RS Uvs 2011/9/9 Senat-ME-10-0084

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

ASVG §111a
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Rechtssatz

In Berücksichtigung der mit dem SRÄG 2007 erzielten Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung (vor Arbeitsantritt), die Schwarzarbeit als Teil der Schattenwirtschaft erfassen wollte, was offensichtlich auch zu einem gesteigerten Bedarf führte, dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch strenge Kontrollmöglichkeiten effektiv entgegen zu treten, ist die Parteistellung gemäß § 111a ASVG auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Z 1, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut dieser Bestimmung umfasst ist.In Berücksichtigung der mit dem SRÄG 2007 erzielten Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung (vor Arbeitsantritt), die Schwarzarbeit als Teil der Schattenwirtschaft erfassen wollte, was offensichtlich auch zu einem gesteigerten Bedarf führte, dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch strenge Kontrollmöglichkeiten effektiv entgegen zu treten, ist die Parteistellung gemäß Paragraph 111 a, ASVG auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut dieser Bestimmung umfasst ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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