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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Zwar waren bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit und der Wertung der bestimmten Tatsache (Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG) die große Zahl der Tathandlungen und die größere Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes erschwerend zu berücksichtigen. Jedoch hatte die Erstbehörde bei der erst ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides (konkret ab der Berufungsentscheidung vom 15.9.2011) festgesetzten Entziehungszeit nicht zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt, dass die gerichtlich bestraften Tathandlungen schon am 01.02.2010 geendet hatten. Nach der Haftentlassung am 12.08.2010 wurde der Berufungswerber in einer Rehabilitationseinrichtung betreut und hatte er diese Maßnahmen positiv abgeschlossen. Daher war der Berufungswerber, der keine den Entzug begleitende Maßnahmen zu absolvieren hatte, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom 15.9.2011 wieder als verkehrszuverlässig anzusehen.Zwar waren bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit und der Wertung der bestimmten Tatsache (Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG) die große Zahl der Tathandlungen und die größere Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes erschwerend zu berücksichtigen. Jedoch hatte die Erstbehörde bei der erst ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides (konkret ab der Berufungsentscheidung vom 15.9.2011) festgesetzten Entziehungszeit nicht zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt, dass die gerichtlich bestraften Tathandlungen schon am 01.02.2010 geendet hatten. Nach der Haftentlassung am 12.08.2010 wurde der Berufungswerber in einer Rehabilitationseinrichtung betreut und hatte er diese Maßnahmen positiv abgeschlossen. Daher war der Berufungswerber, der keine den Entzug begleitende Maßnahmen zu absolvieren hatte, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom 15.9.2011 wieder als verkehrszuverlässig anzusehen.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Verkehrszuverlässigkeit; Gerichtsdelikt; BeurteilungszeitpunktZuletzt aktualisiert am
10.02.2012