RS Uvs 2011/9/19 VwSen-301063/4/AB

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

10.01.01 Bundes-Verfassungsgesetz
34.01.14 Glücksspielgesetz

Norm

GSpG §53
B-VG Art94
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene Rsp des VwGH (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) ist darauf hinzuweisen, dass ein verwaltungsbehördliches Beschlagnahmeverfahren – freilich nur bei begründetem "Verdacht im Sinne des § 53 Abs1 ... GSpG" – auch dann zulässig ist, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist. Denn die "Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung ist im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen ... verwirklicht sein könnte".Unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene Rsp des VwGH (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) ist darauf hinzuweisen, dass ein verwaltungsbehördliches Beschlagnahmeverfahren – freilich nur bei begründetem "Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Abs1 ... GSpG" – auch dann zulässig ist, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist. Denn die "Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung ist im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen ... verwirklicht sein könnte".

Der Bw ist zwar grundsätzlich – nicht zuletzt im Lichte des Doppelbestrafungsverbotes und des Trennungsgrundsatzes nach Art 94 B-VG – mit seiner Feststellung im Recht, dass eine Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls eine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren durchführen könne; es trifft daher nicht zu, dass jedenfalls die Verwaltungsstrafbehörde (nämlich auch hinsichtlich eines Gerichtsdeliktes) zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig wäre.Der Bw ist zwar grundsätzlich – nicht zuletzt im Lichte des Doppelbestrafungsverbotes und des Trennungsgrundsatzes nach Artikel 94, B-VG – mit seiner Feststellung im Recht, dass eine Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls eine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren durchführen könne; es trifft daher nicht zu, dass jedenfalls die Verwaltungsstrafbehörde (nämlich auch hinsichtlich eines Gerichtsdeliktes) zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig wäre.

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren, sondern vielmehr um eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme aufgrund eines Verdachts iSd § 53 Abs1 GSpG, dass gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 Abs1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird – dh abseits eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens (– das ebenfalls nicht zwingend ausgeschlossen sein muss).Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren, sondern vielmehr um eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme aufgrund eines Verdachts iSd Paragraph 53, Abs1 GSpG, dass gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, Abs1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird – dh abseits eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens (– das ebenfalls nicht zwingend ausgeschlossen sein muss).

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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