RS Uvs 2011/9/7 30.18-127/2010

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Dem verantwortlichen Beauftragten eines Entsorgungsunternehmens wurde eine Übertretung nach § 19 iVm § 69 AWG vorgehalten, da er eine Spedition mit einer grenzüberschreitenden Verbringung von Mineralölabfällen beauftragt und es unterlassen habe, der Spedition vor Antritt der Fahrt die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes zu übergeben. Jedoch ist im § 19 Abs 1 AWG nur normiert, dass bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen verschiedene Unterlagen oder Daten an das Register zu übermitteln, mitzuführen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. Nach der Strafbestimmung des § 79 Abs 3 Z 8 AWG ist derjenige strafbar, der die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist. (Somit richtet sich diese Bestimmung nur an den Beförderer des Abfalls. § 79 Abs 1 Z 15 AWG untersagt wiederum nur, Abfälle entgegen § 69 etwa ohne die erforderliche Bewilligung zu verbringen; § 79 Abs 1 Z 18 AWG bestraft nur die Nichteinhaltung entsprechender Auflagen in den Bescheiden nach § 69 AWG). Somit lässt sich eine Strafbarkeit des Auftraggebers des Abfalltransportes, der es unterlässt, die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt dem Beförderer des Abfalls zu übergeben, nicht unmittelbar auf die Bestimmungen des AWG stützen.Dem verantwortlichen Beauftragten eines Entsorgungsunternehmens wurde eine Übertretung nach Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 69, AWG vorgehalten, da er eine Spedition mit einer grenzüberschreitenden Verbringung von Mineralölabfällen beauftragt und es unterlassen habe, der Spedition vor Antritt der Fahrt die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes zu übergeben. Jedoch ist im Paragraph 19, Absatz eins, AWG nur normiert, dass bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen verschiedene Unterlagen oder Daten an das Register zu übermitteln, mitzuführen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. Nach der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 8, AWG ist derjenige strafbar, der die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist. (Somit richtet sich diese Bestimmung nur an den Beförderer des Abfalls. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15, AWG untersagt wiederum nur, Abfälle entgegen Paragraph 69, etwa ohne die erforderliche Bewilligung zu verbringen; Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 18, AWG bestraft nur die Nichteinhaltung entsprechender Auflagen in den Bescheiden nach Paragraph 69, AWG). Somit lässt sich eine Strafbarkeit des Auftraggebers des Abfalltransportes, der es unterlässt, die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt dem Beförderer des Abfalls zu übergeben, nicht unmittelbar auf die Bestimmungen des AWG stützen.

Schlagworte

Gefährliche Abfälle; Verbringung; Strafnorm; Strafbarkeit; mitführen; übergeben

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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