Norm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Sind an einem Kraftfahrzeug mehrere Mängel vorhanden, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG grundsätzlich auch mehrere Übertretungen zu verantworten. Die Behörde würde gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip verstoßen, sollte sie den Beschuldigten lediglich wegen einer Übertretung für schuldig befinden.Sind an einem Kraftfahrzeug mehrere Mängel vorhanden, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der verantwortlich Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG grundsätzlich auch mehrere Übertretungen zu verantworten. Die Behörde würde gegen das in Paragraph 22, VStG normierte Kumulationsprinzip verstoßen, sollte sie den Beschuldigten lediglich wegen einer Übertretung für schuldig befinden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013