Norm
GSpG §2 Abs1 iVm §3 iVm §12Rechtssatz
Spielapparate der Marke Kajot Multi Game führen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mittels einer elektronischen Vorrichtung selbsttätig herbei und sind sohin als Glücksspielapparate i.S. des § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen.Spielapparate der Marke Kajot Multi Game führen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mittels einer elektronischen Vorrichtung selbsttätig herbei und sind sohin als Glücksspielapparate i.S. des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013