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34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
GSpG §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rsp ist nach § 52 Abs1 Z1 iVm § 53 Abs1 Z1 lita GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Bw selbst Veranstalter der entgegen dem GSpG betriebenen Glücksspiele ist bzw ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, unerheblich ist es hingegen, ob (auch) der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat." Die rechtliche Qualifikation der Stellung des Bw ist in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, daher nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202).Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rsp ist nach Paragraph 52, Abs1 Z1 in Verbindung mit Paragraph 53, Abs1 Z1 lita GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Bw selbst Veranstalter der entgegen dem GSpG betriebenen Glücksspiele ist bzw ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, unerheblich ist es hingegen, ob (auch) der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat." Die rechtliche Qualifikation der Stellung des Bw ist in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, daher nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011