RS Uvs 2011/9/19 VwSen-301063/4/AB

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
34.01.14 Glücksspielgesetz

Norm

GSpG §53
VStG §39
AVG §64 Abs2
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Rechtssatz

§ 53 GSpG stellt nach stRsp des VwGH eine von § 39 VStG abweichende Regelung dar (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065). Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass die Bestimmung des § 39 Abs6 VStG hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nicht dennoch anzuwenden wäre, denn diesbezüglich wurde vom Materiengesetzgeber keine von § 39 Abs6 VStG abweichende Regelung geschaffen. Dies wäre im Übrigen auch nicht "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" iSd Art 11 Abs2 B-VG, sondern würde vielmehr den Zweck der Beschlagnahme nach § 53 GSpG (als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Strafverfahren) naturgemäß vollkommen unterlaufen.Paragraph 53, GSpG stellt nach stRsp des VwGH eine von Paragraph 39, VStG abweichende Regelung dar (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065). Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass die Bestimmung des Paragraph 39, Abs6 VStG hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nicht dennoch anzuwenden wäre, denn diesbezüglich wurde vom Materiengesetzgeber keine von Paragraph 39, Abs6 VStG abweichende Regelung geschaffen. Dies wäre im Übrigen auch nicht "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" iSd Artikel 11, Abs2 B-VG, sondern würde vielmehr den Zweck der Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG (als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Strafverfahren) naturgemäß vollkommen unterlaufen.

Da somit gemäß § 39 Abs6 VStG – der auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG Anwendung findet – einer Berufung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist darüber weder im Spruch des erstbehördlichen Beschlagnahmebescheides gesondert abzusprechen, noch bedarf es einer Interessenabwägung iSd § 64 Abs2 AVG.Da somit gemäß Paragraph 39, Abs6 VStG – der auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG Anwendung findet – einer Berufung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist darüber weder im Spruch des erstbehördlichen Beschlagnahmebescheides gesondert abzusprechen, noch bedarf es einer Interessenabwägung iSd Paragraph 64, Abs2 AVG.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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