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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §89aRechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung verlangt der VwGH die begründete Besorgnis, dass es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen werde. Eine bereits eingetretene konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ist hingegen nicht erforderlich. Im Fall einer verparkten Ladezone liegt eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung idR jedenfalls dann vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer oder in der Nähe befindliche Geschäftsinhaber sich bei der Polizei wegen der verparkten Ladezone beschweren und darauf hinweisen, dass sie selbst oder ihre Kunden diese tatsächlich hätten benützen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011