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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
GSpG §52Rechtssatz
Erscheint es schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen, dass das dem Bw zur Last gelegte Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rsp des VwGH (VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß § 84 Abs1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gem § 30 Abs2 VStG auszusetzen sein.Erscheint es schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen, dass das dem Bw zur Last gelegte Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach Paragraph 52, GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß Paragraph 30, Abs2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rsp des VwGH (VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß Paragraph 84, Abs1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gem Paragraph 30, Abs2 VStG auszusetzen sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011