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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
BauV §22 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manuela Ganster über die Berufung des Ai G, L H, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.01.2011, GZ.: BHLB-15.1-11661/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und ausgesprochen, dass Herr Ing. F V, geb. am, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und ausgesprochen, dass Herr Ing. F römisch fünf, geb. am, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:
Er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. F V Baugesellschaft m.b.H und damit als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Firma Ing. F V, Stadtbaumeister, Le nunm. GmbH & Co KG, FN, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Le mit der Geschäftsanschrift Gg, Le, diese als Gesellschafterin der Arbeitsgemeinschaft ARGE M Gz V-W, mit dem Sitz in Wst, St. Ve/Vo, und damit als Arbeitgeber zu verantworten, dass die Arbeitnehmer Fr Li, geb. am, Ge Wi, geb. am und Ma So, geb. am, am 04.08.2010 um ca. 14:30 Uhr, während sie sich bei Arbeiten im Bauteil Süd-West der Baustelle M Gz im Schwenkbereich des Turmdrehkranes Marke Liebherr, Type 40 K, Nr. LA4009-16, Baujahr 1996, aufhielten, keine Schutzhelme trugen.Er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. F römisch fünf Baugesellschaft m.b.H und damit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Firma Ing. F römisch fünf, Stadtbaumeister, Le nunm. GmbH & Co KG, FN, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Le mit der Geschäftsanschrift Gg, Le, diese als Gesellschafterin der Arbeitsgemeinschaft ARGE M Gz V-W, mit dem Sitz in Wst, St. Ve/Vo, und damit als Arbeitgeber zu verantworten, dass die Arbeitnehmer Fr Li, geb. am, Ge Wi, geb. am und Ma So, geb. am, am 04.08.2010 um ca. 14:30 Uhr, während sie sich bei Arbeiten im Bauteil Süd-West der Baustelle M Gz im Schwenkbereich des Turmdrehkranes Marke Liebherr, Type 40 K, Nr. LA4009-16, Baujahr 1996, aufhielten, keine Schutzhelme trugen.
Hiedurch hat der Beschuldigte die Rechtsvorschriften des § 22 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung (im Folgenden BauV) verletzt. Gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (im Folgenden ASchG) werden hiefür drei Geldstrafen in Höhe von je € 145,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) verhängt.Hiedurch hat der Beschuldigte die Rechtsvorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung (im Folgenden BauV) verletzt. Gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (im Folgenden ASchG) werden hiefür drei Geldstrafen in Höhe von je € 145,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG) verhängt.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die zu Spruchpunkt 2.) verhängte Strafhöhe Folge gegeben und ausgesprochen, dass drei Geldstrafen in Höhe von je € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) verhängt werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die zu Spruchpunkt 2.) verhängte Strafhöhe Folge gegeben und ausgesprochen, dass drei Geldstrafen in Höhe von je € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG) verhängt werden.
Text
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.01.2011 wurde das Verfahren zu Spruchpunkt 1.) ohne nähere Begründung eingestellt. Zu Spruchpunkt 2.) wurde ausgesprochen, dass die Arbeitnehmer R P, geb. am, K Ka, geb. am und D Ro, geb. am, am 04.08.2010 um ca. 15:00 Uhr, während sie sich bei Bauarbeiten im Bauteil Nord-Mitte der Baustelle M Gz im Schwenkbereich des Turmdrehkranes Marke Liebherr, Type 100 LC, Nr., Baujahr 2000, aufhielten, keine Schutzhelme trugen. Hiefür wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 22 Abs 1 und § 27 Abs 1 BauV gemäß § 22 Abs 1 und § 27 Abs 1 iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) (je Person € 100,00) verhängt.Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.01.2011 wurde das Verfahren zu Spruchpunkt 1.) ohne nähere Begründung eingestellt. Zu Spruchpunkt 2.) wurde ausgesprochen, dass die Arbeitnehmer R P, geb. am, K Ka, geb. am und D Ro, geb. am, am 04.08.2010 um ca. 15:00 Uhr, während sie sich bei Bauarbeiten im Bauteil Nord-Mitte der Baustelle M Gz im Schwenkbereich des Turmdrehkranes Marke Liebherr, Type 100 LC, Nr., Baujahr 2000, aufhielten, keine Schutzhelme trugen. Hiefür wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, BauV gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) (je Person € 100,00) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob das Ai G fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 1.) sei ohne Begründung erfolgt und sei auch nicht nachvollziehbar, zumal es sich auch bei den Arbeitnehmern zu Spruchpunkt 1.) um für die Arge M Gz tätige Arbeitnehmer handle. