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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Rechtssatz
Ein – allenfalls rechtswidriges – Verhalten der Sicherheitsorgane, welches auf Basis der Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte und diese Anordnung nicht offenkundig überschritten hat, ist der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die Reichweite dieser Anordnung ist im Zeitpunkt der Festnahme (ex-ante) auf Basis der in der Festnahmeanordnung getroffenen Ausführungen zu bestimmen. Eine Festnahmeanordnung inkludiert in der gegebenen Situation auch die Möglichkeit der Fesselung, um der Gefahr der Verletzung des Festzunehmenden bzw. der einschreitenden Beamten im Rahmen der Schutzpflicht entgegen zu wirken.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011