RS Vfgh 2008/9/29 A21/07

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
DienstleistungsscheckG §6 Abs2, §7 Abs2
ASVG §37
VfGG §27, §41

Leitsatz

Abweisung der Klage der Tiroler Gebietskrankenkasse gegen den Bundauf Ersatz von Sach- und Personalaufwendungen im Zusammenhang mit demDienstleistungsscheck; Aufwendungen für - dem eigenen Wirkungsbereichzuzuordnende - Kernaufgaben der Sozialversicherungsträger (hier:Speicherung von Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, Führungvon Beitragskonten, Beitragsvorschreibung und -einhebung) nichterstattungsfähig; kein Zuspruch nicht ziffernmäßig verzeichneterKosten

Rechtssatz

Erstattungsfähige Aufwendungen sind gem §6 Abs2 DienstleistungsscheckG nur jene, die einerseits bei Erfüllung von "Aufgaben dieses Bundesgesetzes" und andererseits im übertragenen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsträger entstehen.

Unter "Aufgaben dieses Bundesgesetzes" können nur jene verstanden werden, die zu den bereits bisher nach dem ASVG bestehenden Aufgaben der Sozialversicherungsträger (unabhängig vom jeweiligen Versicherungszweig) erst durch das DienstleistungsscheckG hinzutreten und - anders als jene - im übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen werden.

Jene Aufgaben, für die die Klägerin den Ersatz der Sach- und Personalaufwendungen fordert, nämlich Speicherung der Versicherungszeit und der Beitragsgrundlagen, Anlage von Beitragskonten sowie Vorschreibung und Einhebung der Beiträge, sind durchwegs dem sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldewesen zuzuordnen, das einen Teil der im ASVG geregelten (Kern)Aufgaben der Sozialversicherungsträger darstellt und daher funktional dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist. Da das DienstleistungsscheckG (nur) für Dienstverhältnisse gilt und für solche die Gebietskrankenkassen auch schon vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beitrags- und Meldestelle waren (dies gilt gemäß §37 ASVG insbesondere auch für geringfügig Beschäftigte), zählen die Aufgaben, für die die Klägerin den Ersatz der Sach- und Personalaufwendungen fordert, nicht zu den den Gebietskrankenkassen als Sozialversicherungsträger erst durch das DienstleistungsscheckG übertragenen "Aufgaben dieses Bundesgesetzes".

Bei diesem Ergebnis kein Eingehen auf die Frage, ob die Tiroler Gebietskrankenkasse klagslegitimiert ist oder ob der behauptete Anspruch nach §6 Abs2 DienstleistungsscheckG nicht vielmehr von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als gemäß §7 Abs2 DienstleistungsscheckG von der Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestimmtes Kompetenzzentrum geltend zu machen wäre.

Kein Zuspruch der nicht ziffernmäßig verzeichneten Kosten an die obsiegende beklagte Partei; die Ergänzung des §27 VfGG, dass regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden müssen, bezieht sich nicht auf Klagen nach den §37 ff VfGG (mit Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A21.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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