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind (VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0077, sowie vom 19.01.1995, 93/18/0230). Die in Spruchpunkt 1.) des Strafantrages angeführten Arbeitnehmer seien somit jedenfalls auch der Firma V zuzurechnen. Zudem habe die Erstbehörde zu Spruchpunkt 2.) je Person eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und damit eine Strafhöhe unter der Mindeststrafe von € 145,00 verhängt. Die vom Ai G im Strafantrag angeführten Erschwerungsgründe seien damit nicht berücksichtigt worden.Gegen diesen Bescheid erhob das Ai G fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 1.) sei ohne Begründung erfolgt und sei auch nicht nachvollziehbar, zumal es sich auch bei den Arbeitnehmern zu Spruchpunkt 1.) um für die Arge M Gz tätige Arbeitnehmer handle. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind (VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0077, sowie vom 19.01.1995, 93/18/0230). Die in Spruchpunkt 1.) des Strafantrages angeführten Arbeitnehmer seien somit jedenfalls auch der Firma römisch fünf zuzurechnen. Zudem habe die Erstbehörde zu Spruchpunkt 2.) je Person eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und damit eine Strafhöhe unter der Mindeststrafe von € 145,00 verhängt. Die vom Ai G im Strafantrag angeführten Erschwerungsgründe seien damit nicht berücksichtigt worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 11 Arbeitsinspektionsgesetz (im Folgenden ArbIG) ist das zuständige Arbeitsinspektorat (dieses ist gemäß § 15 Abs 6 ArbIG jenes, das die Strafanzeige erstattet hat) in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Partei und steht dem Ai auch das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.Gemäß Paragraph 11, Arbeitsinspektionsgesetz (im Folgenden ArbIG) ist das zuständige Arbeitsinspektorat (dieses ist gemäß Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG jenes, das die Strafanzeige erstattet hat) in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Partei und steht dem Ai auch das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.
Da zu Spruchpunkt 2.) lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Am 07.04.2011 und am 21.06.2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschuldigte als Partei, sowie Ing. B Z und Ing. Fra Ki als Zeugen einvernommen wurden.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Der Beschuldigte ist seit 13.09.1974 einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. F V Baugesellschaft m.b.H und damit das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Firma Ing. F V, Stadtbaumeister, Le nunm. GmbH & Co KG, FN, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Le und der Geschäftsanschrift Gg, Le. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 23.07.2009 gründeten die Ing. F V, Stadtbaumeister, Le, nunm. GmbH & Co KG (im Folgenden Firma V) und die Baumeister Ing. W & Wa Hoch- und Tiefbau GmbH (im Folgenden Firma W), Wds, Wd, die Arbeitsgemeinschaft Arge M Gz V-W (im Folgenden Arge V-W) und schlossen auch einen schriftlichen Arbeitsgemeinschaftsvertrag. Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft war und ist die gemeinsame Durchführung eines Bauprojektes (Baumeisterarbeiten zur Errichtung von 145 Wohneinheiten, 25 Senioren-Wohneinheiten, 24 Studenten-Wohneinheiten, Kindergarten/-krippe, Tiefgaragenplätze für 406 Pkw, Büros- und Geschäftsflächen mit ca. 3.900 m2) der Auftraggeberin Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H., E-N He-Wob. Gegenüber der Auftraggeberin traten die Firma V und die Firma W als Bietergemeinschaft auf. