Index
34/00Norm
GSpG §53Rechtssatz
Das Wetten auf vorab aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen fällt unter das GSpG. Bei Wettterminals die mit einem weiteren Rechner in Malta verbunden sind, handelt es sich um „sonstige Eingriffsgegenstände“ im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG.Das Wetten auf vorab aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen fällt unter das GSpG. Bei Wettterminals die mit einem weiteren Rechner in Malta verbunden sind, handelt es sich um „sonstige Eingriffsgegenstände“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG.
Das EuGH Urteil „Engelmann“ hat auf die Konzession für Glücksspiele mit Glücksspielautomaten bzw. „sonstigen Eingriffsgegenständen“ im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG nicht zur Folge, dass damit im gegenständlichen Fall jeglicher Verdacht des Vorliegens einer strafbaren Handlung wegfiele.Das EuGH Urteil „Engelmann“ hat auf die Konzession für Glücksspiele mit Glücksspielautomaten bzw. „sonstigen Eingriffsgegenständen“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nicht zur Folge, dass damit im gegenständlichen Fall jeglicher Verdacht des Vorliegens einer strafbaren Handlung wegfiele.
Schlagworte
Wettterminals, Verbindung, sonstige Eingriffsgegenstände, KonzessionZuletzt aktualisiert am
21.02.2012