Index
10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
GSpG §53Rechtssatz
Unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene Rsp des VwGH (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) ist darauf hinzuweisen, dass ein verwaltungsbehördliches Beschlagnahmeverfahren – freilich nur bei begründetem "Verdacht im Sinne des § 53 Abs1 ... GSpG" – auch dann zulässig ist, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist. Denn die "Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung ist im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen ... verwirklicht sein könnte".Unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene Rsp des VwGH (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) ist darauf hinzuweisen, dass ein verwaltungsbehördliches Beschlagnahmeverfahren – freilich nur bei begründetem "Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Abs1 ... GSpG" – auch dann zulässig ist, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist. Denn die "Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung ist im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen ... verwirklicht sein könnte".
Der Bw ist zwar grundsätzlich – nicht zuletzt im Lichte des Doppelbestrafungsverbotes und des Trennungsgrundsatzes nach Art 94 B-VG – mit seiner Feststellung im Recht, dass eine Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls eine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren durchführen könne; es trifft daher nicht zu, dass jedenfalls die Verwaltungsstrafbehörde (nämlich auch hinsichtlich eines Gerichtsdeliktes) zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig wäre.Der Bw ist zwar grundsätzlich – nicht zuletzt im Lichte des Doppelbestrafungsverbotes und des Trennungsgrundsatzes nach Artikel 94, B-VG – mit seiner Feststellung im Recht, dass eine Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls eine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren durchführen könne; es trifft daher nicht zu, dass jedenfalls die Verwaltungsstrafbehörde (nämlich auch hinsichtlich eines Gerichtsdeliktes) zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig wäre.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren, sondern vielmehr um eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme aufgrund eines Verdachts iSd § 53 Abs1 GSpG, dass gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 Abs1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird – dh abseits eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens (– das ebenfalls nicht zwingend ausgeschlossen sein muss).Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren, sondern vielmehr um eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme aufgrund eines Verdachts iSd Paragraph 53, Abs1 GSpG, dass gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, Abs1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird – dh abseits eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens (– das ebenfalls nicht zwingend ausgeschlossen sein muss).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011