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsgemeinschaftsvertrag befindet sich der Sitz der Arge V-W an der Adresse Wst, St. Ve/Vo. Punkt 4. des Arbeitsgemeinschaftsvertrages lautet wie folgt: Zur Gesamtabwicklung der Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft wird von den Partnerfirmen eine Geschäftsführung bestellt. Sie besteht aus der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung. In wesentlichen und grundsätzlichen Fragen haben die Geschäftsführer das gegenseitige Einvernehmen herzustellen und erforderlichenfalls die Entscheidung des Firmenrates einzuholen. Im Außenverhältnis sind sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung hat die Parnterfirmen über alle wesentlichen Vorfälle zu unterrichten, das Einvernehmen hierüber herzustellen und ihnen Kopien der Unterlagen rechzeitig zuzusenden. Punkt 5.1 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages lautet wie folgt: 5.1: Die technische Geschäftsführung wird der jeweiligen Partnerfirma für den eigenen bauausführenden Teilbereich übertragen. Das ist für die Achse 19-43 die Fa Bmst. Ing. W & Wa, Hoch- und Tiefbau GmbH. Als technischer Geschäftsführer wird hier Herr Bmst. Geh W bestellt. Für die Achse 19-43 die Fa. Ing. F V, Stadtbaumeister, Le GmbH & Co KG. Als technischer Geschäftsführer wird hier Herr Bmst. F V bestellt." Punkt 5.2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages lautet wie folgt: Die kaufmännische Geschäftsführung wird übertragen der Partnerfirma: Kaufmännische Geschäftsführer sind: Herr Bmst. Ing. F V gem. mit Herrn Bmst. Geh W. Im Arbeitsgemeinschaftsvertrag ist unter Punkt 7. Vergabe von Subunternehmerleistungen festgehalten, dass der Hauptauftrag in zwei Bauabschnitte geteilt wird, wobei mit der Durchführung des Abschnittes Achse 1 bis 19 die Firma W sowie mit der Durchführung des Abschnittes Achse 19 bis 43 die Firma V beauftragt wird. Die Bauarbeiten wurden an den späteren Adressen Mü sowie Klg in Gr durchgeführt. Mit Baustellenmeldung vom 23.07.2009 gab die Arge V-W dem Ai G sich selbst als ausführende Firma der genannten Baustelle bekannt. Unter einem wurden Prok. Ing. Fra Ki von der Firma V sowie Ing. Sif W von der Firma W als zuständige Bauleiter bekanntgegeben. Herr Ro Pl und Herr J Zi-Su von der Firma V und Herr Fz Pü von der Firma W wurden als zuständige Poliere bekanntgegeben. Mit Schreiben des Ai vom 07.08.2009 wurde der Firma V mitgeteilt, dass Arbeitsinspektor Ing. B Z am 03.08.2009 bei einer Besichtigung der gegenständlichen Baustelle festgestellt hatte, dass Arbeitnehmer im Schwenkbereich eines Krans keine Schutzhelme getragen haben. Mit Schreiben vom 03.11.2009 wurde der Firma V mitgeteilt, dass Arbeitsinspektor Ing. B Z am 29.10.2009 bei einer Besichtigung der gegenständlichen Baustelle festgestellt hatte, dass Arbeitnehmer im Schwenkbereich von Kränen keine Schutzhelme getragen haben. Am 04.08.2010 gegen 14:30 Uhr, stellte Herr Ing. B Z bei einer abermaligen Besichtigung der Baustelle fest, dass die Arbeitnehmer Fr Li, geb. am, Ge Wi sowie Ma So, während sie sich bei Arbeiten im Bauteil Süd-West im Schwenkbereich des Turmdrehkranes Marke Liebherr, Type 40 K, Nr. LA 4009-16, Baujahr 1996, aufhielten, keine Schutzhelme trugen. Von Seiten der Firma V wurden die auf der Achse 19 bis 43 tätigen Arbeitnehmer angewiesen Helme zu tragen und es wurden in diesem Bereich der Baustelle Hinweisschilder angebracht, die auf die Helmpflicht sowie auf einen Lohnabzug im Falle einer Bestrafung hinwiesen. Arbeitnehmer, die ohne Helm angetroffen wurden, was immer wieder vorkam, wurden belehrt. Hinsichtlich der auf der Achse 1 - 19 tätigen Arbeitnehmer wurden von Seiten der Firma V keine Maßnahmen getroffen, da diese in den Zuständigkeitsbereich der Firma W fielen. Der Bauteil Süd-West befindet sich im Bereich der Achse 1 - 19, für welchen die Firma W zuständig war. Herr Fr Li, Herr Ge Wi und Herr Ma So waren auf der gegenständlichen Baustelle als Arbeitnehmer für die Arge V-W tätig.Der Beschuldigte ist seit 13.09.1974 einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. F römisch fünf Baugesellschaft m.b.H und damit das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Firma Ing. F römisch fünf, Stadtbaumeister, Le nunm. GmbH & Co KG, FN, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Le und der Geschäftsanschrift Gg, Le. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 23.07.2009 gründeten die Ing. F römisch fünf, Stadtbaumeister, Le, nunm. GmbH & Co KG (im Folgenden Firma römisch fünf) und die Baumeister Ing. W & Wa Hoch- und Tiefbau GmbH (im Folgenden Firma W), Wds, Wd, die Arbeitsgemeinschaft Arge M Gz V-W (im Folgenden Arge V-W) und schlossen auch einen schriftlichen Arbeitsgemeinschaftsvertrag. Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft war und ist die gemeinsame Durchführung eines Bauprojektes (Baumeisterarbeiten zur Errichtung von 145 Wohneinheiten, 25 Senioren-Wohneinheiten, 24 Studenten-Wohneinheiten, Kindergarten/-krippe, Tiefgaragenplätze für 406 Pkw, Büros- und Geschäftsflächen mit ca. 3.900 m2) der Auftraggeberin Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H., E-N He-Wob. Gegenüber der Auftraggeberin traten die Firma römisch fünf und die Firma W als Bietergemeinschaft auf. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsgemeinschaftsvertrag befindet sich der Sitz der Arge V-W an der Adresse Wst, St. Ve/Vo. Punkt 4. des Arbeitsgemeinschaftsvertrages lautet wie folgt: Zur Gesamtabwicklung der Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft wird von den Partnerfirmen eine Geschäftsführung bestellt. Sie besteht aus der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung. In wesentlichen und grundsätzlichen Fragen haben die Geschäftsführer das gegenseitige Einvernehmen herzustellen und erforderlichenfalls die Entscheidung des Firmenrates einzuholen. Im Außenverhältnis sind sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung hat die Parnterfirmen über alle wesentlichen Vorfälle zu unterrichten, das Einvernehmen hierüber herzustellen und ihnen Kopien der Unterlagen rechzeitig zuzusenden. Punkt 5.1 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages lautet wie folgt: 5.1: Die technische Geschäftsführung wird der jeweiligen Partnerfirma für den eigenen bauausführenden Teilbereich übertragen. Das ist für die Achse 19-43 die Fa Bmst. Ing. W & Wa, Hoch- und Tiefbau GmbH. Als technischer Geschäftsführer wird hier Herr Bmst. Geh W bestellt. Für die Achse 19-43 die Fa. Ing. F römisch fünf, Stadtbaumeister, Le GmbH & Co KG. Als technischer Geschäftsführer wird hier Herr Bmst. F römisch fünf bestellt." Punkt 5.2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages lautet wie folgt: Die kaufmännische Geschäftsführung wird übertragen der Partnerfirma: Kaufmännische Geschäftsführer sind: Herr Bmst. Ing. F römisch fünf gem. mit Herrn Bmst. Geh W. Im Arbeitsgemeinschaftsvertrag ist unter Punkt 7. Vergabe von Subunternehmerleistungen festgehalten, dass der Hauptauftrag in zwei Bauabschnitte geteilt wird, wobei mit der Durchführung des Abschnittes Achse 1 bis 19 die Firma W sowie mit der Durchführung des Abschnittes Achse 19 bis 43 die Firma römisch fünf beauftragt wird. Die Bauarbeiten wurden an den späteren Adressen Mü sowie Klg in Gr durchgeführt. Mit Baustellenmeldung vom 23.07.2009 gab die Arge V-W dem Ai G sich selbst als ausführende Firma der genannten Baustelle bekannt. Unter einem wurden Prok. Ing. Fra Ki von der Firma römisch fünf sowie Ing. Sif W von der Firma W als zuständige Bauleiter bekanntgegeben. Herr Ro Pl und Herr J Zi-Su von der Firma römisch fünf und Herr Fz Pü von der Firma W wurden als zuständige Poliere bekanntgegeben. Mit Schreiben des Ai vom 07.08.2009 wurde der Firma römisch fünf mitgeteilt, dass Arbeitsinspektor Ing. B Z am 03.08.2009 bei einer Besichtigung der gegenständlichen Baustelle festgestellt hatte, dass Arbeitnehmer im Schwenkbereich eines Krans keine Schutzhelme getragen haben. Mit Schreiben vom 03.11.2009 wurde der Firma römisch fünf mitgeteilt, dass Arbeitsinspektor Ing. B Z am 29.10.2009 bei einer Besichtigung der gegenständlichen Baustelle festgestellt hatte, dass Arbeitnehmer im Schwenkbereich von Kränen keine Schutzhelme getragen haben. Am 04.08.2010 gegen 14:30 Uhr, stellte Herr Ing. B Z bei einer abermaligen Besichtigung der Baustelle fest, dass die Arbeitnehmer Fr Li, geb. am, Ge Wi sowie Ma So, während sie sich bei Arbeiten im Bauteil Süd-West im Schwenkbereich des Turmdrehkranes Marke Liebherr, Type 40 K, Nr. LA 4009-16, Baujahr 1996, aufhielten, keine Schutzhelme trugen. Von Seiten der Firma römisch fünf wurden die auf der Achse 19 bis 43 tätigen Arbeitnehmer angewiesen Helme zu tragen und es wurden in diesem Bereich der Baustelle Hinweisschilder angebracht, die auf die Helmpflicht sowie auf einen Lohnabzug im Falle einer Bestrafung hinwiesen. Arbeitnehmer, die ohne Helm angetroffen wurden, was immer wieder vorkam, wurden belehrt. Hinsichtlich der auf der Achse 1 - 19 tätigen Arbeitnehmer wurden von Seiten der Firma römisch fünf keine Maßnahmen getroffen, da diese in den Zuständigkeitsbereich der Firma W fielen. Der Bauteil Süd-West befindet sich im Bereich der Achse 1 - 19, für welchen die Firma W zuständig war. Herr Fr Li, Herr Ge Wi und Herr Ma So waren auf der gegenständlichen Baustelle als Arbeitnehmer für die Arge V-W tätig.
Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass die im Spruchpunkt 1.) genannten Dienstnehmer zum angeführten Tatzeitpunkt im Schwenkbereich der angeführten Kräne keine Schutzhelme getragen haben, wurde vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Im Übrigen ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus der glaubwürdigen Aussage des Ing. B Z, welcher diesen Umstand anlässlich einer Kontrolle der gegenständlichen Baustelle am 04.08.2010 festgestellt hat. Es gab keinen Grund am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den bezughabenden Firmenbuchauszügen und aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag, aus welchem sich im Übrigen auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen der Arge unzweifelhaft ergeben. Die Vertretungsbefugnis des Beschuldigten für die Arge V-W wird zudem glaubwürdig vom Zeugen Ing. Fra Ki bestätigt. Die interne Resortverteilung, nämlich dass die Firma W die Bauabschnitte Aches 1 - 19 und die Firma V die Bauabschnitte Achse 19 - 43 errichtete, wurde ebenfalls glaubwürdig vom Zeugen Ing. Fra Ki ausgesagt, welcher ebenso glaubwürdig das installierte Kontrollsystem schilderte. Dass intern ausgemacht wurde, dass die Baustelle in den von der Firma W zu errichtenden Abschnitt 1 - 19 und den von der Firma V zu errichtenden Abschnitt 19 - 43 geteilt wurde, wurde zudem auch vom Beschuldigten in seiner Aussage bestätigt. Dass der Beschuldigte bereits zwei Mal vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt auf inhaltsgleiche Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung aufmerksam gemacht wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Schreiben des Ai vom 07.08.2009 und 03.11.2009.Der Umstand, dass die im Spruchpunkt 1.) genannten Dienstnehmer zum angeführten Tatzeitpunkt im Schwenkbereich der angeführten Kräne keine Schutzhelme getragen haben, wurde vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Im Übrigen ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus der glaubwürdigen Aussage des Ing. B Z, welcher diesen Umstand anlässlich einer Kontrolle der gegenständlichen Baustelle am 04.08.2010 festgestellt hat. Es gab keinen Grund am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den bezughabenden Firmenbuchauszügen und aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag, aus welchem sich im Übrigen auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen der Arge unzweifelhaft ergeben. Die Vertretungsbefugnis des Beschuldigten für die Arge V-W wird zudem glaubwürdig vom Zeugen Ing. Fra Ki bestätigt. Die interne Resortverteilung, nämlich dass die Firma W die Bauabschnitte Aches 1 - 19 und die Firma römisch fünf die Bauabschnitte Achse 19 - 43 errichtete, wurde ebenfalls glaubwürdig vom Zeugen Ing. Fra Ki ausgesagt, welcher ebenso glaubwürdig das installierte Kontrollsystem schilderte. Dass intern ausgemacht wurde, dass die Baustelle in den von der Firma W zu errichtenden Abschnitt 1 - 19 und den von der Firma römisch fünf zu errichtenden Abschnitt 19 - 43 geteilt wurde, wurde zudem auch vom Beschuldigten in seiner Aussage bestätigt. Dass der Beschuldigte bereits zwei Mal vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt auf inhaltsgleiche Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung aufmerksam gemacht wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Schreiben des Ai vom 07.08.2009 und 03.11.2009.
Rechtliche Beurteilung:
§ 22 Abs 1 BauV lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz eins, BauV lautet wie folgt:
Wenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
§ 27 Abs 1 BauV lautet wie folgt:Paragraph 27, Absatz eins, BauV lautet wie folgt:
Jedem Arbeitnehmer, für den durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Bauarbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen, Abbrucharbeiten, Arbeiten in Gruben, Gräben, Künetten, Schächten und Stollen, Arbeiten unter Tage, Sprengarbeiten, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln, Arbeiten im Stahl- und Freileitungsbau und Arbeiten mit Bolzensetzgeräten.
Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass es sich bei den Arbeitnehmern zu Spruchpunkt 1.) um Arbeitnehmer der Firma W handelt und er für Übertretungen dieser Mitarbeiter verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass Arbeitsgemeinschaften Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Sie (bzw. ihre zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG) sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des ASchG und demnach auch zur Einhaltung der auf Grund des § 24 ASchG erlassenen AAV verpflichtet (VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0077).Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass es sich bei den Arbeitnehmern zu Spruchpunkt 1.) um Arbeitnehmer der Firma W handelt und er für Übertretungen dieser Mitarbeiter verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass Arbeitsgemeinschaften Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Sie (bzw. ihre zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG) sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des ASchG und demnach auch zur Einhaltung der auf Grund des Paragraph 24, ASchG erlassenen AAV verpflichtet (VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0077).
