TE Uvs Bescheid 2011/9/7 30.18-127/2010

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn J Sch, geb. am, vertreten durch Rechtsanwälte R & P, F, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.09.2010, GZ: 009339/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn J Sch, geb. am, vertreten durch Rechtsanwälte R & P, F, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.09.2010, GZ: 009339 aus 2009,, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom 24.02.2009 als verantwortlicher Beauftragter der S D-AG mit dem Sitz in Gr, C v H, am Dienstort Gr, Ps, zu verantworten, dass am 08.01.2009 die Firma St Sp mit Sitz in Deutschland, Ho-Hv, Voltlager Da, zu einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der gelben Liste (Mineralölabfälle) Basler Code A 3020) mit dem Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen (D) und dem Sattelanhänger (D) von Krems (A) nach Uetze Dollbergen (D) von der S D-AG beauftragt und es unterlassen worden sei, dem Abfallverbringer, der St Sp, die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt zu übergeben.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 19 i V m § 69 AWG 2002 (im Folgenden AWG) verletzt und wurde über ihn gemäß § 79 Abs 3 Z 8 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 19, i römisch fünf m Paragraph 69, AWG 2002 (im Folgenden AWG) verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 8, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber die vorgehaltene Übertretung nicht begangen habe. Es sei gesetzeskonform gehandelt worden und seien die Begleitscheindaten an das Register übermittelt worden. Sohin werde die Verfahrenseinstellung beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 19 Abs 1 AWG sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe,Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AWG sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe,

1. Begleitscheine (§ 18 Abs 1) oder1. Begleitscheine (Paragraph 18, Absatz eins,) oder

2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oder2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars (Paragraph 18, Absatz 2,) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (Paragraph 69,) oder

2a. im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oder2a. im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, oder

3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten, mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlagen jederzeit vorzuweisen.3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten, mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 82,) oder den Zollorganen (Paragraph 83,) auf Verlagen jederzeit vorzuweisen.

Gemäß § 19 Abs 2 AWG hat der Transporteur die Abfälle dem Übergeber zurückzustellen, wenn diese nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AWG hat der Transporteur die Abfälle dem Übergeber zurückzustellen, wenn diese nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

Gemäß § 79 Abs 3 Z 8 AWG ist verwaltungsrechtlich strafbar, wer entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt, oder die Daten vor der Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist.Gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 8, AWG ist verwaltungsrechtlich strafbar, wer entgegen Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt, oder die Daten vor der Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aus der dem gegenständlichen Akt zu Grunde liegenden Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich geht hervor, dass der Lenker des gegenständlichen Abfalltransportes, V W, welcher als Fahrer für die Firma St unterwegs war, bei der Anhaltung einen abgelaufenen Bescheid des österreichischen Lebensministeriums vom 11.06.2005 mitführte, welcher nicht mehr gültig war, sowie eine Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen von der Bezirksregion Münster. Die Firma St wurde von der S D-AG, deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt war, mit dem gegenständlichen Abfalltransport beauftragt.Aus der dem gegenständlichen Akt zu Grunde liegenden Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich geht hervor, dass der Lenker des gegenständlichen Abfalltransportes, römisch fünf W, welcher als Fahrer für die Firma St unterwegs war, bei der Anhaltung einen abgelaufenen Bescheid des österreichischen Lebensministeriums vom 11.06.2005 mitführte, welcher nicht mehr gültig war, sowie eine Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen von der Bezirksregion Münster. Die Firma St wurde von der S D-AG, deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt war, mit dem gegenständlichen Abfalltransport beauftragt.

Unabhängig davon, welche Unterlagen der Fahrer der Firma St bei der Fahrt mitführen oder vorweisen hätte müssen, war das Verfahren jedoch aus folgenden Gründen einzustellen:

Dem Berufungswerber wurde im bekämpften Bescheid als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der Firma S vorgehalten, die erforderlichen Bescheide des Absende-und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt während einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der gelben Liste, dem Abfallverbringer nicht übergeben zu haben. Für die Strafbarkeit eines derartigen Verhaltens findet sich jedoch im Abfallwirtschaftsgesetz keine Grundlage. Im zitierten § 19 Abs 1 ist davon die Rede, dass bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen verschiedene Unterlagen oder Daten an das Register zu übermitteln, mitzuführen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. In der Startbestimmung des § 79 Abs 3 Z 8 AWG wird ausgeführt, dass derjenige strafbar ist, der die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist. Von der Strafbarkeit des Auftraggebers des Abfalltransportes, der es unterlässt, die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt dem Abfallverbringer zu übergeben, ist nirgends die Rede. Auch in sonstigen Bestimmungen des AWG konnte eine derartige Verpflichtung nicht aufgefunden werden. Der dem Berufungswerber vorgeworfene Sachverhalt ist von keiner verwaltungs(straf)rechtlichen Bestimmung umfasst und somit keine Verwaltungsübertretung.Dem Berufungswerber wurde im bekämpften Bescheid als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der Firma S vorgehalten, die erforderlichen Bescheide des Absende-und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt während einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der gelben Liste, dem Abfallverbringer nicht übergeben zu haben. Für die Strafbarkeit eines derartigen Verhaltens findet sich jedoch im Abfallwirtschaftsgesetz keine Grundlage. Im zitierten Paragraph 19, Absatz eins, ist davon die Rede, dass bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen verschiedene Unterlagen oder Daten an das Register zu übermitteln, mitzuführen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. In der Startbestimmung des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 8, AWG wird ausgeführt, dass derjenige strafbar ist, der die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist. Von der Strafbarkeit des Auftraggebers des Abfalltransportes, der es unterlässt, die erforderlichen Bescheide des Absende- und Empfängerlandes vor Antritt der Fahrt dem Abfallverbringer zu übergeben, ist nirgends die Rede. Auch in sonstigen Bestimmungen des AWG konnte eine derartige Verpflichtung nicht aufgefunden werden. Der dem Berufungswerber vorgeworfene Sachverhalt ist von keiner verwaltungs(straf)rechtlichen Bestimmung umfasst und somit keine Verwaltungsübertretung.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Schlagworte

Gefährliche Abfälle; Verbringung; Strafnorm; Strafbarkeit; mitführen; übergeben

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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