Norm
ASVG §111aRechtssatz
In Berücksichtigung der mit dem SRÄG 2007 erzielten Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung (vor Arbeitsantritt), die Schwarzarbeit als Teil der Schattenwirtschaft erfassen wollte, was offensichtlich auch zu einem gesteigerten Bedarf führte, dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch strenge Kontrollmöglichkeiten effektiv entgegen zu treten, ist die Parteistellung gemäß § 111a ASVG auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Z 1, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut dieser Bestimmung umfasst ist.In Berücksichtigung der mit dem SRÄG 2007 erzielten Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung (vor Arbeitsantritt), die Schwarzarbeit als Teil der Schattenwirtschaft erfassen wollte, was offensichtlich auch zu einem gesteigerten Bedarf führte, dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch strenge Kontrollmöglichkeiten effektiv entgegen zu treten, ist die Parteistellung gemäß Paragraph 111 a, ASVG auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut dieser Bestimmung umfasst ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013