TE Uvs Bescheid 2011/9/28 Senat-AB-11-0247

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2 bis 5
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft x der Firma *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, durch den Betrieb einen privaten Automarktes. Die gewerbebehördliche Genehmigung und die Vorschreibung von Auflagen wurde dabei auf die §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 sowie auf § 93 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG gestützt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft x der Firma *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, durch den Betrieb einen privaten Automarktes. Die gewerbebehördliche Genehmigung und die Vorschreibung von Auflagen wurde dabei auf die Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81 und 359 Absatz eins, erster und zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 sowie auf Paragraph 93, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG gestützt.

Die Marktgemeinde *** hat dagegen fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es seitens der Marktgemeinde *** nicht nachvollziehbar sei, dass die Bezirkshauptmannschaft x die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage genehmigt habe, zumal sie selbst in ihrem Bescheid vom *** darauf hingewiesen hätte, dass der gegenständliche Automarkt auf einem Parkplatz stattfinden solle, der einer Betriebsanlage zugeordnet sei. Dies bedeute, dass der Bezug habende Parkplatz bereits einem Gebäude zugeordnet sei, dessen gewerbliche Nutzung durch die Gewährung des Automarktes ausgelöscht werde. Dies könne nicht Intention sein.

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft x mit Schreiben vom *** vorgelegten Betriebsanlagenakt zur Zl. *** ergibt sich im Hinblick auf das zitierte Berufungsvorbringen der nachfolgende relevante Sachverhalt:

Mit Schreiben der Firma *** vom *** wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines privaten Automarktes im Standort ***, ***, unter Vorlage von Projektsunterlagen beantragt.

Im Rahmen des dazu eingeleiteten gewerbebehördlichen Ermittlungsverfahrens war von der Bezirkshauptmannschaft x die Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen sowie das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft x vom *** wurde schließlich die Marktgemeinde *** zur Stellungnahme im gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren eingeladen.

Die Marktgemeinde *** teilte mit Schreiben vom *** zusammengefasst mit, dass mit dieser Art von Märkten nur schlechte Erfahrungen gemacht worden seien. Das beginne beim Publikum selbst und werde in diesem Zusammenhang an den Automarkt bei der Firma *** erinnert, bei welchem es für die Polizei zu Dauereinsätzen gekommen wäre. Die Gemeinde verfüge über keine Marktordnung und könne daher auch keinen Markt zulassen. Die hundert Besucherparkplätze seien viel zu gering und werde sich vorab ein Verkehrskollaps ergeben. Weiters werde es zu massiven Protesten der umliegenden Geschäfte wegen der zusätzlichen Parkplatzbelegungen kommen. Die Marktgemeinde spreche sich daher eindeutig negativ gegen das oben angeführte Vorhaben aus.

Die Bezirkshauptmannschaft x erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, wobei die Einwendung der Marktgemeinde *** abgewiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen Ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.              das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2.              die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.              die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.              die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.              eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 355 GewO 1994 ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.Gemäß Paragraph 355, GewO 1994 ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bezug auf § 355 GewO 1994 folgend (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 26.05.1998, Zl. 98/04/0044) kann aus dieser Bestimmung keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde als solcher Parteistellung zusteht. Die zitierte Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bezug auf Paragraph 355, GewO 1994 folgend vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 26.05.1998, Zl. 98/04/0044) kann aus dieser Bestimmung keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde als solcher Parteistellung zusteht. Die zitierte Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus.

Parteistellung hat die Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 von den Auswirkungen der Betriebsanlage berührt ist. Das der Gemeinde gemäß § 355 GewO 1994 eingeräumte Anhörungsrecht schafft weder das Recht, Einwendungen im Rechtssinn erheben zu dürfen, noch verleiht es ihr ein Berufungsrecht (vg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Aufl., RZ 266).Parteistellung hat die Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie selbst als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 von den Auswirkungen der Betriebsanlage berührt ist. Das der Gemeinde gemäß Paragraph 355, GewO 1994 eingeräumte Anhörungsrecht schafft weder das Recht, Einwendungen im Rechtssinn erheben zu dürfen, noch verleiht es ihr ein Berufungsrecht (vg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Aufl., RZ 266).

Die Marktgemeinde *** hat im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht, die Verletzung eines sie hier als Nachbar der künftigen Betriebsanlage betreffenden subjektiven Rechts jedoch nicht behauptet.

Die Berufung war daher mangels Parteistellung der Marktgemeinde *** zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen. da die Berufung zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen. da die Berufung zurückzuweisen war.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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