Index
34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
GSpG §53Rechtssatz
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid enthaltenen spruchgemäßen Feststellung, dass die Beschlagnahme "zur Sicherung der Strafe des Verfalles angeordnet" werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese gesetzlich nicht geboten ist und ihr daher keine normative Bedeutung zukommt. Denn das Beschlagnahmeverfahren ist unabhängig von einem Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung; die Frage, ob die Einziehung bzw der Verfall vorgesehen ist, stellt lediglich die Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der Beschlagnahme nach § 53 GSpG dar (VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065).Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid enthaltenen spruchgemäßen Feststellung, dass die Beschlagnahme "zur Sicherung der Strafe des Verfalles angeordnet" werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese gesetzlich nicht geboten ist und ihr daher keine normative Bedeutung zukommt. Denn das Beschlagnahmeverfahren ist unabhängig von einem Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung; die Frage, ob die Einziehung bzw der Verfall vorgesehen ist, stellt lediglich die Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG dar (VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011