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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
BauV §22 Abs1Rechtssatz
Werden in einem Arbeitsgemeinschaftsvertrag die vorzunehmenden Bauabschnitte ressortmäßig auf beide an der ARGE teilnehmenden Gesellschaften aufgeteilt, ändert dies noch nichts an der gemeinsamen Vertretungsbefugnis und verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beider handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, die im Tätigkeitsbereich der ARGE begangen wurden. So betrifft eine solche Arbeitsaufteilung nur das Innenverhältnis der ARGE. Auch wurde keine wechselseitige (werkvertragliche) "Subvergabe" der Bauabschnitte vorgenommen, da mit einer Aufgabenteilung innerhalb der ARGE noch keine wechselseitige Über- und Unterordnung zwischen den teilnehmenden Gesellschaften geschaffen wird. Gleichfalls änderte die Tatsache, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer einer der beiden ARGE-Partnergesellschaften bezüglich einzelner Bauabschnitte nur zum kaufmännischen und nicht zum technischen Geschäftsführer bestellt wurde, nichts daran, dass im Arbeitsgemeinschaftsvertrag kein Ausschluss seiner Vertretungsbefugnis (bezüglich dieser Bauabschnitte) vorgenommen worden war. Vertraglich wurde sogar festgehalten: "Im Außenverhältnis sind sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt". Aus allen diesen Gründen durfte der Berufungswerber die Überwachung der Einhaltung des § 22 Abs 1 iVm § 27 Abs1 BauV nicht deshalb unterlassen, weil Arbeitnehmer der Partnergesellschaft betroffen waren. (Nähere Ausführungen dazu siehe im Volltext).Werden in einem Arbeitsgemeinschaftsvertrag die vorzunehmenden Bauabschnitte ressortmäßig auf beide an der ARGE teilnehmenden Gesellschaften aufgeteilt, ändert dies noch nichts an der gemeinsamen Vertretungsbefugnis und verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beider handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, die im Tätigkeitsbereich der ARGE begangen wurden. So betrifft eine solche Arbeitsaufteilung nur das Innenverhältnis der ARGE. Auch wurde keine wechselseitige (werkvertragliche) "Subvergabe" der Bauabschnitte vorgenommen, da mit einer Aufgabenteilung innerhalb der ARGE noch keine wechselseitige Über- und Unterordnung zwischen den teilnehmenden Gesellschaften geschaffen wird. Gleichfalls änderte die Tatsache, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer einer der beiden ARGE-Partnergesellschaften bezüglich einzelner Bauabschnitte nur zum kaufmännischen und nicht zum technischen Geschäftsführer bestellt wurde, nichts daran, dass im Arbeitsgemeinschaftsvertrag kein Ausschluss seiner Vertretungsbefugnis (bezüglich dieser Bauabschnitte) vorgenommen worden war. Vertraglich wurde sogar festgehalten: "Im Außenverhältnis sind sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt". Aus allen diesen Gründen durfte der Berufungswerber die Überwachung der Einhaltung des Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Abs1 BauV nicht deshalb unterlassen, weil Arbeitnehmer der Partnergesellschaft betroffen waren. (Nähere Ausführungen dazu siehe im Volltext).
Schlagworte
ARGE; Arbeitsgemeinschaftsvertrag; Vertretungsbefugnis; Verantwortlichkeit; Subvergabe; Aufgabenteilung; Innenverhältnis; SchutzhelmeZuletzt aktualisiert am
08.02.2012