Norm
GSpG §53Rechtssatz
Die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 des Glückspielgesetzes auf Grund der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, ist überschießend.Die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glückspielgesetzes auf Grund der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, ist überschießend.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013