Norm
GSpG §2 Abs1 iVm §3 iVm §12Rechtssatz
Da das Glücksspielgesetz in der zum angelasteten Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde gültigen Fassung, BGBl. I Nr. 126/2008, keinen Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen hat, war der Ausspruch des Verfalls im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparat schon allein aus diesem Grunde rechtswidrig.Da das Glücksspielgesetz in der zum angelasteten Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde gültigen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, keinen Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, vorgesehen hat, war der Ausspruch des Verfalls im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparat schon allein aus diesem Grunde rechtswidrig.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013