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24.01.01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG §53Rechtssatz
Dem VwGH zufolge sind Verwaltungsbehörden dann zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides berechtigt, "wenn nicht auf der Hand liege, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei" (VwGH 23.7.2009, 2007/05/0184 mwN). Eine solche ausschließliche Gerichtszuständigkeit liegt bei beschlagnahmten Gegenständen - wie folgt - nicht "auf der Hand": Mag zwar sowohl der höchstmögliche Spieleinsatz von 11,- Euro als auch die wohl günstige, unter Umständen zu Serienspielen verleitende Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn (konkret: 0,10 Euro zu 50,- Euro bzw 20,- Euro zu 100,- Euro; 11,- Euro zu 1.000,- Euro) – für sich betrachtet – die Annahme einer Gerichtszuständigkeit grundsätzlich nicht von vornherein ausschließen, liegt diese damit freilich aber noch nicht "auf der Hand", da dies doch den Ausschluss jeglichen Zweifels über die Zuständigkeit bedingen müsste. Das Beschlagnahmeverfahren darf aber nach Auffassung des UVS nicht den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens abschließend vorwegnehmen, was nicht zuletzt schon aus dem Abstellen auf eine (bloße) Verdachtslage hervorgeht. So zeigt sich etwa bei näherer Analyse der im Akt enthaltenen Gerätebuchhaltungsdaten, dass auf den beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich nicht mit einem Einsatz von mehr als 10,- Euro gespielt worden sein dürfte; inwiefern in diesem Zusammenhang die Rsp des OGH zu Serienspielen (vgl dazu VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) schlagend wird, ist im Beschlagnahmeverfahren (noch) nicht abschließend zu prüfen, sondern wird Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens sein. Im Lichte der Rsp des OGH zu § 168 Abs1 StGB liegt daher im Rahmen des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens sehr wohl die Vermutung nahe bzw ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die auf den beschlagnahmten Geräten verfügbaren Spiele tatsächlich bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge iSd § 168 Abs1 StGB gespielt worden sein könnten. Damit ist aber der Verdacht einer Begehung von Verwaltungsübertretungen iSd § 53 GSpG jedenfalls hinreichend begründet.Dem VwGH zufolge sind Verwaltungsbehörden dann zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides berechtigt, "wenn nicht auf der Hand liege, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei" (VwGH 23.7.2009, 2007/05/0184 mwN). Eine solche ausschließliche Gerichtszuständigkeit liegt bei beschlagnahmten Gegenständen - wie folgt - nicht "auf der Hand": Mag zwar sowohl der höchstmögliche Spieleinsatz von 11,- Euro als auch die wohl günstige, unter Umständen zu Serienspielen verleitende Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn (konkret: 0,10 Euro zu 50,- Euro bzw 20,- Euro zu 100,- Euro; 11,- Euro zu 1.000,- Euro) – für sich betrachtet – die Annahme einer Gerichtszuständigkeit grundsätzlich nicht von vornherein ausschließen, liegt diese damit freilich aber noch nicht "auf der Hand", da dies doch den Ausschluss jeglichen Zweifels über die Zuständigkeit bedingen müsste. Das Beschlagnahmeverfahren darf aber nach Auffassung des UVS nicht den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens abschließend vorwegnehmen, was nicht zuletzt schon aus dem Abstellen auf eine (bloße) Verdachtslage hervorgeht. So zeigt sich etwa bei näherer Analyse der im Akt enthaltenen Gerätebuchhaltungsdaten, dass auf den beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich nicht mit einem Einsatz von mehr als 10,- Euro gespielt worden sein dürfte; inwiefern in diesem Zusammenhang die Rsp des OGH zu Serienspielen vergleiche dazu VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) schlagend wird, ist im Beschlagnahmeverfahren (noch) nicht abschließend zu prüfen, sondern wird Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens sein. Im Lichte der Rsp des OGH zu Paragraph 168, Abs1 StGB liegt daher im Rahmen des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens sehr wohl die Vermutung nahe bzw ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die auf den beschlagnahmten Geräten verfügbaren Spiele tatsächlich bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge iSd Paragraph 168, Abs1 StGB gespielt worden sein könnten. Damit ist aber der Verdacht einer Begehung von Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 53, GSpG jedenfalls hinreichend begründet.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011