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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §9 Abs1aRechtssatz
Die Behörde I. Instanz ist nicht verhalten mit der Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) bis zum (rechtskräftigen) Abschluss eines Niederlassungsverfahrens zuzuwarten, da die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung führt. Gegenständlich ist somit der Einwand des Berufungswerbers betreffend die Anhängigkeit des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltestitels „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft – selbstständig“ nicht relevant. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Verfügung der Ausweisung wurde als unbegründet abgewiesen.Die Behörde römisch eins. Instanz ist nicht verhalten mit der Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) bis zum (rechtskräftigen) Abschluss eines Niederlassungsverfahrens zuzuwarten, da die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung führt. Gegenständlich ist somit der Einwand des Berufungswerbers betreffend die Anhängigkeit des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltestitels „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft – selbstständig“ nicht relevant. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Verfügung der Ausweisung wurde als unbegründet abgewiesen.
Schlagworte
Ausweisung, Rückkehrentscheidung, Fremder, unrechtmäßiger Aufenthalt, fehlender Aufenthaltstitel, Niederlassungsverfahren, aufenthaltsbeendende MaßnahmeZuletzt aktualisiert am
24.01.2012