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die im § 9 Abs. 1 VStG 1991 aufgezählten Gesellschaften. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht - abweichend geregelt werden. Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschaftern der Arge zukam oder ob diese -aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters durchgeführt wurde. Würde der Gesellschafterin Firma V keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zukommen, wäre der Berufungswerber auch für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich. Tatsächlich wurde der Berufungswerber (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschafterin Firma V) sowohl zum technischen als auch zum kaufmännischen Geschäftsführer der Arge V-W bestellt. Wenngleich ihm die technische Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgemeinschaftsvertrages nur für die Achse 19 - 43 übertragen wurde, ist er in jedem Fall im Außenverhältnis vertretungsbefugt, zumal im Außenverhältnis sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung (uneingeschränkt) vertretungsbefugt sind.Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 aufgezählten Gesellschaften. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich - wobei hiefür Formfreiheit besteht - abweichend geregelt werden. Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschaftern der Arge zukam oder ob diese -aufgrund Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern - ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters durchgeführt wurde. Würde der Gesellschafterin Firma römisch fünf keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zukommen, wäre der Berufungswerber auch für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich. Tatsächlich wurde der Berufungswerber (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschafterin Firma römisch fünf) sowohl zum technischen als auch zum kaufmännischen Geschäftsführer der Arge V-W bestellt. Wenngleich ihm die technische Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgemeinschaftsvertrages nur für die Achse 19 - 43 übertragen wurde, ist er in jedem Fall im Außenverhältnis vertretungsbefugt, zumal im Außenverhältnis sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung (uneingeschränkt) vertretungsbefugt sind.
In Punkt 7. des Arbeitsgemeinschaftsvertrages wurde - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - keine Subvergabe von Bauabschnitten an die Firmen V und W vorgenommen, sondern wurde mit dieser Bestimmung in rechtlicher Hinsicht eine interne Resortverteilung getroffen. Ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung wurde zwischen der Firma V und der Firma W damit nicht geschaffen. Zum einen handelt es sich bei den Firmen V und W um die einzigen Gesellschafterinnen der Arge V-W und schließen sich eine Arbeitsgemeinschaft und eine wechselseitige Subvergabe der einzigen Gesellschafterinnen der Arge aus, zum anderen würde die für eine Auftragsvergabe notwendige Unterschrift der Subunternehmer und damit die Auftragsannahme fehlen. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich zwischen den Gesellschafterinnen vereinbart bestimmte Teile des übernommenen Auftrages an diverse genannte Firmen, wie zB die Firma Sü Be, in Sub zu vergeben. Eine tatsächliche Auftragsvergabe erfolgte jedoch auch damit (noch) nicht. Auch darüber hinaus hat sich eine Subvergabe durch die Arge bzw. der an der Arge beteiligten Firmen im Sinne einer selbständigen Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer ohne die Möglichkeit der Ausübung von Kontrollrechten oder Weisungsbefugnissen durch den Auftraggeber im Verfahren nicht herausgestellt. Sowohl gegenüber ihrem Auftraggeber (E-N He) als auch gegenüber dem Ai traten die Firma V und die Firma W als Arbeitsgemeinschaft auf, die gemeinsam den Gesamtauftrag übernommen hatte und die Arbeiten auf der gesamten Baustelle gemeinsam ausführte. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der gewählten Konstruktion ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die Firma V und die Firma W als Arbeitsgemeinschaft in gemeinsamem Zusammenwirken die übernommenen Bauarbeiten ausführt, wobei die zu erledigenden Arbeiten lediglich im Innenverhältnis aufgeteilt wurden. Die nunmehrige Behauptung, es habe eine Subvergabe an die Firma W betreffend die Bauabschnitte 1-19 gegeben, stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar, mit welcher der Berufungswerber versucht, einer Bestrafung im gegenständlichen Verfahren zu entgehen.In Punkt 7. des Arbeitsgemeinschaftsvertrages wurde - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - keine Subvergabe von Bauabschnitten an die Firmen römisch fünf und W vorgenommen, sondern wurde mit dieser Bestimmung in rechtlicher Hinsicht eine interne Resortverteilung getroffen. Ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung wurde zwischen der Firma römisch fünf und der Firma W damit nicht geschaffen. Zum einen handelt es sich bei den Firmen römisch fünf und W um die einzigen Gesellschafterinnen der Arge V-W und schließen sich eine Arbeitsgemeinschaft und eine wechselseitige Subvergabe der einzigen Gesellschafterinnen der Arge aus, zum anderen würde die für eine Auftragsvergabe notwendige Unterschrift der Subunternehmer und damit die Auftragsannahme fehlen. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich zwischen den Gesellschafterinnen vereinbart bestimmte Teile des übernommenen Auftrages an diverse genannte Firmen, wie zB die Firma Sü Be, in Sub zu vergeben. Eine tatsächliche Auftragsvergabe erfolgte jedoch auch damit (noch) nicht. Auch darüber hinaus hat sich eine Subvergabe durch die Arge bzw. der an der Arge beteiligten Firmen im Sinne einer selbständigen Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer ohne die Möglichkeit der Ausübung von Kontrollrechten oder Weisungsbefugnissen durch den Auftraggeber im Verfahren nicht herausgestellt. Sowohl gegenüber ihrem Auftraggeber (E-N He) als auch gegenüber dem Ai traten die Firma römisch fünf und die Firma W als Arbeitsgemeinschaft auf, die gemeinsam den Gesamtauftrag übernommen hatte und die Arbeiten auf der gesamten Baustelle gemeinsam ausführte. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der gewählten Konstruktion ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die Firma römisch fünf und die Firma W als Arbeitsgemeinschaft in gemeinsamem Zusammenwirken die übernommenen Bauarbeiten ausführt, wobei die zu erledigenden Arbeiten lediglich im Innenverhältnis aufgeteilt wurden. Die nunmehrige Behauptung, es habe eine Subvergabe an die Firma W betreffend die Bauabschnitte 1-19 gegeben, stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar, mit welcher der Berufungswerber versucht, einer Bestrafung im gegenständlichen Verfahren zu entgehen.
