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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24 Abs4Rechtssatz
Ein Aufforderungsbescheid ist im Hinblick auf die Aufforderung zur Erbringung der "erforderlichen" Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens nicht ausreichend bestimmt, wenn die Befunde im Aufforderungsbescheid nicht im Einzelnen angeführt sind (VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067).
Im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs 1 FSG-GV Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden darf. Die amtsärztliche Sachverständige ist daher zur Erstattung ihres Gutachtens gemäß § 8 FSG auf eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme angewiesen.Im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FSG-GV Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden darf. Die amtsärztliche Sachverständige ist daher zur Erstattung ihres Gutachtens gemäß Paragraph 8, FSG auf eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme angewiesen.
Es ist daher der angefochtene Aufforderungsbescheid im Hinblick auf die Vorlage des Befundes eines Facharztes/einer Fachärztin für Innere Medizin zu präzisieren.
Schlagworte
Präzisierung von "erforderlichen" Befunde, Lenkberechtigung bei ZuckerkrankheitZuletzt aktualisiert am
30.04.2012