Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2 bis 5Rechtssatz
Aus § 355 GewO 1994 kann nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde als solcher Parteistellung zustehe. Die zitierte Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus.Aus Paragraph 355, GewO 1994 kann nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde als solcher Parteistellung zustehe. Die zitierte Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013