Insoweit der Beschuldigte behauptet Ing. Ki sei zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Baustelle bestellt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schrifltiche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellen eingelangt ist. Selbst Ing. Ki sagte in der Berufungsverhandlung aus, dass er lediglich mündlich zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Eine mündliche Bestellung entfaltet jedoch keine Rechtswirksamkeit. Der Beschuldigte scheint hier die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der an das Arbeitsinspektorat ergangene Baustellenmeldung im Sinne des § 3 der Bauarbeiterschutzverordnung zu verwechseln. Aus der vom Beschuldigten vorgelegten Baustellenmeldung vom 23.07.2009 ist eine Bestellung des Ing. Ki zum verantwortlichen Beauftragten jedoch nicht zu ersehen, zumal Ing. Ki mit seiner Unterschrift auf der Baustellenmeldung (neben anderen fehlenden Voraussetzungen) seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht nachweislich zugestimmt hat, sondern lediglich namens der Arge V-W eine dieser obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz für die Arge V-W oder auch für die Firma V erfolgte zusammenfassend nicht. Eine allfällige Bestellung zum Bauleiter ist nicht mit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gleichzusetzen.Insoweit der Beschuldigte behauptet Ing. Ki sei zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Baustelle bestellt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schrifltiche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellen eingelangt ist. Selbst Ing. Ki sagte in der Berufungsverhandlung aus, dass er lediglich mündlich zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Eine mündliche Bestellung entfaltet jedoch keine Rechtswirksamkeit. Der Beschuldigte scheint hier die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der an das Arbeitsinspektorat ergangene Baustellenmeldung im Sinne des Paragraph 3, der Bauarbeiterschutzverordnung zu verwechseln. Aus der vom Beschuldigten vorgelegten Baustellenmeldung vom 23.07.2009 ist eine Bestellung des Ing. Ki zum verantwortlichen Beauftragten jedoch nicht zu ersehen, zumal Ing. Ki mit seiner Unterschrift auf der Baustellenmeldung (neben anderen fehlenden Voraussetzungen) seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht nachweislich zugestimmt hat, sondern lediglich namens der Arge V-W eine dieser obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz für die Arge V-W oder auch für die Firma römisch fünf erfolgte zusammenfassend nicht. Eine allfällige Bestellung zum Bauleiter ist nicht mit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gleichzusetzen.
Dadurch, dass die Arbeitnehmer Li, Wi und So am 04.08.2010, um 14:30 Uhr im Schwenkbereich eines Drehkrans keine Schutzhelme getragen haben, wurde gegen die genannten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verstoßen. Für diese Verwaltungsübertretung ist der Beschuldigte als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Komplementär-GmbH der Firma V, diese wiederum als Gesellschafterin der ARGE M Gz V-W, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (siehe dazu VwGH vom 27.09.1994, 92/17/0072).Dadurch, dass die Arbeitnehmer Li, Wi und So am 04.08.2010, um 14:30 Uhr im Schwenkbereich eines Drehkrans keine Schutzhelme getragen haben, wurde gegen die genannten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verstoßen. Für diese Verwaltungsübertretung ist der Beschuldigte als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Komplementär-GmbH der Firma römisch fünf, diese wiederum als Gesellschafterin der ARGE M Gz V-W, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (siehe dazu VwGH vom 27.09.1994, 92/17/0072).
Strafbemessung:
Gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG in der anzuwenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/Arbeitgeberin den nach dem neunten Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in der anzuwenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/Arbeitgeberin den nach dem neunten Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Zumal es sich um keinen Wiederholungsfall handelt, ist der erste Strafsatz der Strafbestimmung (€ 145,00 bis € 7.260,00) anzuwenden.
Soweit die Erfüllung eines Straftatbestandes jeweils auch einen rechtswidrigen Angriff auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers darstellt, ist jede Erfüllung hinsichtlich jedes von der Übertretung betroffenen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen. Es war sohin je Arbeitnehmer eine gesonderte Geldstrafe zu verhängen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschriften liegt im Schutz der körperlichen Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern. Der Beschuldigte hat gegen diesen Schutzzweck jedenfalls verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zum Verschulden wird ausgeführt:
Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der ständigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicher zu stellen. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems zu behaupten, sondern auch darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Es ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, und durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie- Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm ein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen reichen dabei für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.Nach der ständigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicher zu stellen. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems zu behaupten, sondern auch darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Es ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, und durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie- Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm ein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen reichen dabei für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hat das Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen, weshalb es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 09.09.2005, 2005/02/0018).
