also vorausgesetzt, dass der Berufungswerber nach der schriftlichen Ermahnung nicht an Vermittlungsmaßnahmen mitgewirkt hätte. Jedoch ergab das Ermittlungsverfahren, dass der am 28.6.2011 schriftlich ermahnte Berufungswerber (dieser hatte die Niederschrift über die Ermahnung unterfertigt und damit die Ermahnung schriftlich zur Kenntnis genommen) vor dieser Ermahnung lediglich einen Beratungstermin beim AMS sowie einige Jobangebote nicht wahrgenommen hatte. Ein derartiges Nichtmitwirken an Vermittlungsmaßnahmen nach dem 28.6.2011 konnte nicht festgestellt werden. Daher war die von der Erstbehörde ausgesprochene Kürzung der Mindestsicherungsleistung um 15% (vorgenommen ab Juli 2011) aufzuheben.

Schlagworte

Mindestsicherung; Kürzung; schriftliche Ermahnung; Mitwirkung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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