Norm
GSpG §53 Abs1Rechtssatz
Der nach § 53 Abs. 1 GSpG für die Beschlagnahme (bzw. für ihre Aufrechterhaltung) erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde entsprechend substantiiert gegeben sein. Gegenstand des Verfahrens und damit auch Sache des Berufungsverfahrens ist eine konkrete Beschlagnahme und die Entscheidung darüber, ob diese Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Sachverhaltes aufrecht zu erhalten ist.Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG für die Beschlagnahme (bzw. für ihre Aufrechterhaltung) erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde entsprechend substantiiert gegeben sein. Gegenstand des Verfahrens und damit auch Sache des Berufungsverfahrens ist eine konkrete Beschlagnahme und die Entscheidung darüber, ob diese Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Sachverhaltes aufrecht zu erhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013