Wird nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren sollte, reicht dies nicht aus (VwGH 08.10.1990 90/19/0267). Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt die Erteilung von Weisungen nicht. Geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der mit der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Kontrolle Betrauten auf ordnungsgemäße Beachtung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung, auch wenn die betrauten Personen erprobt und verlässlich und über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen informiert sind und wöchentlich der Geschäftsführung Personaleinsatzpläne vorzulegen haben, die entsprechend geprüft werden (VwGH 12.06.1992, 92/18/0036).
Gemäß den getroffenen Feststellungen reichen die vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen nicht aus, um Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften wie die gegenständliche hintanzuhalten. Die Arbeitnehmer wurden zwar angewiesen, Helme zu tragen, die Einhaltung dieser Anweisungen aber (oftmals) nicht kontrolliert, woraus sich bereits ergibt, dass die notwendigen Kontrollen, welche bei einem ordnungsgemäßen und effizienten Kontrollsystem erforderlich sind, nicht stattgefunden haben. Auch dadurch, dass die verfahrensgegenständlichen Übertretungen bereits zumindest zwei Mal vor dem Tattag durch das Arbeitsinspektorat beanstandet wurden und am Tattag wiederum festgestellt wurden, ist evident, dass kein ordnungsgemäßes Kontrollsystem eingerichtet wurde. Zusammenfassend kann von einem funktionierenden Kontrollsystem, welches den Beschuldigten von seinem Verschulden befreien würde, nicht gesprochen werden. Als Verschuldensform ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte vor den gegenständlichen Übertretungen bereits zwei Mal mit Schreiben des Ai G auf gleichartige Übertretungen aufmerksam gemacht wurde.
Auch die interne Resortverteilung in Form der Aufteilung in zwei Bauabschnitte ist nicht geeignet, den Beschuldigten im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1.) genannten Arbeitnehmer zu exkulpieren. Dies deshalb, da eine interne Unzuständigkeit auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer von vornherein keine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken kann. Auch dem geschäftsinternen nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Ausfall, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (analog zu VwGH 2004/03/0102 vom 19.10.2004). Der Beschuldigte hat diesbezüglich nicht einmal behauptet, entsprechende Ausfalls-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereich wahrgenommen zu haben, die zum vereinbarten Tätigkeitsfeld der Fa. W gehören. Es war aber im Bereich des Verschuldens zu berücksichtigen, dass es sich um Arbeitnehmer handelte, die im Bauabschnitt der Firma W tätig waren und den Beschuldigten daher ein geringeres Verschulden trifft als bei Verfehlungen von Arbeitnehmern im Bauabschnitt der Firma V.Auch die interne Resortverteilung in Form der Aufteilung in zwei Bauabschnitte ist nicht geeignet, den Beschuldigten im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1.) genannten Arbeitnehmer zu exkulpieren. Dies deshalb, da eine interne Unzuständigkeit auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer von vornherein keine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken kann. Auch dem geschäftsinternen nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Ausfall, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (analog zu VwGH 2004/03/0102 vom 19.10.2004). Der Beschuldigte hat diesbezüglich nicht einmal behauptet, entsprechende Ausfalls-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereich wahrgenommen zu haben, die zum vereinbarten Tätigkeitsfeld der Fa. W gehören. Es war aber im Bereich des Verschuldens zu berücksichtigen, dass es sich um Arbeitnehmer handelte, die im Bauabschnitt der Firma W tätig waren und den Beschuldigten daher ein geringeres Verschulden trifft als bei Verfehlungen von Arbeitnehmern im Bauabschnitt der Firma römisch fünf.
Die Erstbehörde hat als erschwerend nichts und als mildernd die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten angenommen. Tatsächlich liegt eine einschlägige Vorstrafe vor, welche als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war; als mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirkte (Mithilfe bei der Identifizierung der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer).
Unter Einbeziehung der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten Geldstrafen in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß festgesetzt werden. Die verhängten Geldstrafen erscheinen sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Zu Spruchpunkt 1.) konnte auf Grund der bestehenden Resortverteilung die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden. Zu Spruchpunkt 2.) war die Verhängung der Mindeststrafe auf Grund des vorliegenden Verschuldensgrades und des Vorliegens eines Erschwerungsgrundes nicht möglich. Es konnten aber - wie vom Ai G beabtragt - Geldstrafen geringfügig über der Mindeststrafe verhängt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ARGE; Arbeitsgemeinschaftsvertrag; Vertretungsbefugnis; Verantwortlichkeit; Subvergabe; Aufgabenteilung; Innenverhältnis; SchutzhelmeZuletzt aktualisiert am
08.02.2012