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34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
GSpG §53Rechtssatz
Der VwGH geht in stRsp (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 (GSpG) als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 GSpG auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des UVS § 53 GSpG (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des UVS gegeben, da dieser gem § 50 Abs1 GSpG (sowie auch unmittelbar nach Art 129a Abs1 Z1 B-VG; vgl diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie wohl auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.Der VwGH geht in stRsp (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des Paragraph 53, (GSpG) als (von Paragraph 39, VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Da der bezogene Regelungsgehalt des Paragraph 53, GSpG auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des UVS Paragraph 53, GSpG (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des UVS gegeben, da dieser gem Paragraph 50, Abs1 GSpG (sowie auch unmittelbar nach Artikel 129 a, Abs1 Z1 B-VG; vergleiche diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie wohl auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011