RS Uvs 2011/9/8 KUVS-1723/17/2011

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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Index

19/05 Menschenrechte
41 Innere Angelenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §9 Abs1a
FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2
FrPolG 2005 §55 Abs1
FrPolG 2005 §55 Abs2
FrPolG 2005 §61 Abs1
EMRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Die Behörde I. Instanz ist nicht verhalten mit der Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) bis zum (rechtskräftigen) Abschluss eines Niederlassungsverfahrens zuzuwarten, da die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung führt. Gegenständlich ist somit der Einwand des Berufungswerbers betreffend die Anhängigkeit des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltestitels „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft – selbstständig“ nicht relevant. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Verfügung der Ausweisung wurde als unbegründet abgewiesen.Die Behörde römisch eins. Instanz ist nicht verhalten mit der Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) bis zum (rechtskräftigen) Abschluss eines Niederlassungsverfahrens zuzuwarten, da die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung führt. Gegenständlich ist somit der Einwand des Berufungswerbers betreffend die Anhängigkeit des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltestitels „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft – selbstständig“ nicht relevant. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Verfügung der Ausweisung wurde als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte

Ausweisung, Rückkehrentscheidung, Fremder, unrechtmäßiger Aufenthalt, fehlender Aufenthaltstitel, Niederlassungsverfahren, aufenthaltsbeendende Maßnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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