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34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
GSpG §14 Abs2Rechtssatz
Auch eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sämtliche Konzessionswerber, somit auch solche aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gewisse näher determinierte Voraussetzungen (wie zB Mindestkapitalerfordernisse) zu erfüllen haben (insbes gem § 14 Abs2 GSpG), ist für sich – wie auch Öhlsaßer, Verfassungs- und Europarechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts [2010] 148 f und 153, zutreffend feststellt – im Lichte der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) unionsrechtlich nicht bedenklich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht daher auch im gegenständlichen Fall grundsätzlich die Möglichkeit einer Konzession, deren Erteilung im Rahmen einer transparenten und nicht-diskriminierenden Interessentensuche erfolgt. Wenn die Bw oder die von dieser genannte C. (M.) Ltd. die – unionsrechtskonformen – notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession nicht erfüllt (was auch in der Berufung in keiner Weise widerlegt wird), so begründet dies keine Unionsrechtswidrigkeit der nationalen glücksspielrechtlichen Bestimmungen. Die "aus der ... Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen nach dem österreichischen Glücksspielgesetz" greift daher – mangels Unionsrechtswidrigkeit – im vorliegenden Fall nicht.Auch eine nationale Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass sämtliche Konzessionswerber, somit auch solche aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gewisse näher determinierte Voraussetzungen (wie zB Mindestkapitalerfordernisse) zu erfüllen haben (insbes gem Paragraph 14, Abs2 GSpG), ist für sich – wie auch Öhlsaßer, Verfassungs- und Europarechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts [2010] 148 f und 153, zutreffend feststellt – im Lichte der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) unionsrechtlich nicht bedenklich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht daher auch im gegenständlichen Fall grundsätzlich die Möglichkeit einer Konzession, deren Erteilung im Rahmen einer transparenten und nicht-diskriminierenden Interessentensuche erfolgt. Wenn die Bw oder die von dieser genannte C. (M.) Ltd. die – unionsrechtskonformen – notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession nicht erfüllt (was auch in der Berufung in keiner Weise widerlegt wird), so begründet dies keine Unionsrechtswidrigkeit der nationalen glücksspielrechtlichen Bestimmungen. Die "aus der ... Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen nach dem österreichischen Glücksspielgesetz" greift daher – mangels Unionsrechtswidrigkeit – im vorliegenden Fall nicht.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011