Norm
GSpG §53Rechtssatz
Gegenstand des Beschlagnahmeverfahrens und damit auch Sache des Berufungsverfahrens ist eine konkrete Beschlagnahme und die Entscheidung darüber, ob diese Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Sachverhaltes aufrecht zu erhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013