Norm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Anders als bei Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist bei Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG entsprechend der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort der Anhalteort und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges anzusehen.Anders als bei Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist bei Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG entsprechend der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort der Anhalteort und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013